European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00069.14T.1009.000
Spruch:
Im Ermittlungsverfahren AZ 6 St 82/13p der Staatsanwaltschaft Wien verletzen
1./ das Unterbleiben der Zustellung des Antrags des Peter K***** und des Paul K***** vom 7. Mai 2013 auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens an die Beschuldigten Erdal T*****, Dursun T*****, Murat Ö*****, Levent Ö*****, Serdal A*****, Albert B*****, Muharem M*****, Yasar Öz***** und Murat Ta***** § 6 Abs 2 zweiter Satz und § 196 Abs 1 zweiter Satz StPO;
2./ der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juli 2013, AZ 168 Bl 12/13b (ON 11 des Ermittlungsakts), mit dem die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen die zu 1./ Genannten angeordnet wurde, § 196 Abs 2 erster Satz iVm § 195 Abs 1 Z 1 und Abs 2 dritter Satz StPO.
Der genannte Beschluss wird aufgehoben und der Antrag des Peter K***** und des Paul K***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens AZ 6 St 82/13p der Staatsanwaltschaft Wien wird abgewiesen.
Gründe:
Peter K***** und Paul K***** erstatteten am 19. Februar 2013 bei der Staatsanwaltschaft Wien Anzeige gegen Erdal T*****, Dursun T*****, Murat Ö*****, Levent Ö*****, Serdal A*****, Albert B*****, Muharem M*****, Yasar Öz***** und Murat Ta***** mit dem ‑ nicht näher konkretisierten ‑ Vorbringen, diese hätten in dem gegen die Anzeiger geführten und mit Freisprüchen beendeten Strafverfahren AZ 93 Hv 69/12s des Landesgerichts für Strafsachen Wien falsch ausgesagt (ON 2 und 3).
Die Staatsanwaltschaft Wien stellte ‑ nachdem sie Hauptverhandlungsprotokolle zu dem in der Anzeige angeführten Strafverfahren beigeschafft hatte (ON 4 und 5) - das gegen die zuvor genannten Beschuldigten wegen des Verdachts der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren am 8. April 2013 gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1 S 1) und begründete ihr Vorgehen damit, dass „zwischen den Familien K***** und T*****“ eine Auseinandersetzung mit Streitereien, gegenseitigen Anschuldigungen und Anzeigen bestehe und es „nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden“ könne, „wer gelogen hat“ (ON 7).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 (ON 8) beantragten Peter K***** und Paul K***** die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen sämtliche Beschuldigte aus dem Grund des § 195 Abs 1 Z 2 StPO. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen, die der Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens zu Grunde gelegt wurden, weil „Anzeigen wegen angeblich strafbarer Handlungen ausschließlich von Erdal T***** erstattet“ worden seien, dieser ein Motiv gehabt habe, „die 'lästigen' und geschäftsschädigenden Antragsteller durch falsche Anschuldigungen von weiteren Anzeigen abzuhalten“, das Schöffengericht die Freisprüche im Verfahren AZ 93 Hv 69/12s des Landesgerichts für Strafsachen Wien darauf gestützt habe, „dass die Zeugen gelogen hatten“, Erdal T***** auf die Enthaftung der Antragsteller „merkwürdig und aufgebracht“ reagiert habe und ‑ unter Verweis der Fortführungswerber auf mehrere Passagen der im Ermittlungsakt einliegenden Hauptverhandlungsprotokolle - seine Vorwürfe im genannten Strafverfahren nicht hätten bewiesen werden können.
Nach Zustellung einer (ablehnenden) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 9), in der ‑ unter Darstellung der in der Hauptverhandlung zu AZ 93 Hv 69/12s des Landesgerichts für Strafsachen Wien erfolgten Zeugenaussagen ‑ die Beurteilung bekräftigt wurde, dass insgesamt ein Schuldnachweis mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu erbringen sei, erstatteten die Fortführungswerber eine Äußerung (ON 10). In dieser stützten sie ihren Antrag nunmehr auch auf § 195 Abs 1 Z 1 StPO und ergänzten ihr bisheriges Vorbringen dahin, dass „das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde (etwa durch Einsicht in den gegenständlichen Polizeiakt und Vernehmung der jeweiligen Personen bzw. Vorhalt der damaligen Anschuldigungen gegen die Brüder K*****)“, „die Einstellung unzureichend begründet wurde“ und die Anklagebehörde „bis dato keine Begründung dafür gegeben hat, wieso wegen dieser (wissentlich falschen) Anschuldigungen“ keine Ermittlungen geführt wurden. Unter Zugrundelegung eigenständiger Verdachtsannahmen und ohne Bezugnahme auf die Einstellungsbegründung oder Stellungnahme der Staatsanwaltschaft legten die Fortführungswerber weiters dar, warum aus ihrer Sicht bei sämtlichen (ehemals) Beschuldigten die Tatbestände der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB erfüllt wären.
Die Zustellung des Antrags auf Verfahrensfortführung an die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens unterblieb, diesen wurde ‑ ebenso wie den Fortführungswerbern ‑ lediglich die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Äußerung zugestellt (vgl ON 1 des Handakts zu AZ 168 Bl 12/13b des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Mit Beschluss vom 8. Juli 2013, AZ 168 Bl 12/13b (ON 11 des Ermittlungsakts), ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien die Fortführung des Verfahrens gegen Erdal T*****, Dursun T*****, Murat Ö*****, Levent Ö*****, Serdal A*****, Albert B*****, Muharem M*****, Yasar Öz***** und Murat Ta***** aus dem Grund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO an, weil die Annahme der Staatsanwaltschaft, es bestehe kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung der Beschuldigten, eine „die Einstellungsentscheidung selbst betreffende Gesetzesverletzung“ durch rechtsfehlerhaften Ermessensmissbrauch darstelle. Die Anklagebehörde habe bei Würdigung des Sachverhalts erhebliche Beweisquellen unausgeschöpft gelassen, indem sie sich „mit den aus den aktenkundigen Protokollen ersichtlichen Widersprüchen und Vorhalten nicht auseinandergesetzt“ sowie die den Zeugen in der Hauptverhandlung zu AZ 93 Hv 69/12s vorgehaltenen „Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht einmal beigeschafft“ und in die Beurteilung einbezogen habe. Der Vorwurf der falschen Beweisaussagen und Verleumdungen im Vorfeld der Verhandlung sei daher „Ermittlungshandlungen noch gar nicht zugeführt“ worden. Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Voraussetzungen nach § 195 Abs 1 Z 2 StPO wurden die Fortführungswerber auf die „schon nach Z 1 gebotene Anordnung der Verfahrensfortsetzung“ verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen sowohl die Unterlassung der Zustellung des Fortführungsantrags an die Beschuldigten als auch der in Rede stehende Beschluss selbst mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1./ Zwar sieht § 196 StPO idgF ‑ anders noch als dessen Abs 3 idF des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19 (vor Inkrafttreten des Budgetbegleit-gesetzes 2009) ‑ ein Recht des Beschuldigten auf Äußerung zu einem Fortführungsantrag nicht mehr explizit vor, doch lassen die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl I 2009/52 nicht den Willen des Gesetzgebers erkennen, das (zuvor normierte) rechtliche Gehör des Beschuldigten einzuschränken (vgl EBRV 113 BlgNR 24. GP 36 ff). Da überdies das Interesse des Beschuldigten, sich zum ‑ seinen Intentionen zuwider laufenden ‑ Fortführungsantrag zu äußern, in der Regel größer ist als jenes an einer Äußerung zur ‑ nur dann, wenn die Anklagebehörde den Antrag nicht für berechtigt erachtet, zu erstattenden ‑ Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, zudem eine sinnvolle Äußerung zur Stellungnahme nur möglich ist, wenn der hiezu Berechtigte auch die Grundlage dieser kennt, ist § 196 Abs 1 zweiter Satz StPO so auszulegen, dass dem Beschuldigten (neben der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) auch der Antrag auf Fortführung zur Äußerung zuzustellen ist (RIS‑Justiz RS0128150, RS0128376; Nordmeyer, WK‑StPO § 196 Rz 10).
Die Beschlussfassung des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Fortführungsantrag ohne dessen vorherige Zustellung zur Äußerung an die von diesem Betroffenen verletzt daher § 6 Abs 2 zweiter Satz und § 196 Abs 1 zweiter Satz StPO.
2./ Als Korrektiv für die ausschließlich in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft (vgl Art 90 Abs 2 und Art 90a zweiter Satz B‑VG, § 4 Abs 1 StPO) fallende Verfahrenseinstellung sieht § 195 StPO (lediglich) eine Art Missbrauchskontrolle dieser ‑ von einem Organ der Gerichtsbarkeit (Art 90a erster Satz B‑VG) getroffenen - Entscheidung vor (vgl RIS‑Justiz RS0126209; Nordmeyer, WK‑StPO § 196 Rz 15 f mwN).
Bei Einstellungen aus - wie vorliegend - tatsächlichen Gründen (§ 190 Z 2 StPO) unterscheidet das Gesetz zwischen Ermessensmissbrauch (§ 195 Abs 1 Z 1 StPO), der sich aus einer willkürlichen (also nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO mangelhaft begründeten) Beurteilung ergeben kann, und erheblich bedenklichem Ermessensgebrauch (§ 195 Abs 1 Z 2 StPO), somit einer (nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5a StPO) unerträglichen Lösung der Beweisfrage (vgl 14 Os 168/11d, 13 Os 19/14i; Nordmeyer, WK‑StPO § 195 Rz 14 ff und § 196 Rz 16 ff).
Dem am für Nichtigkeitsbeschwerden geltenden Standard orientierten Begründungserfordernis des Fortführungsantrags (vgl § 195 Abs 2 dritter Satz und § 196 Abs 2 erster Satz StPO; zur Beachtlichkeit weiteren Vorbringens in der Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 196 Rz 24) entspricht eine Antragsbindung des Gerichts, das nicht befugt ist, vom Fortführungswerber nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte Argumente gegen die Einstellung, die sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergeben, zum Nachteil des Beschuldigten aufzugreifen oder die Wirkung des stattgebenden Beschlusses amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens gar nicht beantragt wurde (RIS‑Justiz RS0126211 [T1], RS0126210 [T1]; 14 Os 168/11d; Nordmeyer, WK‑StPO § 195 Rz 29 f sowie § 196 Rz 13).
Die Pflicht des Fortführungswerbers zur einzelnen und bestimmten Bezeichnung der Gründe, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (§ 195 Abs 2 dritter Satz StPO), korreliert mit einer ebensolchen Begründungspflicht des Gerichts. Im Fall einer aus Sicht des Antragstellers und des Gerichts vorliegenden Unvollständigkeit der Einstellungsbegründung hat nicht nur Ersterer, sondern ‑ gebunden an dessen Argumente ‑ auch Letzteres die übergangenen Ergebnisse des Beweisverfahrens deutlich und bestimmt zu bezeichnen (vgl zu § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO RIS‑Justiz RS0118316 [T5]).
Vorliegend haben die Fortführungswerber mit ihrem auf § 195 Abs 1 Z 1 StPO gestützten Vorbringen und der bloßen Behauptung einer „unzureichenden Begründung“ keine Begründungsmängel (vgl § 281 Abs 1 Z 5 StPO) der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft gesetzmäßig aufgezeigt. Auch durch den von den Fortführungswerbern angestellten Vergleich ihrer eigenständigen Verdachtsannahmen mit den Deliktsmerkmalen der falschen Beweisaussage und der Verleumdung (§§ 288 Abs 1, 297 Abs 1 StGB) wird kein der Einstellungsentscheidung (§ 190 Z 2 StPO) zu Grunde liegender Ermessensmissbrauch geltend gemacht.
Dem Landesgericht für Strafsachen Wien war es demnach verwehrt, die Verfahrensfortführung ‑ entgegen der strikten inhaltlichen Bindung an den Fortführungsantrag, der auch die sachliche Argumentationsmöglichkeit des Gerichts begrenzt ‑ (überdies pauschal und ohne Darlegung, welche konkreten Beweisergebnisse mit Beziehung auf welche bestimmten entscheidenden Tatsachen unerörtert geblieben seien) auf das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit „den aus den aktenkundigen Protokollen ersichtlichen Widersprüchen und Vorhalten“ und das Unterlassen der Beischaffung „der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens“, die den Zeugen bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten wurden, zu stützen. Der Beschluss vom 8. Juli 2013 verletzt daher § 196 Abs 2 erster Satz iVm § 195 Abs 1 Z 1 und Abs 2 dritter Satz StPO.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichten den Beschuldigten zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihren Feststellungen konkrete Wirkung zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO). Aus prozessökonomischen Gründen war nicht nur der in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande gekommene Beschluss (vgl Ratz , WK‑StPO § 292 Rz 17) aufzuheben, sondern daraufhin sogleich in der Sache selbst zu entscheiden. Denn auch das auf § 195 Abs 1 Z 2 StPO gestützte, bislang ungeprüfte Vorbringen der Fortführungswerber ist nicht geeignet, eine Verfahrensfortführung zu bewirken:
Aus § 195 Abs 1 Z 2 StPO kann lediglich in einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang unter der Bedingung und nach Maßgabe einzeln und bestimmt bezeichneter Beweismittel die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft als geradezu unvertretbare thematisiert werden (zum gleichgelagerten Beurteilungsmaßstab des § 281 Abs 1 Z 5a StPO vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 472 und 488 ff). Eine berechtigte qualifizierte Kritik in diesem Sinn setzt daher voraus, dass der Einstellungsentscheidung eine unerträgliche Lösung der Beweisfrage zugrunde liegt, also im Ermittlungsverfahren gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken aufkommen lassen, die intersubjektiv ‑ gemessen an Erfahrungs‑ und Vernunftsätzen ‑ eine unrichtige Lösung der Einstellungsentscheidung qualifiziert nahe legen (vgl RIS‑Justiz RS0126211; Nordmeyer , WK‑StPO § 195 Rz 15b und § 196 Rz 18). Eine prozessförmige Darstellung erheblicher Bedenken erfordert daher, die aktenkundigen Beweismittel an der Gesamtheit der Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft zu messen, wobei nicht konkret auf Aktenbestandteile bezogene Überlegungen ebenso wie bloße Hypothesen und Spekulationen unbeachtlich sind (vgl RIS‑Justiz RS0117446).
Gravierende Verstöße gegen die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung hat der Fortführungswerber ähnlich einer Aufklärungsrüge (vgl dazu Ratz , WK-StPO § 281 Rz 477 ff) ‑ jedoch ohne das Erfordernis der Hinderung an der rechtzeitigen Beantragung der Beweisaufnahme - geltend zu machen. Er hat darzulegen, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Einstellung nach § 190 Z 2 StPO falsch beurteilt hat, weil sie die Aufnahme - konkret zu bezeichnender ‑ aktenkundiger (erheblicher) Beweise unterließ, obwohl durch diese eine weitere (relevante) Klärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre und zu einer Intensivierung des Tatverdachts hätte führen können (vgl Nordmeyer , WK‑StPO § 195 Rz 15 und § 196 Rz 12 und 21 f).
Indem die Fortführungswerber ohne Bezugnahme auf die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Beweise eigene - namentlich nur Erdal T***** betreffende - Beweiserwägungen anstellen, wird der Fortführungsgrund des § 195 Abs 1 Z 2 StPO nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht. Die unter Verweis auf mehrere Passagen der (im Ermittlungsakt einliegenden) Verhandlungsprotokolle des Verfahrens AZ 93 Hv 69/12s des Landesgerichts für Strafsachen Wien angestellten Überlegungen zum Beweiswert der Angaben der Zeugen Erdal T*****, Murat Ö***** und Levent Ö***** sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Einstellungsentscheidung zu wecken. Mängel bei der Sachverhaltsermittlung haben die Fortführungswerber ‑ mit Blick auf ihre (pauschale) Kritik an der Unterlassung der „Einsicht in den gegenständlichen Polizeiakt und Vernehmung der jeweiligen Personen bzw. Vorhalt der damaligen Anschuldigungen gegen die Brüder K*****“ (ON 10 S 9) - wiederum nicht gesetzmäßig vorgebracht.
Der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens war daher gemäß § 196 Abs 2 StPO abzuweisen.
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