Normen
AVG;
FrG 1997 §49 Abs1;
NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG;
FrG 1997 §49 Abs1;
NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §81 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin, einer iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 9. Februar 2005 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde per Post einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt. Dieser Antrag sei auf Grund des mittlerweile erfolgten Inkrafttretens des NAG nach dessen Vorschriften zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei gemäß § 21 NAG nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen. Auch habe sie den Antrag entgegen § 19 Abs. 1 NAG nicht persönlich bei der Behörde, sondern durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gestellt. Die Beschwerdeführerin sei von 26. November 2004 bis 1. Juli 2005 mit Hauptwohnsitz in 1150 Wien gemeldet gewesen. Es stehe fest, dass sie sich nicht im Inland aufhalte und somit die Grundvoraussetzung für die Zulassung der Inlandsantragstellung aus humanitären Gründen nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Unbestritten ist, dass der von der Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter noch während der Geltung des Fremdengesetzes 1997 (FrG) gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Bundesgebiet eingebracht wurde. Die belangte Behörde stützte die von ihr ausgesprochene Antragsabweisung auf § 21 Abs. 1 NAG, wonach Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Sie stellte aber gar nicht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet befunden habe, sondern ließ dies dahingestellt. Bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt führte sie demgegenüber allerdings ausdrücklich aus, die Beschwerdeführerin halte sich nicht im Inland auf. Letztlich gründete die belangte Behörde ihre Ansicht, es liege eine Inlandsantragstellung vor, lediglich darauf, dass der Antrag vom rechtsfreundlichen Vertreter im Inland eingebracht wurde, und wies in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 19 Abs. 1 NAG hin.
Dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden (und am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) FrG war das Erfordernis der persönlichen Antragstellung fremd. Eine solche Verpflichtung wurde erst durch § 19 Abs. 1 NAG als eine vom AVG abweichende Verfahrensbestimmung eingeführt.
§ 81 Abs. 1 NAG sieht vor, dass Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (dies war der 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind. Nach den Materialen zu dieser Bestimmung (RV 952 BlgNR 22. GP 149) dürfen aber jedenfalls von der nunmehr zuständigen Behörde zusätzliche Formalvoraussetzungen, deren Erfüllung im Falle eines Antrags nach den Bestimmungen des NAG erforderlich wäre, die aber zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags nach den Bestimmungen des FrG für dessen Gültigkeit nicht vorgesehen waren, nicht zu Ungunsten des Antragstellers zu einer Zurückweisung seines Antrages aus diesen formalen Gründen führen. Daraus ergibt sich, dass das Nichterfüllen des Formalerfordernisses des § 19 Abs. 1 erster Satz NAG im Falle eines vor Inkrafttreten des NAG gestellten Antrages nicht zur Zurückweisung führen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0118).
Zwar stützte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall - nach der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gesetzesbestimmung - die Antragsabweisung auf § 21 Abs. 1 NAG, sie stellte jedoch - was die Beschwerde zutreffend rügt - nicht fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten oder die Erledigung des Antrages im Bundesgebiet abgewartet. Derartiges konnte auch nicht zwingend allein aus der von der belangten Behörde (bloß) wiedergegebenen Eintragung im Zentralen Melderegister abgeleitet werden. Im Ergebnis warf die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage der Beschwerdeführerin - darauf weisen auch die in der Bescheidbegründung enthaltenen Ausführungen zu § 19 Abs. 1 NAG hin - die nicht persönlich erfolgte Antragstellung vor, was aber im Lichte des Gesagten nicht dem Gesetz entsprach (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall neuerlich das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008).
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen (der vorrangig wahrzunehmenden) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Umfang - auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. Jänner 2009
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