OGH 12Os111/93

OGH12Os111/9323.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 20 k Vr 259/93 anhängigen Strafsache gegen Werner P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 3, zweiter und dritter Deliktsfall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Werner P***** befindet sich seit 17.Jänner 1993 aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs. 2 Z 1 und Z 3 lit. b und c StPO in Untersuchungshaft, deren zulässige Dauer mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 1.Juli 1993, AZ 26 Bs 271/93, gemäß § 193 Abs. 4 StPO auf acht Monate verlängert wurde. Diese Entscheidung wurde dem Verfahrenshelfer Dr.L***** am 8.Juli 1993 zugestellt. Über die am 24.Mai 1993 von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachte Anklage wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 3, zweiter und dritter Deliktsfall, StGB und anderer Straftaten wurde inzwischen bereits am 8.September 1993 vom Geschwornengericht verhandelt, die Hauptverhandlung jedoch auf den 30. September 1993 vertagt.

Am 27.Juli 1993 legte das Oberlandesgericht Wien eine (dortselbst am 22. Juli 1993 eingelangte) mit 16.Juli 1993 datierte handgeschriebene, als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beschuldigten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor (ON 5 des Bs-Aktes). Darin heißt es unter anderem wörtlich: "Betrifft: Beschwerde gegen Freiheitsberaubung nach Ablauf der 6 Monate Frist der Untersuchungshaft am 14.07.1993 um 22 Uhr. Begründung: Ich Werner P***** befinde mich seit 14.01.93 in U-Haft, somit ist die 6 Monate Frist der Haft abgelaufen. Aber es wurde die Frist meiner U-Haft nicht verlängert. Ich beantrage meine sofortige Enthaftung."

Anläßlich seiner (vom Obersten Gerichtshof angeordneten) gerichtlichen Befragung am 12.August 1993 erhielt der Beschuldigte eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die zulässige Dauer der Untersuchungshaft auf acht Monate verlängert worden war, ausgehändigt. Dessen ungeachtet erklärte er, daß er "diese (an den Gerichtshof zweiter Instanz gerichtete) Beschwerde als Grundrechtsbeschwerde verstanden wissen will und aufrecht erhalte" (S 121/II des Vr-Aktes). Nachdem die für den bestellten Verfahrenshelfer einschreitende Substitutin Dr.Berta M***** die in Rede stehende Eingabe des Beschuldigten unterfertigt hatte (§ 3 Abs. 2 GRBG), langte diese schließlich am 13.September 1993 wiederum (ansonsten unverändert) beim Obersten Gerichtshof ein (ON 8 des Os-Aktes).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 3 Abs. 1 GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Die angefochtene oder zum Anlaß der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung ist genau zu bezeichnen. Der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, ist anzuführen.

Diesen im Grundrechtsbeschwerdegesetz statuierten essentiellen formellen Erfordernissen wird die in Rede stehende Eingabe vom 16. Juli 1993 nicht gerecht. Denn weder der Beschwerdeschrift noch dem Protokoll vom 12.August 1993 (S 121/II) ist - etwa durch Anführung von Aktenzeichen oder Datum - auch nur ansatzweise zu entnehmen, welche strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung konkret zum Anlaß der Beschwerde genommen wird. Demnach kann auch nicht überprüft werden, ob insoweit der Instanzenzug ausgeschöpft ist.

Die Beschwerde war sohin in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur zurückzuweisen.

Beschwerdekosten wurden nicht begehrt.

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