OGH 11Os192/93 (RS0061460)

OGH11Os192/9330.12.1993

Rechtssatz

Eine Grundrechtsbeschwerde, die weder die angefochtene Entscheidung präzisiert noch den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag anführt, ist, weil gemäß § 3 Abs 2 GRBG von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden kann, wegen dieser nicht verbesserungsfähigen Formmängel als unzulässig zurückzuweisen.

Normen

GRBG §3 Abs1
GRBG §4 Abs1

11 Os 192/93OGH30.12.1993

Veröff: EvBl 1994/56 S 247

15 Os 41/97OGH24.04.1997
11 Os 26/99OGH22.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlendes Beschwerdevorbringen. (T1)

15 Os 3/02OGH31.01.2002
15 Os 90/02OGH09.08.2002

Auch; Beisatz: Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die Beschwerde "fristgerecht" zu erheben, entspricht nicht § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 GRBG. (T2)

11 Os 86/02OGH13.08.2002

Auch

12 Os 7/03OGH13.02.2003

Auch

11 Os 43/03OGH28.04.2003

Auch

13 Os 46/02OGH08.05.2003

Auch; Beis wie T2

15 Os 11/05iOGH27.01.2005

Auch

15 Os 71/06iOGH14.07.2006

Auch; Beis wie T2

15 Os 94/09aOGH20.07.2009

Gegenteilig; Beisatz: Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Grundrechtsbeschwerde kommt es nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf den wirklichen Beginn der Frist an. Eine Grundrechtsbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht angeführt und somit gegen das Formgebot des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG verstoßen wurde; letzterem kommt nur regulative Bedeutung zu. Dabei ist auch ohne Relevanz, ob sich die Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt oder erst erhoben werden muss. (T3)

15 Os 92/10hOGH15.09.2010

Auch; nur: Gemäß § 3 Abs 2 GRBG kann von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden. (T4); Beisatz: § 3 Abs 2 GRBG dient nicht dazu, die zuvor eingebrachte Grundrechtsbeschwerde in anderer Weise zu verbessern oder zu ergänzen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19931230_OGH0002_0110OS00192_9300000_001

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