OGH 11Os95/05p (RS0120576)

OGH11Os95/05p22.2.2023

Rechtssatz

Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben (in diesem Sinn bereits 14 Os 78/02). Eines der Beurteilungskriterien für die Prognoseentscheidung nach § 21 Abs 1 StGB ist nämlich die „Art der Tat". Dabei stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte normative Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, sondern auf das historische Ereignis ab, sodass ungeachtet der tatbildmäßigen Vertypung alle näheren Umstände des Geschehens in die Beurteilung einzubeziehen sind. Grundlage für die Prognoseentscheidung des Erstgerichts ist daher beim Zusammentreffen mehrerer Anlasstaten stets deren historisches Geschehen in seiner Gesamtheit, sodass bei Wegfall eines Teiles dieser Grundlage jedenfalls eine neue - nur den Tatrichtern, nicht aber dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde zukommende - Prognoseentscheidung vorzunehmen ist.

Normen

StGB §21 Abs1
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §433 Abs1

11 Os 95/05pOGH14.02.2006
13 Os 137/06fOGH24.01.2007

Auch; nur: Wenn ein Teil des Ausspruchs über mehrere einer Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB zugrunde liegende Anlasstaten aufgehoben wird, ist der Einweisungsausspruch zwingend zur Gänze aufzuheben. (T1)

12 Os 51/09fOGH28.05.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde soweit sie die Anlasstaten bekämpft. Hingegen war der Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB wegen fehlender Sachverhaltsannahmen zur Prognosetat bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 285e StPO) und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. (T2)

12 Os 200/10vOGH25.01.2011

Vgl

14 Os 165/13sOGH25.02.2014

Vgl

14 Os 140/14sOGH20.01.2015

Auch

15 Os 87/15fOGH26.08.2015

Auch

15 Os 80/17dOGH23.08.2017

Aber; Beisatz: Die neue Prognoseentscheidung kann sowohl vom Obersten Gerichtshof selbst vorgenommen als auch dem Erstgericht aufgetragen werden. (T3)

14 Os 78/18dOGH11.09.2018

Auch

13 Os 111/18zOGH21.11.2018

Auch

11 Os 135/18iOGH26.02.2019

nur T1

14 Os 55/20zOGH21.07.2020

Vgl

14 Os 94/20kOGH03.11.2020

Vgl; Beisatz: Die Aufhebung (auch nur) eines Teils des den Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Maßnahme bildenden Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO zieht gleichfalls zwingend die Beseitigung des ‑ logisch davon abhängigen ‑ Einweisungsausspruchs nach sich. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anlasstat mehreren ideell konkurrierenden rechtlichen Kategorien subsumiert wird, von denen nur eine durch Urteilsfeststellungen nicht gedeckt ist, während die verbliebenen der Mindeststrafdrohung des § 21 Abs 1 StGB entsprechen. (T4)

11 Os 28/21hOGH09.04.2021

Vgl; Beis wie T4

13 Os 4/23xOGH22.02.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20060214_OGH0002_0110OS00095_05P0000_001

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