European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00048.14B.0423.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.1 Dass ein(e) vollzeitig beschäftigt gewesene(r) Versicherte(r) nur dann auf eine Teilzeitarbeit verwiesen werden kann, wenn er (sie) wenigstens die Hälfte des Entgelts einer gesunden Vollzeitbeschäftigten („Lohnhälfte“) erzielen kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0084587).
1.2 Primär ist also nicht auf das zeitliche Ausmaß der noch möglichen Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf die Einkommensverhältnisse bei Ganztagsarbeit in den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten (10 ObS 22/03p, SSV‑NF 17/30 mwN). Demnach wurden anfangs entsprechende Feststellungen zur Frage des üblichen Verdienstes eines vollzeitig Beschäftigten und eines nur noch Teilzeitbeschäftigten verlangt (vgl 10 ObS 56/93, SSV‑NF 7/126).
2. Bei der Frage der Zulässigkeit einer Verweisung auf eine Teilzeittätigkeit kommt aber naturgemäß der Frage, in welchem zeitlichen Ausmaß (zB nur zwei Stunden täglich oder sechs Stunden täglich) die Versicherte die jeweilige Verweisungstätigkeit noch verrichten kann, für die Beurteilung der Frage der Erreichbarkeit der Lohnhälfte entscheidende Bedeutung zu. In diesem Sinn hat sich die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass auch bei einer möglichen Arbeitszeit von 4 Stunden täglich (oder 20 Stunden wöchentlich) davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann (10 ObS 89/07x; 10 ObS 22/03p, SSV‑NF 17/30; ua), zumal in den entsprechenden Kollektivverträgen oftmals auf Stundenlöhne abgestellt wird und überdies verschiedene nationale und unionsrechtliche Bestimmungen im Arbeitsrecht die Teilzeitbeschäftigten vor einer unzulässigen Benachteiligung gegenüber Vollzeitbeschäftigten schützen.
3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für die Klägerin die Tagesarbeitszeit in den genannten Verweisungsberufen mit 5 bis 6 Stunden zu begrenzen ist. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin mit dieser ihr noch möglichen Arbeitsleistung imstande ist, 50 % jenes Lohnes ins Verdienen zu bringen, den eine gesunde Versicherte im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung in den genannten Verweisungsberufen üblicherweise erzielen kann, weicht von der oben zu Pkt 2 dargelegten Rechtsprechung nicht ab.
Die außerordentliche Revision war demnach mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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