OGH 12Os29/10x (RS0126211)

OGH12Os29/10x12.8.2010

Rechtssatz

Lediglich in einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang kann unter der Bedingung und nach Maßgabe deutlich und bezeichneter Beweismittel auch die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft als geradezu willkürlich thematisiert werden. Eine berechtigte qualifizierte Kritik in diesem Sinn setzt daher voraus, dass der Einstellungsentscheidung eine unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zugrunde liegt, also im Ermittlungsverfahren gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach §§ 190 bis 192 StPO aufkommen lassen und diese intersubjektiv - gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung qualifiziert nahe legen.

Normen

StPO §195

12 Os 29/10xOGH12.08.2010
12 Os 37/11zOGH03.05.2011
14 Os 168/11dOGH06.03.2012

Vgl; Beisatz: Diesem am für Nichtigkeitsbeschwerden geltenden Standard orientierten Begründungserfordernis entspricht eine Antragsbindung des Gerichts, das nicht befugt ist, vom Fortführungswerber nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte Argumente gegen die Einstellung, die sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergeben, aufzugreifen oder die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde. (T1)

13 Os 19/14iOGH05.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Weist das Gericht auf (schlichte) Bedenken sowie Anhaltspunkte und Ansätze für eine andere Würdigung der Beweise hin und stellt solcherart nicht auf erhebliche Bedenken ab, verfehlt es den lediglich an einer unerträglichen Lösung der Beweisfrage im Sinn der §§ 281 Abs 1 Z 5a und 362 Abs 1 StPO orientierten Prüfungsmaßstab und verletzt solcherart § 195 Abs 1 Z 2 StPO. (T2)

13 Os 69/14tOGH09.10.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Pflicht des Fortführungswerbers zur einzelnen und bestimmten Bezeichnung der Gründe, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (§ 195 Abs 2 dritter Satz StPO), korreliert mit einer ebensolchen Begründungspflicht des Gerichts. Im Fall einer aus Sicht des Antragstellers und des Gerichts vorliegenden Unvollständigkeit der Einstellungsbegründung hat nicht nur Ersterer, sondern ‑ gebunden an dessen Argumente ‑ auch Letzteres die übergangenen Ergebnisse des Beweisverfahrens deutlich und bestimmt zu bezeichnen. (T3)

12 Os 37/15fOGH09.04.2015

Auch; Beis wie T1

11 Os 63/16yOGH13.09.2016

Vgl auch; Beisatz: Der Prüfungsmaßstab „erhebliche Bedenken“ entspricht jenem der § 281 Abs 1 Z 5a StPO und § 362 Abs 1 StPO. (T4)

11 Os 151/18tOGH29.01.2019

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

14 Os 77/19hOGH03.09.2019

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

11 Os 155/19gOGH14.01.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

14 Os 5/20xOGH25.02.2020

Vgl; Beis wie T3

14 Os 12/20aOGH09.06.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

12 Os 59/20yOGH23.06.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20100812_OGH0002_0120OS00029_10X0000_003

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