StbG §58c
StbV 1985 §39d
StbV 1985 §39c Abs2
StbV 1985 §39c Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.152.V.062.7241.2025
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr.in HOLL, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. (geb. ...1983, StA: Bosnien und Herzegowina) gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 14.3.2025 zur GZ: ... betreffend die Zurückweisung der Anzeige vom 6.4.2021 zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Maßgeblicher Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 14.3.2025 zur GZ: ... (ohne Amtssignatur), nachweislich zugestellt am 28.4.2025 (vorab per E-Mail durch die österreichische Botschaft auch am 23.4.2025 und per Post spätestens am 21.5.2025), wurde die Anzeige vom 6.4.2021 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht alle angeforderten Unterlagen übermittelt worden seien und damit dem Verbesserungsauftrag vom 3.6.2024 nicht vollständig entsprochen worden sei. Dabei wurden folgende fehlende Unterlagen aufgezählt: unterschriebenes Anzeigenformular; Reisepass und Passfoto jeweils im Original; weitere Bescheinigungsmittel, die ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Vorverfahren nachweisen: Heiratsurkunde ihrer Eltern; sowie folgende Unterlagen betreffend den verfolgten Vorfahren: Heiratsurkunde, Nachweis über einen Hauptwohnsitz im Gebiet des heutigen Österreichs und Unterlagen darüber, wann die Ausreise ins Ausland stattgefunden hat (z.B. ein alter Reisepass oder eine Einbürgerungsurkunde).
Am 23.4.2025 brachte die Beschwerdeführerin direkt beim Verwaltungsgericht und separat auch bei der Behörde jeweils eine E-Mail ein, worin sie sich gegen den negativen Bescheid beschwert und vorbringt, dass die Verzögerung der Übermittlung der Unterlagen nicht ihre Schuld gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Eingabe vom 23.4.2025 mit verfahrensleitendem Beschluss vom 24.4.2025 an die Behörde (dort eingelangt am 25.4.2025).
Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt samt Eingabe vom 23.4.2025 dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 12.5.2025).
Am 14.5.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2025 (dieses Schriftstück wurde am 2.6.2025 von der Behörde an das Verwaltungsgericht nachgereicht). Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Aufforderung der Behörde vom 3.6.2024 erst einige Tage nach dem 28.10.2024 von ihr übernommen worden sei. Sie habe die angeforderten Unterlagen am 15.11.2024 zurückgesandt, jedoch seien diese erst am 3.3.2025 in Wien angekommen. Auf die Verzögerung von mehreren Monaten von Sarajewo nach Wien habe sie keinen Einfluss gehabt. Betreffend die fehlenden Unterlagen ihres Großvaters brachte sie vor, dass dieser im Jahr 1996 verstorben sei und einige Dokumente aufgrund des Krieges in Bosnien nicht mehr verfügbar seien, jedoch in den Archiven in Österreich aufliegen müssten.
Aufgrund der Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien vom 13.5.2025 teilte die österreichische Botschaft Sarajewo mit Schreiben vom 3.6.2025 mit, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin zuvor bereits per E-Mail am 23.4.2025 übermittelt worden sei und auch per Post (Verweis auf den Zustellschein vom 21.5.2025, abholbereit ab 23.4.2025), ungeachtet des Umstands, dass der Bescheid von ihr am 28.4.2025 persönlich bei der Botschaft übernommen worden sei.
Mit E-Mail vom 10.6.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich Teile der Informationen im Archiv des Arbeitslagers in Österreich, in dem ihr Großvater inhaftiert gewesen sei, befinden würden.
II. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A. B. (geb. ...1983, bosnische Staatsangehörige) übermittelte am 6.4.2021 per E-Mail (…@gmail.com) eine Anzeige gemäß § 58c StbG zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft an die MA 35. Sie berief sich dabei auf ihren Großvater mütterlicherseits C. D. (geb. ...1925), der als Zwangsarbeiter in F. gewesen sein soll.
Die Beschwerdeführerin war von 10.5.2020 – 23.9.2021 in G. und von 23.9.2021 – 29.12.2021 in H. jeweils mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Im Zuge dessen wurde im Zentralen Melderegister (ZMR) auch ihr bosnischer Reisepass Nr. ..., ausgestellt von 28.1.2014 – 28.1.2024, verdatet.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von der Ausstellung eines Visums D (für Saisoniers, gültig von 17.7.2020 – 31.10.2020) und eines Visums C (für Saisoniers, gültig von 8.7.2021 – 31.8.2021) erkennungsdienstlich jeweils mit Lichtbild im Zentralen Fremdenregister (IZR) erfasst, zuletzt von der österreichischen Botschaft Sarajewo im 07/2021. Im Zuge dessen wurde ebenfalls ihr bosnischer Reisepass Nr. ..., ausgestellt von 28.1.2014 – 28.1.2024, im IZR verdatet („authentisch (echt)“).
Mit E-Mails vom 25.6.2021 und 28.3.2023 wurden der Beschwerdeführerin „Facts-Sheets“ von der Behörde übermittelt, worin erforderliche Unterlagen aufgelistet waren. Aufgrund der Nachfrage der Beschwerdeführerin vom 27.6.2021 wurde ihr von der Behörde mit E-Mail vom 28.6.2021 mitgeteilt, dass sie die Unterlagen bei der österreichischen Botschaft Sarajewo einreichen könne.
Mit E-Mails vom 20.7.2021 bzw. 21.7.2021 und 2.2.2025 teilte die Beschwerdeführerin jeweils von sich aus ihre geänderten und aktuellen E-Mail-Adressen (…@gmail.com und …@gmail.com) der Behörde mit.
Auf Nachfrage vom 28.2.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14.3.2023 mit, dass sie das Verfahren weiterführen wolle.
Mit E-Mail der Behörde vom 30.4.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Unterlagenanforderung übermittelt, worin ua. ihr Reisepass und ein Lichtbild (jeweils im Original, eingesehen durch die österreichische Botschaft Sarajewo) sowie die Unterschrift am Anzeigenformular nachverlangt wurden (Frist bis 28.5.2024).
Mit Schreiben der Behörde vom 3.6.2024, zugestellt spätestens am 30.10.2024 (abholbereit ab 25.9.2024), wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, ua. folgende Unterlagen binnen zwei Wochen ab Zustellung an die Behörde zu übermitteln widrigenfalls die Anzeige zurückgewiesen werde:
- unterschriebenes Anzeigenformular
- Reisepass und Passfoto jeweils im Original
- ihre Geburtsurkunde im Original und in Kopie
- weitere Bescheinigungsmittel, die ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Vorverfahren nachweisen: […] Heiratsurkunde ihrer Eltern
- folgende Unterlagen betreffend ihren verfolgten Vorfahren: […] Heiratsurkunde, Nachweis über einen Hauptwohnsitz im Gebiet des heutigen Österreichs, Unterlagen darüber, wann die Ausreise ins Ausland stattgefunden hat (z.B. ein alter Reisepass oder eine Einbürgerungsurkunde)
Am 15.11.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin per Post diverse angeforderte Unterlagen an die österreichische Botschaft Sarajewo, die – trotz Urgenzen seitens der Behörde – erst am 3.3.2025 diese Unterlagen an die Behörde weiterleitete. Die Beschwerdeführerin hatte sich im 02/2025 auch mehrmals bei der Behörde nach den von ihr eingereichten Unterlagen (wie ihre Geburtsurkunde) erkundigt.
Mit E-Mails vom 14.3.2025 vom 9.4.2025 wurde der Beschwerdeführerin formlos mitgeteilt, dass nach wie vor nicht alle angeforderten Unterlagen nachgereicht worden seien und in Kürze ein Bescheid über die österreichische Botschaft Sarajewo zugestellt werden würde.
Mit Bescheid vom 14.3.2025 zur GZ: ... (ohne Amtssignatur), nachweislich zugestellt am 28.4.2025 (vorab per E-Mail durch die österreichische Botschaft auch am 23.4.2025 und per Post spätestens am 21.5.2025, abholbereit ab 23.4.2025), wurde die Anzeige vom 6.4.2021 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dabei wurden folgende fehlende Unterlagen aufgezählt: unterschriebenes Anzeigenformular; Reisepass und Passfoto jeweils im Original; weitere Bescheinigungsmittel, die ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Vorverfahren nachweisen: Heiratsurkunde ihrer Eltern; sowie folgende Unterlagen betreffend den verfolgten Vorfahren: Heiratsurkunde, Nachweis über einen Hauptwohnsitz im Gebiet des heutigen Österreichs und Unterlagen darüber, wann die Ausreise ins Ausland stattgefunden hat (z.B. ein alter Reisepass oder eine Einbürgerungsurkunde).
Am 14.5.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2025.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt sowie das Beschwerdevorbringen und die Auskunft der österreichischen Botschaft Sarajewo vom 3.6.2025 gewürdigt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und den (behördlichen) Schreiben ergeben sich zweifelsfrei aus dem Behördenakt bzw. aus den oben zitierten Schriftstücken selbst.
Die Feststellungen zum verdateten bosnischen Reisepass Nr. ..., ausgestellt von 28.1.2014 – 28.1.2024, gründen sich auf den aktenkundigen Auszug aus dem ZMR (inkl. Meldedaten betreffend Nebenwohnsitze) sowie auf den aktenkundigen Auszug aus dem IZR (dort wurde der Reisepass auch mit dem Zusatz „authentisch (echt)“ verdatet) laut Behördenakt. Aus letzterem ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal im Zuge von Visaverfahren (Visum D und Visum C) im IZR erkennungsdienstlich behandelt wurde und jeweils ein Lichtbild im IZR (zuletzt im 07/2021) gespeichert wurde. Aus diesen Auszügen ergeben sich auch die festgestellten persönlichen Daten der Beschwerdeführerin.
Die Feststellung zur Zustellung des Schreibens gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 3.6.2024 beruht auf dem Zustellnachweis der bosnischen Post (Übernahme mit Unterschrift durch die Beschwerdeführerin am 30.10.2024 inkl. Poststempel, abholbereit ab 25.9.2024, AS 102). Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheids vom 14.3.2025 ergeben sich einerseits aus dem persönlichen Übernahmeschreiben der österreichischen Botschaft Sarajewo vom 28.4.2025 (AS 148) und andererseits aus dem Schreiben der Botschaft Sarajewo vom 3.6.2025 (inkl. Korrespondenz), wonach der Bescheid laut Akt (ohne Amtssignatur) vorab per E-Mail am 23.4.2025 bereits an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Zudem wurde ein Zustellnachweis der bosnischen Post beigelegt, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid auch am 21.5.2025 übernommen hat (inkl. Poststempel mit diesem Datum, wobei die Sendung ab 23.4.2025 abholbereit gewesen ist).
Dass die Beschwerdeführerin Unterlagen Ende November 2024 an die österreichische Botschaft Sarajewo übermittelt hat, wird auch von der Botschaft bestätigt (siehe E-Mails vom 25.2.2025). Dies steht im Einklang mit ihrer Angabe laut Beschwerde vom 14.5.2025, wonach sie angeforderte Unterlagen am 15.11.2024 an die Botschaft geschickt habe. Diese langten jedoch nachweislich erst am 3.3.2025 bei der Behörde ein (siehe die E-Mail der Botschaft vom 3.3.2025).
IV. Rechtsvorschriften
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 48/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(…)
(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
1. Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,
2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder
3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,
und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
(…)
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.
(6) Als Nachkommen gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.
(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.
(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.
(…)“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985 idF BGBl. II Nr. 280/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 39c. (1) Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 1 und 2 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);
2. Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
4. im Fall des § 58c Abs. 1 StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 und gegebenenfalls des § 58c Abs. 1a StbG;
5. im Fall des § 58c Abs. 2 StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 2 StbG.
(2) Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 und 4 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);
2. Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
4. im Fall des § 58c Abs. 3 StbG:
a) Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;
b) Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 oder 2 StbG erworben hat oder erwerben hätte können;
(…)
(3) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.
(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht , wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.
§ 39d. Anzeigen gemäß § 58c StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. (…)“
V. Rechtliche Beurteilung
Zunächst wird festgehalten, dass dahingestellt bleiben kann, ob die Zustellung des Bescheids erstmals mit 28.4.2025 (persönliche Übernahme bei der österreichischen Botschaft und damit auf Bundesgebiet, vgl. Bumberger/Schmid, ZustG § 11 K16 und VwGH 27.10.1997, 97/17/0336) oder bereits durch die Abholbereitschaft bei der bosnischen Post ab 23.4.2025 (vgl. § 11 Abs. 1 ZustG, die tatsächliche Übernahme war erst am 21.5.2025 und damit nach dem 28.4.2025) erfolgte. Denn die Beschwerde vom 14.5.2025 wurde jedenfalls rechtzeitig eingebracht. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Übermittlung des Bescheids (ohne Amtssignatur) per E-Mail durch die österreichische Botschaft hingegen keine gültigen Rechtswirkungen auslöste (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126 und VwGH 27.3.2014, 2013/10/0244; Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 26-27).
Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG ist ausschließlich die Zurückweisung der Anzeige der Beschwerdeführerin. Wenn die belangte Behörde einen Antrag (hier Anzeige) zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (ua. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzuhalten (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0113). Nach der Rechtsprechung ist jedoch eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG auch dann unzulässig, wenn der Mangel nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber noch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides behoben wird. Dann gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht (vgl. VwGH 19.9.1990, 90/01/0043; VwGH 31.3.2005, 2003/05/0225).
Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (bei Nichtverbesserung zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 15.6.2010, 2010/22/0055). Zum vergleichbaren § 7 Abs. 1 NAG-DV idF vor BGBl. II Nr. 327/2022 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zu prüfen ist, ob es sich bei den genannten Urkunden und Dokumenten jeweils um solche handelt, die eine Erfolgsvoraussetzung betreffen oder um solche, deren Fehlen zu einer – im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufzugreifenden – Mangelhaftigkeit des Antrages führen (vgl. VwGH 22.3.2011, 2009/21/0232, mwN).
Zur fehlenden Unterschrift am Anzeigeformular
Gemäß § 58c StbG iVm § 39d StbV sind Anzeigen gemäß § 58c StbG schriftlich oder niederschriftlich (insb. durch ein Anzeigeformular) zu stellen. Ein Anbringen ist als schriftlich zu qualifizieren, wenn es mit der Hand oder einer Maschine, in einer dem Beteiligten oder seinem Vertreter zurechenbaren Weise geschrieben und der Behörde übermittelt wird. Ein schriftliches Anbringen bedarf aber seit der Novelle BGBl 1990/357 nicht mehr zwingend einer eigenhändigen Unterschrift. Ihr Fehlen stellt folglich kein Formgebrechen und somit keinen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. VwGH 24.4.2007, 2005/17/0270; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 7, 23).
Lediglich wenn die Identität des Einschreiters oder die Authenzität des Anbringens zweifelhaft sind (zur Zurechenbarkeit siehe auch VwGH 29.1.1993, 90/17/0200) kann im Rahmen des § 13 Abs. 4 AVG zum Nachweis der Echtheit eines Anbringens allenfalls eine eigenhändige Unterschrift verlangt werden (vgl. VwGH 31.7.2014, 2012/08/0232; VwGH 26.4.2013, 2012/07/0236; dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 23).
§ 58c StbG verlangt im Übrigen keine persönliche Antragstellung, zumal § 19 Abs. 1 StbG dem Wortlaut nach bei Anzeigen nicht anwendbar ist (in § 58c Abs. 9 StbG wird nur auf § 19 Abs. 2 StbG verwiesen; siehe auch § 58c Abs. 8 StbG, wonach Anzeigen bei den zuständigen Vertretungsbehörden eingebracht werden können, die diese an die Behörde weiterleitet).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin das Anzeigeformular maschinell ausgefüllt (inkl. ihrem Namen) und von ihrer zuordenbaren E-Mailadresse (…@gmail.com) weggeschickt, welche sie im Laufe des Verfahrens zwei Mal änderte; dies jedoch jedes Mal der Behörde proaktiv mitteilte (siehe E-Mails vom 20.7.2021 bzw. 21.7.2021 und 2.2.2025). Es folgte eine umfangreiche Korrespondenz zwischen der Behörde und der Beschwerdeführerin via E-Mail über mehrere Jahre, woraus keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Zweifel bestanden, dass das Anbringen nicht von der Beschwerdeführerin stammen könnte oder sie dieses Verfahren nicht betreiben wollen würde (im Gegenteil siehe ua. die E-Mail vom 14.3.2023, wonach sie das Verfahren weiterführen wolle; postalische Übernahme des Schreibens vom 3.6.2024 mit Unterschrift der Beschwerdeführerin am 30.10.2024 in Zusammenhalt mit ihren darauffolgenden Eingaben). Am 3.3.2025 langte zudem die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin bei der Behörde ein, sodass damit jedenfalls ein Nachweis über die Identität iSd § 13 Abs. 4 AVG erbracht wurde.
Für das Verwaltungsgericht liegt damit kein Mangel oder Grund für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 4 AVG mangels ersichtlichen begründeten „Zweifel“ vor, sodass die Zurückweisung in diesem Punkt als unzulässig zu werten ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ein zulässiges Vorgehen gemäß § 13 Abs. 4 AVG bewirken würde, dass die Anzeige als zurückgezogen gilt und das Verfahren einzustellen gewesen wäre.
Zum fehlenden Reisedokument und Lichtbild
Im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren geht es darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen und Geburtsdatum identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten (VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN). Dies kann auch auf ein Anzeigeverfahren gemäß § 58c StbG übertragen werden.
Zur vergleichbaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV betreffend ein gültiges Reisedokument hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass bei dessen Nichtvorlage ein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. VwGH 23.2.2012, 2009/22/0144; VwGH 22.3.2011, 2009/21/0407; VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080).
Auch ein fehlendes aktuelles Lichtbild zum Antragszeitpunkt stellt einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar (zur NAG-DV siehe VwGH 25.4.2024, Ra 2024/22/0010, wonach eine Unterscheidung zu treffen ist, ob ein Lichtbild gar nicht vorgelegt wurde oder im Laufe des Verfahrens seine Gültigkeit gemäß § 2a Abs. 2 NAG-DV verliert).
Nach § 39c Abs. 2 StbV – so wie auch gemäß § 2 Abs. 1 StbV und § 7 Abs. 1 NAG-DV – sind die aufgelisteten Urkunden bereits der Anzeige bzw. dem Antrag anzuschließen, woraus abgeleitet werden kann, dass diese Unterlagen zum Anzeigezeitpunkt eine entsprechende Gültigkeit aufzuweisen haben (vgl. nochmals VwGH 25.4.2024, Ra 2024/22/0010 Rz 15-18, der beim fehlenden Lichtbild auch auf den Antragszeitpunkt abstellt). Ansonsten würde es im Belieben der Behörde stehen, zu welchem Zeitpunkt im Verfahren (vor allem wenn dieses länger andauert) sie eine Ungültigkeit von Unterlagen und damit einen möglichen „Mangel“ konstatiert. Anders als im NAG ist im Staatsbürgerschaftsverfahren nicht erforderlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt noch ein gültiger Reisepass (im Unterschied dazu vgl. § 20 Abs. 1 NAG iVm § 1 NAG-DV für die Ausstellung der Karte) und ein aktuelles Lichtbild (im Unterschied dazu § 2a Abs. 2 NAG-DV ebenfalls für die Ausstellung der Karte erforderlich) vorliegen. Betreffend das Anzeigeverfahren gemäß § 58c StbG tritt hinzu, dass der Erwerbszeitpunkt mit dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde festgestellt wird (vgl. § 58c Abs. 7 StbG) und auch kein § 10 Abs. 3 StbG (Ausscheiden aus einem anderen Staatsverband) zu prüfen ist.
Um die Zulässigkeit des Mängelbehebungsauftrags zu beurteilen, ist zu prüfen, ob § 39c Abs. 4 StbV hier anwendbar ist; Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß § 39c Abs. 3 StbV haben sich hingegen keine ergeben.
Nach § 39c Abs. 4 StbV (vergleichbar mit § 2 Abs. 4 StbV) besteht keine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 (hier eines gültigen Reisedokuments und eines aktuellen Lichtbildes), wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZSR oder in anderen den Behörden zur Verfügung stehenden Registern festgestellt werden können. Im fast wortgleichen § 2 Abs. 3 PStG-DV wird beispielweise das ZMR als ein anderes verfügbares Register aufgezählt. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat unstrittig ebenfalls Zugriff auf das ZMR (vgl. § 16 MeldeG) und auch auf das IZR (vgl. § 29 Abs. 1 Z 10 BFA-VG). Durch die amtswegige Abfrage der Behörde von ihr zur Verfügung stehenden Registern sollen dem telos der Bestimmung nach überflüssige Urkundenvorlagen vermieden und eine effiziente Verfahrensführung gewährleistet werden (siehe dazu im Übrigen § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG).
Im gegenständlichen Fall ist sowohl aus dem ZMR als auch aus dem IZR („authentisch (echt)“) ein zum Anzeigezeitpunkt gültig verdateter bosnischer Reisepass (ausgestellt von 28.1.2014 – 28.1.2024) der Beschwerdeführerin ersichtlich, sodass daraus der Name, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnten. Daher lag kein Mangel gemäß § 39c Abs. 2 Z 1 StbV vor, sodass die Zurückweisung in diesem Punkt unzulässig war.
Betreffend das Lichtbild gemäß § 53c Abs. 2 Z 3 StbV ist auszuführen, dass unter „aktuell“ in Anlehnung an § 2a Abs. 2 NAG-DV und § 4 Abs. 2 PassG-DV nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes davon auszugehen ist, dass dieses im Anzeigezeitpunkt bzw. bei einer späteren Vorlage nicht älter als sechs Monate sein darf. Im vorliegenden Fall wurde im IZR ein Lichtbild im 07/2021 anlässlich der Ausstellung eines Visums C durch die österreichische Botschaft Sarajewo gespeichert (vgl. § 99 Abs. 4 FPG). In Anbetracht der Anzeige vom 6.4.2021 erweist sich diese Verdatung daher als aktuell und kann als Hilfestellung zur Klärung der Identität der antragstellenden Person herangezogen werden (zur NAG-DV siehe VwGH 27.1.2009 2008/22/0820).
Aufgrund der unterlassenen Prüfung des § 39c Abs. 4 StbV durch die Behörde und der sich daraus ergebenden fehlenden Pflicht zur Vorlage der angeforderten Urkunden war der Mängelbehebungsauftrag bereits unzulässig, sodass auch die Zurückweisung in den zwei oben genannten Punkten als unzulässig zu werten ist.
Zu den weiteren Unterlagen des Verwandtschaftsverhältnisses zum Vorfahren und des Vorfahrens
Durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes bzw. der zugrundeliegenden Verordnung ist zu ermitteln, ob ein „Mangel“ iSd § 13 Abs. 3 AVG vorliegt oder es sich um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt (vgl. VwGH 15.6.2010, 2010/22/0055).
Die Nachweise, die in § 39c Abs. 2 Z 4 StbV aufgezählt werden, zielen darauf ab, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Nachkommen zum verfolgten Vorfahren (demonstrative Aufzählung von Unterlagen wie Heiratsurkunde) belegt wird sowie dass nachgewiesen wird, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 oder 2 StbG erworben hat oder erwerben hätte können. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jeweils um Erfolgsvoraussetzungen, zumal zum einen eine nur beispielhafte Aufzählung von Urkunden erfolgt (Z 4 lit. a) und zum anderen gar keine konkreten Unterlagen betreffend den Vorfahren aufgezählt werden (Z 4 lit. b – zu Erfolgsvoraussetzungen in der NAG-DV wie Nachweise über einen Krankenversicherungsschutz oder Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt übertragbar VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 7.4.2011, 2009/22/0101, wonach durch die Verwendung von „insbesondere“ lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Urkunden erfolgt, die nicht ausreichend konkret ist; siehe weiters VwGH 29.4.2010, 2008/21/0208 bzgl. Heiratsurkunde; VwGH 6.7.2010, 2008/22/0446 bzgl. Studienbestätigung bei Studenten).
Daher sind diese angeforderten Nachweise einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG schon per se nicht zugänglich, sodass eine Zurückweisung aus diesem Grund unzulässig ist. Sofern Erfolgsvoraussetzungen nicht nachgewiesen werden können, käme nur eine Abweisung der Anzeige in Frage.
Die Zurückweisung der Anzeige erfolgte daher insgesamt in allen Punkten zu Unrecht, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052, wonach wie hier der Fall einer ersatzlosen Behebung gemeint ist).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insb. VwGH 15.6.2010, 2010/22/0055; VwGH 7.4.2011, 2009/22/0101; VwGH 31.7.2014, 2012/08/0232; übertragbar zum Antragszeitpunkt VwGH 25.4.2024, Ra 2024/22/0010 zur NAG-DV), noch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Auch wenn Rechtsprechung zu § 39c Abs. 4 StbV fehlt, ist die Bestimmung ihrem Wortlaut nach eindeutig (siehe im Übrigen den vergleichbaren § 2 Abs. 3 PStG-DV), sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, die über eine einzelfallbezogene Beurteilung hinausgeht (ua. VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
