Rechtssatz
Die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit liegen vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
10 ObS 81/89 | OGH | 06.06.1989 |
nur: Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit liegen vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. (T1) Veröff: SZ 62/128 |
10 ObS 267/94 | OGH | 06.12.1994 |
nur T1; Beisatz: Und diese Unfähigkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. (T2) |
10 ObS 57/01g | OGH | 03.04.2001 |
Beisatz: In Schutzfristfällen ist auf die Tätigkeit abzustellen, die Gegenstand des Arbeitsvertrages war, durch den die letzte vor der Schutzfrist liegende Versicherung begründet wurde. (T3) |
10 ObS 217/01m | OGH | 30.07.2001 |
nur T1; Beisatz: Die Arbeitsunfähigkeit kann gleichzeitig mit dem Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit selbst einsetzen oder aber auch erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten. (T4) |
10 ObS 291/01v | OGH | 10.10.2001 |
Beisatz: Grundlage für die Beantwortung dieser Frage bilden einerseits Feststellungen über den Inhalt der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit des Versicherten und andererseits solche über seinen Gesundheitszustand. (T5) |
10 ObS 150/21p | OGH | 16.11.2021 |
Beisatz: Die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit - hier im Sinn der Definition des § 106 Abs 1 GSVG - vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar. (T6) |
10 ObS 23/23i | OGH | 16.01.2024 |
nur T1; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Unbezahlter Urlaub. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19871006_OGH0002_010OBS00065_8700000_003
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