OGH 13Os108/03

OGH13Os108/0324.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. April 2003, GZ 124 Hv 120/02d-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef F***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in Wien (gekürzt dargestellt) im Bereich des ehemaligen Finanzamtes für Körperschaften vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Abgaben bewirkt, nämlich A./ eine in zu niedriger Festsetzung gelegene der nachgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, indem er unrichtige, Erlös und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen (samt zugehörigen Bilanzen) abgab, sodass darauf ruhende Bescheide erlassen wurden, und zwar

I./ als Geschäftsführer der Firma P***** GmbH (1. bis 4.) zwischen 1. Oktober 1996 und 19. April 2000 für die Jahre 1995 bis 1998 an Umsatzsteuer 607.424 S (44.143,22 Euro) und an Körperschaftssteuer 1.005.992 S (73.108,29 Euro);

II./ als Geschäftsführer der Firma F***** GmbH (1. bis 4.) zwischen 29. November 1996 und 7. Juni 1999 für die Jahre 1995 bis 1998 an Umsatzsteuer 279.792 S (20.333,28 Euro) und an Körperschaftssteuer 423.361 S (30.766,84 Euro);

B./ eine in unterbliebener Entrichtung gelegene der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die verheimlichten, aus den verschwiegenen Eingängen zugeflossenen Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließ, und zwar in der Zeit von Anfang 1995 bis Ende 1998 I./ als Geschäftsführer der Firma P***** GmbH (1. bis 4.) 657.482 S (47.781,08 Euro) und II./ als Geschäftsführer der Firma F***** GmbH (1. bis 4.) 424.869 S (30.876,43 Euro).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten, welche jedoch ins Leere geht.

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 22 FinStrG und unter (teils irrigem) Verweis auf hiezu ergangene, in Dorazil/Harbich FinStrG zitierte Entscheidungen wird ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dadurch behauptet, dass das Erstgericht die Abgabenverkürzungen "verschiedener Art, dies im Rahmen von zwei selbständigen Firmen", als erschwerend gewertet hätte. Dieses Vorbringen gebietet vorerst den Hinweis, dass § 22 FinStrG das Zusammentreffen von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art betrifft und somit im vorliegenden Fall nicht (was schließlich auch die Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO einräumt) anzuwenden ist. Soweit die Beschwerde sich auf § 21 FinStrG und die dort in Abs 1 normierte Summierung bei Ermittlung der Strafdrohung beziehen will, ist ihr zu entgegnen, dass vorliegend dem Erstgericht ein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot deshalb nicht unterlaufen ist, weil die vom Erstgericht als erschwerend beurteilten Umstände sinnfällig auf die sich daraus manifestierte rezidive Kriminalität als eine nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB, § 23 Abs 2 FinStrG) für die Gewichtung der personalen Täterschuld als aggravierend bedeutsame Tatsache hinweisen, die bloß verfehlt im Rahmen der besonderen Strafzumessungsgründe zitiert wurden (s Dorazil/Harbich aaO § 21 E 13).

Das Vorbringen, die angelastete Abgabenverkürzung bei der F***** GmbH erfülle - für sich gesehen - nicht einmal die Voraussetzung der gerichtlichen Zuständigkeit, weil sie den Verkürzungsbetrag von 75.000 Euro nicht erreiche, berücksichtigt (letztlich von der Beschwerde auch zugegebenen) nur das zu Punkt A./II./ des Urteilsspruchs erfasste Tatverhalten, lässt aber damit die Abgabenhinterziehung zu B./II./ beiseite.

Mit der Behauptung, die Schadensgutmachung sei nicht nur - wie vom Erstgericht angenommen - weitgehend, sondern vollständig erfolgt, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht. Auch mit dem von der Beschwerde angestellten Vergleich mit einer in einem anderen Verfahren verhängten Strafe kann keine Nichtigkeit abgeleitet werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 691).

Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht die Anwendbarkeit der bedingten bzw teilbedingten Strafnachsicht nicht grundsätzlich verneint, sondern bloß eine Begründung für die Nichtanwendung unterlassen, worin aber kein unvertretbarer Verstoß gegen Strafbemessungsbestimmungen liegt (15 Os 61/96; Ratz aaO Rz 691). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - in Übereinstimmung mit der ausführlich begründeten, zutreffenden Ansicht der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285d, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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