Rechtssatz
Doppelverwertungsverbot: Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen ist nicht erschwerend, wenn dieser Umstand bereits die (größere) Höhe der Geldstrafdrohung bestimmt.
12 Os 102/89 | OGH | 09.11.1989 |
Beisatz: Allerdings hier keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO, weil es sich beim (realkonkurrierenden) Zusammentreffen zweier Finanzvergehen angesichts der darin manifesten repetitiven Kriminalität immerhin um einen nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB, § 23 Abs 2 FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld als aggravierend bedeutsamen Umstand handelt, der bloß irrig als besonderer Strafzumessungsgrund angeführt wurde. (T1) |
13 Os 187/95 | OGH | 31.01.1996 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Erschwerende Berücksichtigung der Deliktswiederholung durch den OGH anläßlich der Strafneubemessung. (T2) |
15 Os 31/04 | OGH | 07.04.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erschwerende Wertung des „hohen Schadens" und des „Zusammentreffens mehrerer (Finanz)vergehen". (T3) |
13 Os 41/11w | OGH | 14.07.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Die aggravierende Wertung des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen verstößt nicht gegen das ‑ gemäß § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtende ‑ Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB, weil hier zwar die Summe der Verkürzungsbeträge (§ 21 Abs 2 dritter Satz FinStrG), nicht jedoch der Umstand des Zusammentreffens die Strafdrohung bestimmt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19880119_OGH0002_0100OS00039_8700000_002
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