10 ObS 56/93 | OGH | 21.12.1993 |
Veröff: SZ 66/184 |
10 ObS 311/97a | OGH | 30.09.1997 |
Vgl auch |
10 ObS 22/99d | OGH | 09.02.1999 |
Vgl auch |
10 ObS 29/99h | OGH | 18.02.1999 |
10 ObS 282/02x | OGH | 17.09.2002 |
Beisatz: Zu prüfen ist allerdings, ob für solche dem Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten eine entsprechende Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen vorhanden ist. (T1) |
10 ObS 22/03p | OGH | 04.03.2003 |
Beisatz: Bei der Prüfung der sog "Lohnhälfte" ist nicht auf die bisherigen Verdienstmöglichkeiten abzustellen, sondern auf die Einkommensverhältnisse bei "Ganztagsarbeit in den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten". (T2) |
10 ObS 109/06m | OGH | 12.09.2006 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach demselben Kriterium zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des (der) Versicherten gegenüber zu stellen. (T3) |
10 ObS 29/08z | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beis wie T3 |
10 ObS 83/08s | OGH | 26.06.2008 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
10 ObS 48/14b | OGH | 23.04.2014 |
10 ObS 49/17d | OGH | 25.04.2017 |
Beisatz: Die Bezugnahme auf den Durchschnittsverdienst bedeutet nur, dass in der Regel nicht von dem Entgelt ausgegangen wird, das unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten (Überstunden, Akkord etc) in Einzelfällen erzielt werden kann, sondern dass regelmäßig auf die Normalarbeitszeit abzustellen ist. (T4) |
10 ObS 28/18t | OGH | 17.04.2018 |
Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls bei einer möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich (oder zwanzig Stunden wöchentlich) davon auszugehen, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann. In den entsprechenden Kollektivverträgen wird oftmals auf Stundenlöhne abgestellt; überdies werden Teilzeitbeschäftigte von verschiedenen nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht vor einer unzulässigen Benachteiligung gegenüber Vollzeitbeschäftigten geschützt. (T5) |
10 ObS 88/20v | OGH | 01.09.2020 |
Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_010OBS00056_9300000_001
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