Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Alexander J***** ist beim Landesgericht Linz eine Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängig, in deren Rahmen sich der mehrfach vorbestrafte (S 37/I) Beschuldigte seit 13. Februar 2002 aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO in Untersuchungshaft befindet (ON 9).
Der gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 21) gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge (ON 35).
Rechtliche Beurteilung
Die daraufhin erhobene Grundrechtsbeschwerde verfehlt schon aus formellen Gründen ihr Ziel.
Entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG ist der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (§ 4 Abs 1), nicht angeführt. Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die Beschwerde "binnen offener Frist" zu erheben, entspricht nicht der zitierten Gesetzesstelle, deren Notwendig- und Sinnhaftigkeit im vorliegenden Fall noch deutlich herausgestrichen wird (s Vorlagebericht).
Infolge dieses nicht behebbaren Mangels war die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde unumgänglich (vgl Hager/Holzweber, GBGB § 3 E 1; 12 Os 49/01), zumal amtswegig wahrzunehmende Verstöße in der angefochtenen Entscheidung nicht vorlagen.
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