OGH 6Ob2401/96y

OGH6Ob2401/96y30.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich M*****, Magistratsbeamter, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Eva R***** (vormals D*****), Zahnarztassistentin, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Richter und Dr.Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Entfernung (Streitwert 70.000,-- S), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 5. Juni 1996, GZ 3 R 84/96m-22, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20.November 1995, GZ 7 C 478/95t-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision des Klägers wird, soweit sie auch die Abweisung der Entfernung eines Scheinwerfers bekämpft, als unzulässig zurückgewiesen. Im übrigen wird beiden Revisionen nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat der Beklagten die mit 4.058,88 S (darin 676,48 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Hauptmieter einer im Parterre des Hauses Graz, K*****, gelegenen Wohnung, die Beklagte ist Eigentümerin dieses Hauses. Sie ließ von einem konzessionierten Unternehmen in diesem Haus eine Videoanlage mit Langzeitaufzeichnung, bestehend aus 4 Videokameras, 8 Bewegungsmeldern, durch welche mit Beginn der Videoaufzeichnung im Haus das Licht für drei Minuten automatisch eingeschaltet wird, und einem Scheinwerfer zur Ausleuchtung des Eingangsbereiches vor dem Haus installieren.

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die gesamte Videoanlage zu entfernen. Mit dieser Anlage seien lückenlose Aufzeichnungen über das Kommen und Gehen "in der Wohnung" des Klägers möglich. Die Anlage sei offensichtlich zu dem Zweck errichtet worden zu überprüfen, von wem und wie oft die Wohnung des Klägers betreten werde. Durch diese Überwachung werde der Kläger in seiner Privatsphäre verletzt, vor allem bestehe kein Grund, eine Überwachungskamera direkt gegenüber dem Wohnungseingang des Klägers zu installieren und diesen damit zu überwachen.

Die Beklagte wandte ein, die von einer Fachfirma installierte Anlage diene keineswegs der Überwachung von Mietern wie dem Kläger, sondern zum Schutz ihres Eigentums und der sich im Haus rechtmäßig aufhaltenden Personen. Die Beklagte, die eine Wohnung im ersten Stock unregelmäßig benütze, habe häufig fremde Personen im Stiegenhaus angetroffen. Trotz Installierung einer Gegensprechanlage im Jahr 1991 seien zwei Wohnungen im Haus aufgebrochen worden, weshalb sie sich mit der Überwachungsanlage schützen wolle. Ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers liege nicht vor, jedenfalls sei im Zuge einer Güter- und Interessenabwägung ihr Interesse höher zu bewerten.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, sowohl die im Treppenaufgang zum Hochparterre als auch die im Treppenaufgang zum ersten Obergeschoß des Hauses montierten Überwachungskameras zu entfernen und wies das Mehrbegehren auf Entfernung von zwei weiteren Überwachungskameras, der 8 Bewegungsmelder und des Scheinwerfers unter Zugrundelegung folgender Feststellungen ab.

Das Haus Graz, K*****, liegt kurz nach der G***** stadtauswärts, etwa einen halben Kilometer vom Messeeingang und Fußballplatz des SK Sturm-Graz entfernt. Aufgrund von Vorgärten ist von der Straße her keine direkte Sichtmöglichkeit auf den Eingang des Hauses gegeben. Im Haus wohnen einschließlich der Beklagten vier Parteien. Drei weitere Wohnungen des Hauses stehen leer. Der Kläger ist Mieter einer Wohnung im Parterre links nach dem Hauseingang. Die Beklagte hält sich teilweise in ihrer Wohnung im ersten Stock des Hauses und teilweise in der Wohnung ihres Lebensgefährten außerhalb von Graz auf. 3-4 mal wöchentlich kommt sie zu unterschiedlichen Zeiten nach Graz. In solchen Fällen kehrt sie des Nachts oft allein nach Hause zurück. Im Haus ist seit 1991 eine Gegensprechanlage und eine selbstschließende Türe eingebaut. Die Kellertüre und Kellerfenster wurden vor kurzem saniert und gesichert. Der Postbote und der Zeitungsausträger besitzen einen Schlüssel für das Haus. Das Personal der Müllabfuhr muß dieses nicht betreten, weil alle Kübel vor dem Haus stehen.

Im Jahr 1991 wurde die im zweiten Stock links vom Stiegenaufgang liegende leere Wohnung aufgebrochen, dies nach Installation der Gegensprechanlage. Die Wohnungstüre wurde bei diesem Vorfall erheblich beschädigt, es konnte nichts gestohlen werden, da die Wohnung leer stand. Vor einiger Zeit wurde auch in die im zweiten Stock rechts gelegene Wohnung eingebrochen. Die Beklagte begegnet immer wieder hausfremden Personen im Stiegenhaus. Mehrere Male traten große Verschmutzungen (gebrauchte Kondome, Exkremente usw) im Bereich des Stiegenhauses und des Kellers auf. Vor diesem Hintergrund entschloß sich die Beklagte, die unter zumindest überdurchschnittlichen "Kriminalitätsängsten" leidet, zu weiteren Sicherheitsvorkehrungen im Haus. Ob die Möglichkeit, durch eine Videoanlage auch Mieter observieren zu können, ein weiteres Motiv für die Einrichtung der Bewachungsanlage darstellte, kann nicht festgestellt werden.

Im Juni 1995 erteilte die Beklagte der S***** GesmbH & Co KG den Auftrag, eine Überwachungsanlage zu installieren, mit der vor allem eine abschreckende Wirkung erzielt werden sollte. Das Unternehmen hatte eine solche Überwachungsanlage bisher noch in keinem Miethaus in Graz eingebaut. Die Position der Videokameras und Bewegungsmelder war ausschließlich den Fachleuten überlassen. Die gesamte Anlage besteht aus 4 Videokameras, 8 Bewegungsmeldern und einem normalen Stiegenhauslicht, daß sich bei Bewegung einschaltet. Die Zentrale dieser Überwachungsanlage befindet sich in der Wohnung der Beklagten. Ein Langzeitrekorder, der mit einem Monitor verbunden ist, zeichnet die Bilder aller 4 Überwachungskameras auf. Diese können jederzeit mit Datum und Uhrzeit wiedergegeben werden. Über dem Haustor ist deutlich sichtbar ein Scheinwerfer angebracht, der mit einem Bewegungsmelder gekoppelt ist. Links davon ist die erste Überwachungskamera installiert, die Bilder von allen Personen, die das Haus durch das Haustor betreten, wiedergibt. Durch die Reaktion des Bewegungsmelders schaltet sich das Stiegenhauslicht für ca 3 Minuten ein. Im Vorraum hinter dem Haustor, der durch eine Glasflügeltür vom übrigen Stiegenhaus abgetrennt ist, befinden sich neben dieser Glasflügeltür eine weitere Kamera (zweite Kamera) und 2 Bewegungsmelder, die, wie alle Bewegungsmelder, zur Abschreckung mit einem kleinen, punktförmigen, roten Licht ausgestattet sind. Im Parterre befindet sich gegenüber dem Wohnungseingang des Klägers ein Bewegungsmelder, der das Stiegenhauslicht einschaltet. Im Halbgeschoß bei der Wendung der Treppe zum ersten Obergeschoß wurde die dritte Kamera installiert, die den Platz am Fuß der Treppe, von dem aus man in die im Parterre gelegenen Wohnungen gelangt, überwacht. Die Wohnungstür des Klägers befindet sich im Bildbereich. Ein weiterer Bewegungsmelder ist im ersten Obergeschoß über der Wohnung eines anderen Mieters angebracht. Die vierte Kamera wurde über der Dachbodentreppe eingerichtet und nimmt die Situation am Vorplatz zwischen den beiden Wohnungen im zweiten Obergeschoß auf.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Klagebegehren sei insbesondere unter dem Aspekt des § 16 ABGB zu prüfen, nach dem jedem ein Recht auf Achtung seines Privatbereiches zukomme. Eine fortdauernde unerwünschte Überwachung stelle eine Verletzung der Geheimsphäre dar. Auch Art 8 MRK schütze die Privatsphäre. Dabei sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem Interesse am Schutz des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit der Beklagten stehe das Interesse des Klägers an seiner Privatsphäre gegenüber. Der Eingreifer habe bei seinen Schutz jedenfalls das schonendste Mittel zu wählen. Die 8 Bewegungsmelder und der Scheinwerfer führten nicht zu einer Beschränkung in der Bewegungsfreiheit des Klägers sowie zur seiner Überwachung und Verfolgung. Hingegen werde durch die Überwachungskamera, die den Wohnungseingangsbereich des Klägers aufnehme, dessen Privatsphäre in einem Maß beeinträchtigt und beschränkt, daß der Anspruch der Beklagten insoweit zurücktrete, als sie eine Überwachung des Hauses auch auf eine andere Art durchführen könnte. Insoweit sei nicht das schonendste Mittel gewählt worden. Die vor der Haustür und im Vorraum links der Glasflügeltür installierten Videokameras griffen zwar ebenfalls in die Privatsphäre des Klägers ein, jedoch noch in keinem unverhältnismäßigen Ausmaß, weil durch die Aufnahmen mit diesen Kameras noch nicht festgestellt werden könne, zu welcher Wohnung eine das Haus betretende Person zu gehen beabsichtige. Auch die im zweiten Geschoß und im Dachbodenbereich installierten Kameras beeinträchtigten den Kläger nicht. Als Ergebnis der Interessenabwägung habe die Beklagte daher sowohl die Überwachungskamera im Treppenaufgang zum Hochparterre als auch jene im Aufgang zum ersten Obergeschoß zu entfernen. Die weiteren Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen könnten hingegen verbleiben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, der nur die Abweisung der Verpflichtung zur Entfernung der ersten Videokamera nicht auch eines Scheinwerfers bekämpfte, keine Folge, jener der Beklagten aber insoweit, als es auch das Begehren auf Entfernung der zweiten Videokamera abwies. Es billigte die Rechtsansicht, daß geheime Bildaufnahmen im Privatbereich fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen eine Verletzung der Geheimsphäre darstellten und für den jeweiligen Schutz eine Güter- und Interessenabwägung stattzufinden habe. Der Beklagten sei nicht zu verdenken, daß sie Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums ergriffen habe. Die installierte Überwachungsanlage erziele einen wirksamen Abschreckungseffekt. Die Videoaufzeichnung jener Personen, die sich im Haus aufgehalten hätten oder noch aufhielten, erlaubten der Klägerin die Beurteilung, ob sie beim Verlassen ihrer Wohnung durch fremde Personen in ihrem Haus gefährdet sei. Es liege ein berechtigtes Schutz- und Sicherheitsbedürfnis der Beklagten vor. Das Interesse des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre werde durch die sogenannte erste Kamera im Vergleich zum Schutzinteresse der Beklagten nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, weil allein aus der Tatsache, daß eine Person das Haus betrete, noch nicht festgestellt werden könne, in welche Wohnung diese zu gehen beabsichtige. Durch die im Treppenaufgang zum Hochparterre angebrachte Kamera, zu deren Entfernung das Erstgericht die Beklagte auch verpflichtet habe, sei der Kläger in seiner Privatsphäre nicht mehr beeinträchtigt als durch die erste Kamera, zumal Personen auf anderem Weg als durch die Haustüre, etwa durch den Keller, unbefugt ins Haus gelangen könnten. Durch die Videokamera im Treppenaufgang zum ersten Obergeschoß (dritte Kamera) könne allerdings der Wohnungstürbereich des Klägers eingesehen und aufgezeichnet werden. Da damit festgestellt werden könne, wer zu welcher Zeit die Wohnung des Klägers betrete und verlasse, könne nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Beklagte mit der Installierung dieser Kamera das schonendste Mittel gewählt habe. Es sei möglich, Videokameras so zu installieren, daß sie nur bestimmte Bereiche erfasse. Es wäre daher wohl möglich gewesen, die allgemein zugänglichen Flächen im Stiegenhaus ohne den Bereich der Wohnungstüre des Klägers zu überwachen, womit dem Sicherheitsbedürfnis der Beklagten ausreichend Genüge getan und andererseits das Interesse des Beklagten am Schutz seiner Privatsphäre berücksichtigt gewesen wäre. Ein umfassender Schutz, wie er der Beklagten vorschwebe, sei auch mit der derzeitigen Installation nicht zu erreichen, weil wichtige Bereiche des Aufganges vom Kellers mit dem bestehenden System nicht überwacht würden, obwohl das Eindringen von Einbrechern in ein Haus gerade durch Kellerräume eine häufige Vorgangsweise sei. Die Interessenabwägung hinsichtlich der dritten Kamera falle zugunsten des Klägers aus, insbesondere weil die Beklagte hier nicht das schonendste Mittel gewählt habe.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Beurteilung der Frage, inwieweit durch Überwachung eines Hauses mittels Videoanlage in die Privatsphäre eines Mieters eingegriffen werde, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.

Der Kläger bekämpft mit seiner Revision die Entscheidung des Berufungsgerichtes in ihrem klageabweisenden Teil, beantragt aber auch die Abänderung hinsichtlich der Entfernung eines Scheinwerfers. Diese war mangels Anfechtung in der Berufung nicht Gegenstand des Berufungsurteils. Die Revision ist daher insoweit unzulässig. Die Beklagte beantragt in ihrer Revision, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Beiden Revisionen kommt keine Berechtigung zu.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und Lehre, daß das Recht auf Achtung der Geheimsphäre als absolutes Persönlichkeitsrecht Schutz gegen Eingriffe Dritter genießt, es dabei aber stets einer genauen Abwägung zwischen dem Interesse an dem gefährdeten Gut auf der einen und den Interessen des Handelnden und der Allgemeinheit auf der anderen Seite bedarf (SZ 51/146; 4 Ob 98/92; Aicher in Rummel, ABGB**2 Rz 24 zu § 16, alle mwN). Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, daß geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen eine Verletzung der Geheimsphäre darstellen. Der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstüre, es ist ihm durchaus ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, daß das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird. Dem Hauseigentümer hingegen ist nicht nur zum Schutz seiner eigenen Person, wenn er selbst eine Wohnung in dem Miethaus bewohnt, sondern auch zum Schutz seines Eigentums und seiner Mieter ein berechtigtes Interesse an größtmöglicher Sicherheit vor unbefugtem Eindringen und vor Sachbeschädigungen zuzubilligen. Daß ein solcher Schutz allein durch eine automatische Türschließanlage, verbunden mit einer Gegensprecheinrichtung nur sehr unzureichend möglich ist, ergibt sich nicht nur aus den hier trotz dieser Maßnahmen erfolgten zwei Wohnungseinbrüchen und groben Verschmutzungen der allgemein zugänglichen Teile, es ist vielmehr allgemein bekannt, daß Türschließanlagen schon bei größeren Temperaturschwankungen nicht mehr störungsfrei funktionieren. Auch auf eine mangelnde "Ortsüblichkeit" und die tatsächlich vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (im Jahr 1982) beruft sich der Kläger nicht zu Recht. In Zeiten steigender Kriminalität durch Wohnungseinbrüche und Sachbeschädigungen und der dadurch immer häufiger angewendeten, erst in jüngerer Zeit entwickelten Überwachungsmethoden ist es einem Mieter durchaus zumutbar und dient auch seinem Schutz, daß jedenfalls der Eingang zu einem Miethaus durch Bewegungsmelder und Videokameras gesichert wird. Dem Kläger ist nicht beizupflichten, daß seine Intimsphäre schon durch die über dem Haustor montierte Videokamera samt Bewegungsmelder und jene im Vorraum hinter dem Haustor in einer Weise verletzt werden, die dem Schutzbedürfnis der Beklagten und der übrigen Mieter überzuordnen sei, kann doch der Eingang zu einem Miethaus im städtischen Bereich, in dem die Gefahr von Einbrüchen erfahrungsgemäß höher liegt als im ländlichen, sehr häufig auch von einer großen Zahl von benachbarten Fenstern eingesehen werden. Auch gegen eine Aufzeichnung aller das Haus betretenden Personen, die dem überwiegenden Sicherheitsbedürfnis der im Haus wohnenden beklagten Hauseigentümerin und auch der (übrigen) Mieter dient, bestehen solange keine Bedenken, als nicht die konkret drohende Gefahr der unbefugten Verwendung solcher Aufzeichnungen besteht. Die bloß abstrakte Befürchtung eines nur möglichen Mißbrauches reicht nicht aus. Dient doch gerade die Aufzeichnung und der dadurch mögliche Beweis einer kriminellen Handlung im besonderen Maße der Abschreckung.

Das Berufungsgericht hat bei der vorgenommenen Interessenabwägung und in Anwendung des Grundsatzes der Wahl des gelindesten Mittels bei Eingriffen in die Rechtsphäre eines Anderen, eine durchaus sachgerechte Lösung gefunden und diese zutreffend begründet. Dem Bedürfnis der Beklagten nach möglichst großer Sicherheit und Überwachung aller allgemein genutzten Teile des Hauses wird ohne entscheidende Einbuße auch ohne unmittelbare Aufnahme des Eingangsbereiches der Wohnung des Klägers Rechnung getragen. Alle Personen, die das Haus durch die Eingangstüre betreten, werden schon durch die erste und zweite Videokamera erfaßt und können, soweit sie bis zum Wohnungsbereich der Beklagten vordringen, durch die vierte Videokamera aufgezeichnet werden. Unbefugte Personen, die, wie dies häufig der Fall ist, nicht durch das Eingangstor, sondern durch den Keller eindringen, werden durch die derzeit bestehende Anlage nur sehr unzulänglich erfaßt und könnten durch eine Montage der dritten Videokamera in einer Position, die zwar die zum Keller führende Stiege, nicht aber auch den Wohnungseingang des Klägers aufzeichnet, sogar noch besser überwacht werden. Das Argument der Beklagten, bei Weglassen der dritten, "den zentralen Verkehrsknoten" erfassenden Videokamera werde die Effizienz des Systems zur Gänze, zumindest aber überproportional reduziert, erweist sich daher nicht als stichhältig. Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung wird daher den einander wiederstreitenden Interessen beider Streitteile am besten gerecht. Daß allenfalls auch nur mit einem bloßen Unterlassungsbegehren die Interessen des Klägers ausreichend geschützt sein könnten, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ergibt sich auch aus den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 43 und 50 ZPO. Da beide Streitteile mit ihren Revisionen keinen Erfolg hatten, waren deren Kosten gegeneinander aufzuheben; die Beklagte hat aber eine erfolgreiche Revisionsbeantwortung zur Revision des Klägers erstattet. Da mit dieser nur der etwa der Hälfte des Gesamtstreitwertes entsprechende klageabweisende Teil bekämpft wurde, stehen Kosten aber nur auf dieser Basis zu.

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