OGH 12Os84/03

OGH12Os84/0313.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 21. Mai 2003, GZ 9 Hv 6/03v-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Lässig, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Götz zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch beinhaltenden Urteil wurde Rudolf K***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I.) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt. Demnach hat er in Zurndorf Edeltraud K*****

I. am 28. November 2002 durch die Äußerung, er werde sie umbringen (zu ergänzen: zumindest mit einer Körperverletzung) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

II. am 28. Oktober 2002 durch mehrere Schläge mit der flachen Hand gegen ihren Kopf und Oberkörper, wodurch sie Hautabschürfungen am linken Oberarm und im Brustbereich erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Angeklagte - der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 - die Ansicht vertritt, zufolge der sofortigen Realisierung seiner Drohung durch das Versetzen zweier Schläge gegen seine Gattin sei sein Verhalten nur dem Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 StGB zu unterstellen, übersieht er, dass nach dem festgestellten Urteilssachverhalt weder die Beschwerdeannahme einer unmittelbaren Realisierung der Drohung noch die Behauptung einer dem Tatopfer tatsächlich zugefügten Körperverletzung gedeckt ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 107 RN 11, Schwaighofer WK2 § 107 Rz 18). Kam es doch nach den insoweit maßgeblichen Urteilsannahmen am 28. November 2002 zwischen dem Angeklagten und seiner Ehegattin Edeltraud K***** zu einem Streit, im Zuge dessen der Beschwerdeführer: "Ich bringe dich um" schrie und seiner Ehefrau, die - nicht zuletzt aufgrund des gewalttätigen Charakters ihres Mannes und des Umstands, dass in der Vergangenheit auf derartige Drohungen häufig auch Tätlichkeiten des Angeklagten gefolgt waren - durch diese Äußerung in Furcht und Unruhe versetzt wurde und deshalb über die Stiege zur Wohnung flüchtete, zwei Schläge versetzte, wodurch Edeltraud K***** allerdings nicht verletzt wurde (US 5).

Für eine Unterstellung der Tat (nur) als versuchte Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB besteht - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - mangels entsprechender Urteilsfeststellungen kein Raum. Mit seinem (nicht näher substantiierten) Einwand, die vom Erstgericht ersichtlich als Drohung mit einer Körperverletzung aufgefasste inkriminierte Erklärung sei bloß als milieubedingte (und damit zur Tatbestandsverwirklichung nach § 107 StGB ungeeignete) Unmutsäußerung zu beurteilen, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Problematik der Ernsthaftigkeit einer ihrem Wortlaut nach drohenden Äußerung ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage betrifft (Jerabek WK2 § 74 Rz 34).

Die Beschwerdeargumentation, die Drohung hätte lediglich die Zufügung körperlicher Misshandlungen zum Inhalt gehabt und deshalb bloß den Tatbestand des Privatanklagedelikts der Beleidigung nach § 115 StGB verwirklicht, hält nicht am festgestellten Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung fest, weshalb die Rechtsrüge insoweit eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen lässt.

Der Diversionsrüge (Z 10a) zuwider mangelt es vorliegend - wie das Erstgericht der Sache nach zutreffend erkannt hat (US 8) - schon an den spezialpräventiven Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung. Wurde doch der Angeklagte in den letzten Jahren bereits dreimal wegen durchwegs an seiner Gattin verübten Aggressionsdelikten verurteilt, wobei er sich auch durch mehrmalige Verhängung der Haft nicht abhalten ließ, neuerlich spezifisch einschlägig rückfällig zu werden.

Mit Blick auf das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen und das zitierte Vorleben, denen keine mildernden Umstände gegenüberstehen, gebricht es zudem an der Voraussetzung nicht schwerer Schuld (Foregger/Fabrizy StPO8 § 90a Rz 4). Mit dem weiteren Vorbringen, das Gericht hätte das - aufgrund der Zurückziehung von Antrag und Ermächtigung zur Strafverfolgung durch seine Gattin - eingestellte Verfahren AZ 9 Vr 865/00 des Landesgerichts Eisenstadt "berücksichtigen müssen, zumal er im Ergebnis zu Unrecht insgesamt mehr als sieben Wochen in Untersuchungshaft verbracht" habe, wird ebensowenig ein Grund für die Anwendung einer Diversionsmaßnahme aufgezeigt wie mit dem Hinweis auf die zwischenzeitig erfolgte Versöhnung mit dem Tatopfer. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28 (Abs 1), 107 Abs 1 StGB eine unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wobei es bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen keinen Umstand wertete.

Der die Verhängung einer bedingt nachzusehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen, in eventu eine Freiheitsstrafe von einem Monat anstrebenden Berufung kommt gleichfalls keine Berechtigung zu. Auch hier schlägt der Hinweis auf das "Guthaben" einer mehrwöchigen Untersuchungshaft aus dem Jahr 2000 nicht zugunsten des Angeklagten aus (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB).

Vom relevierten Milderungsgrund, der Angeklagte habe sich in einer allgemein begreiflichen heftigen, durch Einleitung eines Exekutionsverfahrens ausgelösten Gemütsbewegung zur Tat hinreißen lassen, kann mit Blick darauf keine Rede sein, dass sich seine Gattin mangels Unterhaltsleistungen genötigt sah, exekutive Schritte gegen ihn einzuleiten.

Nach dem aktenkundigen Verlauf der ehelichen Beziehung kommt der nun sogar notariell beglaubigten Versöhnung nur marginale Bedeutung für die Strafbemessung zu. Gerade der Umstand, dass Täter und Opfer neuerlich die eheliche Gemeinschaft aufgenommen haben, gebietet in Ansehung des wiedergegebenen massiv getrübten Vorlebens des Angeklagten den Ausspruch einer nicht unbeträchtlichen Freiheitsstrafe, um ihn durch drohenden Widerruf der Sanktion bei neuerlicher Delinquenz von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Der begehrten Anwendung des § 37 Abs 1 StGB steht schon das Strafausmaß entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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