Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen der Klagevertreter jeweils 1/18 der mit 1.783,08 EUR (darin enthalten 297,18 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
1. Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch unter anderem damit begründet, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob auch eine Eigentümerin, die sich nicht selbst um ihre Wohnung kümmere, aktiv zur Einbringung einer Unterlassungs‑ und Beseitigungsklage in Bezug auf Überwachungsmaßnahmen (Videoüberwachung) des Nachbarn legitimiert sei.
1.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kümmert sich die Viertklägerin nicht selbst um ihr Eigentum an der Wohnungseigentumsgemeinschaftsanlage, sondern hat ihren Stiefvater damit betraut. Die Eigentumswohnung der Viertklägerin war bis vor kurzem vermietet, wobei die Mieter das Bootshaus und den großen oberen Parkplatz mitbenutzen durften.
1.2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 8 Ob 108/05y (= EvBl 2006/67, 376 [ Noll ]) ausgeführt, dass es für die Zulässigkeit einer systematischen, identifizierenden und verdeckten Videoüberwachung nicht darauf ankommen kann, ob sich ex post herausstellt, dass der Eigentümer der von der Überwachung betroffenen Liegenschaft konkret diese Liegenschaft nicht nützt. Vielmehr ist die Zulässigkeit ex ante zu beurteilen. Dabei ist ein Recht des Liegenschaftseigentümers zu bejahen, dass die auf seiner Liegenschaft ein‑ und ausgehenden Personen (Familienangehörige, Mieter, Gäste, Angestellte) nicht systematisch beobachtet werden. Zur Gewährleistung der Privatsphäre des Liegenschaftseigentümers ist somit auch erforderlich, dass er nicht gewärtigen muss, dass die Nutzung (oder Nichtnutzung) seiner Liegenschaft durch ihn selbst oder Dritte systematisch überwacht und aufgezeichnet wird. In der Entscheidung 8 Ob 125/11g anerkannte der Oberste Gerichtshof die Aktivlegitimation einer Vermieterin für ihren Anspruch auf Entfernung einer Videokamera bzw Videokameraattrappe gegen ihre Mieterin. Auch in der Entscheidung 6 Ob 38/13a anerkannte der Oberste Gerichtshof die Aktivlegitimation einer Liegenschaftseigentümerin, die den von der Überwachung betroffenen Bereich ihrer Liegenschaft nicht nutzte, mit dem Hinweis, dass sie diesen Bereich jederzeit benutzen könne, sodass damit bereits ein Eingriff in die Privatsphäre erfolgt sei.
1.3 Darüber hinaus ist die Viertklägerin als Eigentümerin einer grundsätzlich zur Vermietung vorgesehenen Wohnung Ansprüchen ihrer künftigen Mieter ausgesetzt, Interessenbeeinträchtigungen ihrer Mieter bei Ausübung ihres Bestandrechts zu verhindern (vgl 5 Ob 69/13b). Der Viertklägerin ist daher auch aus diesem Grund ein Interesse an der Klagsführung zuzugestehen, auch wenn sie ihre Wohnung derzeit nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
1.4 Die Bejahung der Aktivlegitimation der Viertklägerin durch die Vorinstanzen steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
2. Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch weiters damit begründet, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob von den Klägern im Hinblick auf die Möglichkeit von Schwärzungen und der bloßen Veränderung der Kameraeinstellungen bei mehreren Kameras auf einen schmalen Grundstücksstreifen auch die Beseitigung der noch verfahrensgegenständlichen Videokameras („Nr 3“ und „Nr 4“) begehrt werden könne.
2.1 Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung richtig wiedergegeben (vgl RIS‑Justiz RS0107155, RS0120422, RS0127583). Danach handelt es sich bei der systematischen, verdeckten und identifizierenden Videoüberwachung mit abrufbarer Bildaufzeichnung um einen Eingriff in das gemäß § 16 ABGB iVm Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre, sodass bei Feststehen eines derartigen Eingriffs den Verletzenden die Behauptungs‑ und Beweislast dafür trifft, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses gehandelt und eine geeignete Maßnahme zur Zweckerreichung gesetzt habe. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter‑ und Interessenabwägung (6 Ob 6/06k mwN). So beeinträchtigt etwa auch die Installierung einer Überwachungskamera, die Aufnahmen von Teilen des angrenzenden Grundstücks ermöglicht, die Interessen des Eigentümers des betreffenden Nachbargrundstücks. Auch wenn der Betreffende das Recht hat, geeignete Schutzmaßnahmen für sein Liegenschaftseigentum zu ergreifen, erfordert sein Interesse am Schutz seines Eigentums keine Überwachung des Nachbargrundstücks. Für die bezweckte Abschreckung genügt vielmehr die Überwachung des eigenen Grundstücks (vgl 6 Ob 6/06k).
2.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die noch verfahrensgegenständlichen Überwachungskameras „Nr 3“ und „Nr 4“, obwohl sie am Haus des Beklagten montiert sind, auf im Eigentum der Kläger und des Beklagten stehende Flächen ausgerichtet. Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen müssen die Kläger im konkreten Fall nicht hinnehmen, dass sie beim berechtigten Zu‑ und Wegfahren zu bzw von ihren Parkflächen am hinteren großen Parkplatz gefilmt und beobachtet werden und somit einem permanenten Überwachungsdruck durch diese beiden Überwachungs-kameras ausgesetzt sind. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass in Anbetracht der konkreten Umstände, insbesondere der geringen Fläche des zu überwachenden schmalen Grundstücksstreifens zwischen dem Haus des Beklagten und dem Zaun ‑ außer der nicht mehr verfahrensgegenständlichen Überwachungskamera „Nr 1“ ‑ keine weiteren Überwachungskameras („Nr 3“ und „Nr 4“) mehr erforderlich seien und eine ausschließliche Ausrichtung dieser beiden Überwachungskameras auf diesen Grundstücksstreifen auch gar nicht möglich sei, sodass subjektiv für die Kläger immer der Eindruck entstehe, dass sie beim Zu‑ und Abfahren bzw Vorbeigehen an der Zufahrtsstraße zum Parkplatz vom Sichtbereich dieser beiden Überwachungskameras erfasst seien. Im Übrigen habe der Beklagte selbst gar nicht behauptet, dass die beiden Kameras „Nr 3“ und „Nr 4“ zur Überwachung seines Hauses angebracht worden seien und benötigt würden, sondern gehe es ihm mit diesen beiden Kameras nach seinen eigenen Angaben ausschließlich um die Überwachung der im Miteigentum stehenden Parkflächen und der dort abgestellten Fahrzeuge. In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, das Interesse der Kläger an der Entfernung der in Richtung Parkplatz gerichteten Überwachungskameras „Nr 3“ und „Nr 4“ überwiege das Interesse des Beklagten nach möglichst effizienter Überwachung oder Abschreckung von potentiellen Einbrechern, kann jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.
3. Soweit der Beklagte rügt, das Erstgericht hätte ihn zu einem Vorbringen anleiten müssen, wonach die Überwachungskameras „Nr 3“ und „Nr 4“ ausschließlich auf sein eigenes Grundstück ausgerichtet werden könnten, handelt es sich dabei um einen angeblichen Verfahrensmangel erster Instanz, den der Beklagte in seiner Berufung nicht gerügt hat und welcher daher nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (vgl RIS‑Justiz RS0074223). Im Übrigen hat das Erstgericht bereits in der Tagsatzung am 14. 10. 2013 mit den Parteien erörtert, dass im durchzuführenden Beweisverfahren unter anderem die Frage, wie die Kameras ausgerichtet sind bzw in der Vergangenheit ausgerichtet waren, zu klären sein wird. Bei dem Vorbringen des Beklagten in der Revision, er wäre bereit, die Überwachungskameras „Nr 3“ und „Nr 4“ ausschließlich auf die Fenster und Tür seines Wohnhauses auszurichten, handelt es sich daher um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung.
4. Gegen die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es sei zu befürchten, dass der von der Überwachungskamera umfasste Bereich jederzeit mit geringem Aufwand und äußerlich nicht wahrnehmbar bereits durch ein geringes Verstellen so verändert werden könnte, dass selbst eine vom Beklagten veranlasste Schwärzung eine Identifizierung der Kläger bei der Benützung der Zufahrt zum Parkplatz und einen durch die Ausrichtung der Überwachungskameras verursachten subjektiven Überwachungsdruck nicht verhindern könnte, werden in der Revision keine inhaltlichen Argumente vorgebracht. Es ist daher auch die weitere Rechtsansicht der Vorinstanzen, eine effiziente Durchsetzung des Anspruchs der Kläger auf Abwehr von Eingriffen in ihre Privatsphäre verlange somit im vorliegenden Fall nicht nur die Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung der Überwachung, sondern auch zur Entfernung dieser beiden Überwachungskameras („Nr 3“ und „Nr 4“), im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden. Es können nämlich bei bereits erfolgten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten Beseitigungsansprüche bestehen, welche (statt auf Unterlassen) auf ein positives Verhalten (Beseitigung des rechtswidrigen Eingriffs ‑ hier: Entfernung von Überwachungskameras) gerichtet sind (vgl Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , ABGB 3 [ Klang ] § 16 Rz 162 mwN). Es kann daher der Verletzte die Entfernung einer Überwachungskamera verlangen, wenn sie auf fremdem Grund montiert wurde (vgl Gerhartl , Zivilrechtliche Aspekte der Videoüberwachung, Zak 2010/34, 23 [25]). Da die verfahrensgegenständlichen Überwachungskameras „Nr 3“ und „Nr 4“ nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht der Überwachung des eigenen Grundstücks des Beklagten dienen, ist auch die von den Vorinstanzen verfügte Entfernung der beiden Überwachungskameras nicht zu beanstanden.
5. Was die in den Revisionsausführungen auch enthaltene Bekämpfung der Berufungsentscheidung über die Kostenrüge betrifft, ist das Rechtsmittel als absolut unzulässig zurückzuweisen, weil es sich insoweit um eine Entscheidung im Kostenpunkt nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO handelt. Der darin normierte Rechtsmittelausschluss ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen in irgendeiner Form ‑ materiell oder formell ‑ über Kosten abgesprochen wird (10 ObS 83/05m mwN).
6. Im Übrigen fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weshalb die Revision des Beklagten insgesamt zurückzuweisen war. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die in der Revision zitierte Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0035615) betrifft lediglich die Frage der Gerichtszuständigkeit, der Gerichtsbesetzung und der Zulässigkeit von Rechtsmitteln iSd § 55 JN, nicht aber die Frage der Bemessungsgrundlage für die Anwaltskosten. Die Kostenberechnung nach dem Rechtsanwaltstarif erfolgt bei formellen Streitgenossen nach § 11 Z 2 ZPO ‑ wie den Klägern ‑ auf der durch Zusammenrechnung aller in einer gemeinsamen Klage geltend gemachten Ansprüche ermittelten Wertgrundlage (§ 12 RATG; Schubert in Fasching/Konecny 2 § 11 ZPO Rz 20). Sind die mehreren Parteien durch einen einzigen (gemeinsamen) Anwalt vertreten, so sind daher seine Leistungen nicht doppelt oder mehrfach, sondern gemäß § 12 Abs 1 RATG nur auf der höheren Bemessungsgrundlage der Summe der Streitwerte zuzüglich Streitgenossenzuschlag zu honorieren; die so ermittelten Gesamtkosten sind dann jeder der mehreren Parteien nach der Quote ihrer Beteiligung am Gesamtstreitwert zuzuordnen. Die Beteiligung der einzelnen von mehreren Parteien am Rechtsstreit ist die wertmäßige Quote am Gesamtstreitwert ( Obermaier , Kostenhandbuch 2 Rz 326 mwN). Da eine erhebliche Verschiedenheit der Kläger am Rechtsstreit nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass sie die ihnen im Revisionsverfahren entstandenen Kosten nach Kopfteilen zu tragen hatten (1 Ob 144/04i ua).
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