Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Brigitte M*****, die ihren Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB unangefochten ließ, beantragte mit ihrer selbst verfassten Grundrechtsbeschwerde unter Behauptung vermeintlich unterlaufener Verfahrensfehler die "rechtliche Nachprüfung der Haftentscheidungen", ohne solche genau zu bezeichnen und den Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, anzuführen (§ 3 Abs 1 GRBG).
Rechtliche Beurteilung
Die mit unbehebbaren Mängeln behaftete Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Verbesserungsauftrag nach § 3 Abs 2 GRBG zurückzuweisen.
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