OGH 10Os90/64 (RS0092386)

OGH10Os90/6411.9.1964

Rechtssatz

Stellen die Drohung mit einer Körperverletzung und die dieser sofort folgende Ausführung eine Einheit dar, so ist die Tat nur dem Tatbestand der Körperverletzung zu unterstellen.

Normen

StGB §83
StGB §105 D
StGB §105 E
StGB §107

10 Os 90/64OGH11.09.1964
10 Os 126/67OGH10.10.1967

Veröff: SSt 38/54 = JBl 1968,435

12 Os 192/68OGH11.06.1969
12 Os 136/72OGH06.03.1973
10 Os 33/73OGH17.04.1973

Beisatz: Bezieht sich aber die Drohung auf die Zukunft und keinesfalls auf die sofort zugefügte körperliche Beschädigung, muß also das Opfer befürchten, daß "noch etwas" passiert, dann ist ein Schuldspruch wegen § 107 StGB und wegen § 83 StGB gerechtfertigt. (T1)

12 Os 85/74OGH10.09.1974
12 Os 78/75OGH16.09.1975

Veröff: RZ 1976/9 S 18

9 Os 137/75OGH17.12.1975

Veröff: SSt 46/79

10 Os 126/76OGH05.10.1976

Vgl; Beisatz: Eintätiges Zusammentreffen von § 105 (§ 106) StGB und § 83 (§ 84) StGB, wenn die ausgeübte Gewalt, eine (mit der Tat nicht zwangsläufig verbundene) Verletzung zur Folge hat. (T2)

12 Os 88/77OGH18.08.1977

Vgl aber; Veröff: SSt 48/61

9 Os 190/77OGH29.11.1977
10 Os 142/78OGH11.10.1978

Vgl; Beisatz: Bei mangelnder Kongruenz zwischen angedrohter und zugefügter Verletzung liegen jedenfalls §§ 83 f StGB und § 105 StGB vor. (T3)

12 Os 12/79OGH05.04.1979

Beisatz: Drohung und Verwirklichung des angedrohten Übels uno actu. (T4)

10 Os 165/79OGH18.03.1980

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Echte Realkonkurrenz § 107 StGB mit § 83 StGB. (T5)

9 Os 179/83OGH20.12.1983

Vgl auch; Beis wie T2

9 Os 79/85OGH26.06.1985

Vgl auch; Beisatz: Hier: Versuchter tätlicher Angriff auf einen Beamten nach §§ 15, 270 Abs 1 StGB. (T6)

15 Os 70/90OGH07.08.1990

Vgl auch; Beisatz: Als bloße Ankündigungshandlungen bzw Begleithandlungen sind Drohungen gegenüber einer Körperverletzung subsidiär (scheinbare Realkonkurrenz). (T7)

15 Os 118/90OGH20.11.1990

Vgl; Beisatz: Im Fall einer gleichzeitigen (oder der Androhung unmittelbar nachfolgenden) Zufügung eines mit Nötigungsvorsatz angedrohten Übels kommt (anders als bei der sofortigen Vollziehung einer gefährlichen Drohung im Sinne § 107 StGB) eine Straflosigkeit der betreffenden Drohung infolge ihrer über die Übelsverwirklichung hinausgehenden Zielsetzung nicht in Betracht. (T8)

15 Os 5/96OGH28.03.1996
12 Os 84/03OGH13.11.2003

Vgl auch

15 Os 55/13xOGH22.05.2013

Vgl; Beisatz: Die Anwendung von Gewalt (als gegenwärtiges Übel) ist in der Regel keine Begehungsform einer - das Übel erst in Aussicht stellenden - Drohung. Sie kann eine gefährliche Drohung darstellen, sofern die Gewalt den Umständen nach als Drohung mit der Fortsetzung oder der Steigerung der Gewalttätigkeit zu verstehen ist. (T9)

12 Os 109/17xOGH19.04.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch eine Drohung mit dem Tod bei unmittelbar nachfolgender Ausführungshandlung in Form einer – wenngleich nur versuchten – Tötung tritt infolge materieller Subsidiarität zurück, weil das angedrohte Übel sofort verwirklicht wird. Dass das Verbrechen des Mordes bloß versucht wurde, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn der Umstand, dass die Begehung einer strafbaren Handlung beim Versuch geblieben ist, ändert nichts an deren Begründung. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19640911_OGH0002_0100OS00090_6400000_001

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