Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mohammad B***** befindet sich im Verfahren 24 Hv 173/02z des Landesgerichts Linz seit dem 26. Oktober 1999 in Untersuchungshaft. Er wurde mit Urteil des Schöffengerichts vom 3. März 2003 im zweiten Rechtsgang wegen verschiedener Verbrechen und Vergehen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde ein Enthaftungsantrag des Angeklagten vom erkennenden Gericht abgewiesen und die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet (ON 935). Der dagegen am 5. März 2003 zur Post gegebener Beschwerde des Angeklagten (ON 940) gab das Oberlandesgericht mit Entscheidung vom 19. März 2003, AZ 8 Bs 64/03 (ON 945), nicht Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO an.
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter - als Grundrechtsbeschwerde anzusehender, wiewohl nicht von einem Verteidiger unterfertigter - Eingabe vom 13. März 2003 (ON 946), erklärte der Angeklagte der Sache nach, durch eine seine Beschwerde vom 5. März 2003 ablehnende, im Übrigen nicht näher bezeichnete Entscheidung des Oberlandesgerichts in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie wurde außerhalb der erst ab dem Tag der Kenntnisnahme von einer bereits ergangenen Entscheidung, demgemäß keinesfalls bevor diese überhaupt gefällt wurde, offenstehenden gesetzlichen Frist (§ 4 Abs 1 GRBG; vgl Ratz, WK-StPO § 284 Rz 6) eingebracht. Demgemäß zwingend wird sie auch den Voraussetzungen des § 3 Abs 1 GRBG nicht gerecht, vermag sie doch weder die angefochtene - in Wahrheit (damals noch) gar nicht ergangene - Entscheidung genau zu bezeichnen (§ 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG), noch den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag anzuführen (§ 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG). Sie war daher ungeachtet des verbesserungsfähigen Mangels des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (§ 3 Abs 2 GRBG) sofort zurückzuweisen.
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