Spruch:
Die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In einer an den Obersten Gerichtshof adressierten, dort am 9. Jänner 2002 eingelangten, mit 4. Jänner 2002 datierten und mit Adolf H***** unterfertigten Eingabe "Betrifft: Grundrechtsbeschwerde i.S. § 1 Abs. 1 i.V. mit § 12 Abs. 2 GRBG an OGH." erhebt der mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Juli 2001 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen 6-monatigen Freiheitsstrafe verurteilte Adolf H***** Grundrechtsbeschwerde wegen Verletzung seines "Grundrechtes auf persönliche Freiheit i.S. ART 5 EMR-Konvention durch die gerichtlichen Verfügungen vom 27. 9. 98 und vom 9. 10. 98 und vom 28. 10. 1998 durch das LG. SBG. bzw durch das OLG. in Linz". Im Wesentlichen bemängelt er darin die "völlige Fehlbeurteilung" bzw "völlig unrichtige Beurteilung der Haftgründe" durch den Untersuchungsrichter und durch das Oberlandesgericht Linz, weil die Gerichte bei ihm zu Unrecht ein "hohes Aggressionspotential" und eine "bereits wahnhafte Vorstellung" angenommen haben.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit im Sinne des § 2 Abs 1 leg cit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach § 3 Abs 1 leg cit ist die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen. Der Tag für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag ist anzuführen. Gemäß § 4 Abs 1 leg cit ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, entweder beim Gericht erster Instanz oder ua beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Die in Rede stehende Eingabe des Verurteilten wird mehreren dieser im Grundrechtsbeschwerdegesetz statuierten essentiellen formellen Erfordernissen nicht gerecht. Zunächst bezeichnet sie den Beginn der Beschwerdefristen nicht konkret. Daraus geht auch nicht hervor, in welchen Fällen der Instanzenzug ausgeschöpft ist. Den angegebenen Daten der Entscheidungen oder Verfügungen (1998) und dem Inhalt der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die 14-tägigen Beschwerdefristen schon verstrichen sind. In diesem Zusammenhang irrt der Beschwerdeführer über den Bedeutungsinhalt des § 12 Abs 2 GRBG (vgl AB in Hager/Holzweber GRBG § 12 und Mayrhofer/E. Steininger GRBG 1992 § 12 Rz 1 ff).
Bei einer Grundrechtsbeschwerde, die ua den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag nicht anführt oder wegen Verspätung zurückzuweisen ist, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz GRBG. Denn eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift setzt voraus, dass eine zulässige, meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde eingebracht wird (EvBl 1994/56; 15 Os 41/97 uam).
Zufolge der aufgezeigten, nicht behebbaren Mängel war die Beschwerde daher ohne Verbesserungsauftrag iS des § 3 Abs 2 Satz zwei GRBG als unzulässig zurückzuweisen (vgl auch Hager/Holzweber aaO § 3 E 1, 9; 12 Os 111/93 12 Os 49/99 uam).
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