OGH 13Os51/12t (RS0128376)

OGH13Os51/12t9.10.2014

Rechtssatz

Vor Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 2009/52) war das Recht des Beschuldigten, sich zu einem Antrag auf Fortführung zu äußern, in § 196 Abs 3 StPO ausdrücklich normiert. Dass dieses Recht auf rechtliches Gehör durch das BudgetbegleitG geschmälert werden sollte, sagen die Gesetzesmaterialien nicht. Ein Beschuldigter wird demnach durch das Unterbleiben der Zustellung des Antrags auf Fortführung in seinem Recht nach § 6 Abs 2 zweiter Satz StPO beschränkt, wodurch das Gesetz in dieser Bestimmung verletzt wird.

Normen

StPO §6 Abs2
StPO §196

13 Os 51/12tOGH30.08.2012
13 Os 69/14tOGH09.10.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20120830_OGH0002_0130OS00051_12T0000_001

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