OGH 10ObS56/93 (RS0084587)

OGH10ObS56/9321.12.1993

Rechtssatz

Ein ursprünglich vollzeitig beschäftigt gewesener Versicherter kann auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, durch die er wenigstens die Hälfte des Entgeltes eines gesunden Vollzeitbeschäftigten erzielen kann.

Normen

ASVG §255 Da
ASVG §273

10 ObS 56/93OGH21.12.1993

Veröff: SZ 66/184

10 ObS 311/97aOGH30.09.1997

Vgl auch

10 ObS 22/99dOGH09.02.1999

Vgl auch

10 ObS 29/99hOGH18.02.1999
10 ObS 282/02xOGH17.09.2002

Beisatz: Zu prüfen ist allerdings, ob für solche dem Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten eine entsprechende Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen vorhanden ist. (T1)

10 ObS 22/03pOGH04.03.2003

Beisatz: Bei der Prüfung der sog "Lohnhälfte" ist nicht auf die bisherigen Verdienstmöglichkeiten abzustellen, sondern auf die Einkommensverhältnisse bei "Ganztagsarbeit in den in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten". (T2)

10 ObS 109/06mOGH12.09.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach demselben Kriterium zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des (der) Versicherten gegenüber zu stellen. (T3)

10 ObS 29/08zOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T3

10 ObS 83/08sOGH26.06.2008

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 48/14bOGH23.04.2014
10 ObS 49/17dOGH25.04.2017

Beisatz: Die Bezugnahme auf den Durchschnittsverdienst bedeutet nur, dass in der Regel nicht von dem Entgelt ausgegangen wird, das unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten (Überstunden, Akkord etc) in Einzelfällen erzielt werden kann, sondern dass regelmäßig auf die Normalarbeitszeit abzustellen ist. (T4)

10 ObS 28/18tOGH17.04.2018

Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls bei einer möglichen Arbeitszeit von vier Stunden täglich (oder zwanzig Stunden wöchentlich) davon auszugehen, dass die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden kann. In den entsprechenden Kollektivverträgen wird oftmals auf Stundenlöhne abgestellt; überdies werden Teilzeitbeschäftigte von verschiedenen nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht vor einer unzulässigen Benachteiligung gegenüber Vollzeitbeschäftigten geschützt. (T5)

10 ObS 88/20vOGH01.09.2020

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_010OBS00056_9300000_001