OGH 8Ob108/05y (RS0120422)

OGH8Ob108/05y20.5.2020

Rechtssatz

Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.

Normen

ABGB §16

8 Ob 108/05yOGH19.12.2005

Veröff: SZ 2005/185

4 Ob 52/06kOGH19.12.2006

Beisatz: Dieser Eingriff könne zwar bei einem legitimen Informationsinteresse des Auftraggebers gerechtfertigt sein, wenn die Videoüberwachung auch das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks ist. Hier ist nicht ersichtlich, weshalb bei Verdacht auf Eheverfehlung nicht auch eine Beobachtung durch einen Detektiv ausgereicht hätte. (T1)

6 Ob 6/06kOGH28.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T2) Beisatz: Hier: Das Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums erfordert keine Überwachung des Grundstücks des Klägers, für die bezweckte Abschreckung genügt die Überwachung des eigenen Grundstücks. (T3)<br/>Veröff: SZ 2019/59

4 Ob 70/07hOGH22.05.2007

Auch; Beis wie T1

8 Ob 125/11gOGH20.01.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2<br/>Veröff: SZ 2012/10

6 Ob 256/12hOGH27.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2013/25

6 Ob 38/13aOGH04.07.2013

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine Videoüberwachung ist in datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich nur dann relevant, wenn sie für die Überwachung und somit zur Kontrolle von Menschen eingesetzt wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Überwachung des Dachbereichs eines Hauses. (T6)

8 Ob 115/13iOGH29.11.2013

Auch; Beis wie T1

10 Ob 57/14aOGH21.10.2014

Auch

3 Ob 195/17yOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T2

6 Ob 6/19dOGH27.06.2019

Auch; Beisatz: Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. (T7)

6 Ob 150/19fOGH27.11.2019
1 Ob 1/20hOGH20.01.2020

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung eines ehestörenden Verhaltens sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es sich um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks handelt. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Recht auf das eigene Wort; keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T9)

6 Ob 206/19sOGH20.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_0080OB00108_05Y0000_001