VwGH 2008/21/0208

VwGH2008/21/020829.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Dieter Niederhumer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. November 2007, Zl. 149.593/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §19;
NAG 2005 §25;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z4;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §19;
NAG 2005 §25;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z4;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, ist nach der Aktenlage seit 29. September 2003 mit einer Österreicherin verheiratet. Er verfügte zuletzt über einen bis 17. Dezember 2006 gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Mit bei der erstinstanzlichen Behörde persönlich überreichtem Antrag vom 15. Dezember 2006 begehrte er die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels.

Mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. November 2007 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) diesen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG zurück. Das begründete die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - damit, dass der Beschwerdeführer mit erstinstanzlichem Verbesserungsauftrag vom 4. Jänner 2007 zur Beibringung diverser Urkunden binnen einer Frist von drei Wochen aufgefordert worden sei. Da er dieser Aufforderung zur Mängelbehebung nicht vollständig entsprochen habe und die Vorlage einer Heiratsurkunde sowie "der Nachweis der Unterhaltsmittel" zwingend erforderlich seien, habe der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müssen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Die Zurückweisung des Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers gründet nach dem bekämpften Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer dem erstbehördlichen Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer Heiratsurkunde sowie "zum Nachweis der Unterhaltsmittel" nicht nachgekommen sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0302, näher dargelegt hat, ist der Umstand, dass einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 7 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) fehlt, nicht als "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG zu beurteilen, der zur Zurückweisung des Antrags führen kann. Vielmehr geht es dabei um eine Erfolgsvoraussetzung, sodass es allenfalls zur Abweisung des Antrages - im Falle eines Verlängerungsantrages zu einer Vorgangsweise nach § 25 NAG - kommt (vgl. insbesondere Punkte 4.3. und 5. der Entscheidungsgründe des vorgenannten Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Nicht anders ist die gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 NAG-DV angeordnete Verpflichtung, dem Antrag "erforderlichenfalls" eine Heiratsurkunde anzuschließen, zu qualifizieren. Auch insoweit wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemeine im Sinn des § 11 NAG, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel - hier den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach § 47 Abs. 2 NAG - erforderliche "besondere" Erteilungsvoraussetzung. Ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG und damit eine Zurückweisung des Antrags mangels Vorlage einer Heiratsurkunde kommt daher nicht in Betracht.

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. April 2010

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