OGH 12Os49/01

OGH12Os49/0128.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Adamovic und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl B***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 14 Vr 705/00 des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 5. April 2001, AZ 10 Bs 109/01, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im bezeichneten Verfahren wurde Karl B***** mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 14. Dezember 2000, GZ 14 Vr 705/00-73, des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. Mai 2001, GZ 12 Os 36/01-6, wurde die gegen diese Schuldsprüche gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Zur Entscheidung über seine Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Rechtliche Beurteilung

Die vorliegende, die Aufhebung der gemäß § 180 Abs 7 StPO über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft anstrebende, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, mit der der Antrag auf Zuerkennung - nach dem Gesetz (§ 5 GRBG) ausgeschlossener - aufschiebender Wirkung verbunden ist, versagt bereits in formeller Hinsicht. Denn durch den bloßen Hinweis auf die Einbringung der Beschwerde gegen "den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz datiert mit 5. 4. 2001, 10 Bs 109/01, innerhalb offener Frist" und mangels Anführung des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG), ist sie mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet, der ihre Zurückweisung unumgänglich macht (Hager/Holzweber GRBG § 3 E 1; 12 Os 123/99; 83/99; 49/99 uva).

Ein Kostenausspruch hatte schon mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.

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