OGH 12Os49/99

OGH12Os49/996.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 6 a Vr 9209/75 anhängig gewesenen Strafsache gegen Karl Daniel V***** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 171 ff StGB über dessen ohne Bezeichnung von angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidungen oder Verfügungen erhobene Grundrechtsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das eingangs genannte Strafverfahren gegen Karl Daniel V***** wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafachen Wien vom 1. September 1977 gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt (3e).

Rechtliche Beurteilung

Den unsubstantiierten Beschwerdeausführungen zufolge befand sich Karl Daniel V***** im bezeichneten Verfahren in der Zeit "vom 29. November 1968 bis 12. Juni 1970 in Untersuchungshaft". Mit Bezugnahme allein darauf, beschränkt sich die Beschwerde mit dem Ziel, die Strafgerichte anzuweisen, ihn für diese in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit finanziell zu entschädigen oder die Haftzeit "in das schwebende Verfahren zu 23 a Vr 3311/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien einzurechnen" (siehe dazu ON 31 und 204 - vollständige Anrechnung der in Rede stehenden Vorhaft auf die in den Verfahren AZ 2 b Vr 6271/72 und 1 b E Vr 4204/68, jeweils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Strafen) - zusammengefaßt wiedergegeben - auf die nicht näher konkretisierten Behauptungen, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei zu ihrem Zweck außer Verhältnis gestanden, der Tatverdacht sei unrichtig beurteilt worden, sowie die Untersuchungshaft sei ferner seiner Meinung nach "manipuliert und konstruiert" worden, weil keiner der gesetzlichen Haftgründe vorgelegen sei.

Mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung sowie Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG) ist sie mit nicht behebbaren formellen Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung zwingend nach sich ziehen.

Ein Kostenausspruch hatte demzufolge zu entfallen.

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