OGH 6Ob2401/96y (RS0107155)

OGH6Ob2401/96y30.1.1997

Rechtssatz

Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar. Der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstüre, es ist ihm durchaus ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird. Dem Hauseigentümer hingegen ist nicht nur zum Schutz seiner eigenen Person, wenn er selbst eine Wohnung in dem Miethaus bewohnt, sondern auch zum Schutz seines Eigentums und seiner Mieter ein berechtigtes Interesse an größtmöglicher Sicherheit vor unbefugtem Eindringen und vor Sachbeschädigungen zuzubilligen.

Privatsphäre — Geheimsphäre

 

Normen

ABGB §16
MRK Art8 IV3a

6 Ob 2401/96yOGH30.01.1997

Veröff: SZ 70/18

7 Ob 89/97gOGH14.05.1997

nur: Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar. Der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstüre, es ist ihm durchaus ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird. (T1)

6 Ob 6/06kOGH28.03.2007

Auch; nur: Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T3)

8 Ob 125/11gOGH20.01.2012

Auch; nur: Den Mietern ist ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht überwacht oder aufgezeichnet wird. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Montage einer Videokameraattrappe. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/10

6 Ob 256/12hOGH27.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2013/25

6 Ob 38/13aOGH04.07.2013

nur T2; Beisatz: Hier: Überwachung des Dachbereichs eines Hauses. (T7)

5 Ob 69/13bOGH17.12.2013

Auch

8 Ob 47/14sOGH26.06.2014

Vgl; Beis wie T5<br/>Beisatz: Im Zusammenhang mit Videokameras bzw (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappen ist entscheidend, dass Hausbewohner durch vermeintliche Überwachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt werden. In dieser Hinsicht müssen deren Persönlichkeitsrechte beachtet und Beeinträchtigungen der Privatsphäre verhindert werden. Auch der durch eine Videokameraattrappe geschaffene Überwachungsdruck auf einen Hausbewohner ist als Eingriff in die Privatsphäre zu beurteilen. Muss sich ein anderer Hausbewohner immer kontrolliert fühlen, wenn er das Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirken Überwachungsmaßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera sein sollte, eine Beeinträchtigung der Privatsphäre. Für Nachbarn bzw andere Mieter darf daher nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen. Den anderen Mietern ist ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen ihrer Wohnung durch sie selbst, ihre Mitbewohner oder Gäste nicht überwacht bzw aufgezeichnet wird. Können diese Personen etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera oder einer (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappe die berechtigte Befürchtung haben, dass sie sich im Überwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst sind, so ist ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen. In diesem Fall hat eine Interessenabwägung stattzufinden. (T8)

10 Ob 57/14aOGH21.10.2014

Auch; Beis wie T3; nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Zur Abwehr unzulässiger Überwachungsmaßnahmen ist auch eine Eigentümerin aktiv legitimiert, die ihre Liegenschaft nicht selbst nutzt, gerade wenn diese bisher vermietet war und sie sie in Zukunft erneut vermieten möchte. (T9)<br/>

6 Ob 231/16pOGH29.03.2017

Auch; Beis wie T2 nur: Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar. (T10)<br/>Beisatz wie T9 Zur Abwehr unzulässiger Überwachungsmaßnahmen ist auch eine Eigentümerin aktiv legitimiert, die ihre Liegenschaft nicht selbst nutzt, gerade wenn diese bisher vermietet war und sie sie in Zukunft erneut vermieten möchte. (T9)<br/>Beisatz: Einem Liegenschaftseigentümer ist ein Klagerecht auch primär im Interesse der Nutzer (Mieter, Dienstnehmer) der Liegenschaft eingeräumt. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob es sich beim Eigentümer um eine natürliche oder juristische Person handelt, geht es doch um den Schutz der betroffenen natürlichen Personen. (T11)

3 Ob 195/17yOGH21.03.2018

Vgl; Beis wie T10

6 Ob 6/19dOGH27.06.2019

Auch; nur T2; Beisatz: Es darf nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen. (T12)<br/>Veröff: SZ 2019/59

6 Ob 150/19fOGH27.11.2019

Vgl; nur T4; Beis wie T3

6 Ob 236/19bOGH23.01.2020

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Verdeckte Filmaufnahme eines Gesprächs zwischen einem Politiker und einer vermeintlichen reichen Ausländerin. (T13)

6 Ob 36/22wOGH06.04.2022

Vgl; nur T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Grundvoraussetzung eines darauf gestützten Unterlassungsanspruchs ist allerdings in allen Fällen, dass sich für einen „unbefangenen, objektiven Betrachter“ der Eindruck einer Überwachung ergeben kann. (T14)<br/>Beisatz: Hier: „Smart Meter“. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_0060OB02401_96Y0000_001

Stichworte