280. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 399/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „nicht möglich ist und“ durch die Wortfolge „nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils“ ersetzt.
2. In § 18 Abs. 1 Z 24 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 96/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2022“ ersetzt.
3. In § 39c Abs. 1 Einleitungsteil wird nach dem Zitat „§ 58c Abs. 1“ das Zitat „und 2“ eingefügt.
4. In § 39c Abs. 1 Z 4 wird vor dem Wort „Urkunden“ die Wendung „im Fall des § 58c Abs. 1 StbG:“ eingefügt und wird die Wortfolge „zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG.“ durch die Wortfolge „zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 und gegebenenfalls des § 58c Abs. 1a StbG;“ ersetzt.
5. Dem § 39c Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:
- „5. im Fall des § 58c Abs. 2 StbG: Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 2 StbG.“
6. In § 39c Abs. 2 Einleitungsteil wird das Zitat „§ 58c Abs. 1a StbG“ durch das Zitat „§ 58c Abs. 3 und 4 StbG“ ersetzt.
7. § 39c Abs. 2 Z 4 und Z 5 lautet:
- „4. im Fall des § 58c Abs. 3 StbG:
- a) Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;
- b) Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 3 StbG, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 oder 2 StbG erworben hat oder erwerben hätte können;
- 5. im Fall des § 58c Abs. 4 StbG:
- a) Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 4 StbG, die erforderlich sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;
- b) Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel, die erforderlich sind, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass der Vorfahre im Sinne von § 58c Abs. 4 Z 1 oder Z 2 StbG aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.“
8. In § 39c Abs. 3 wird die Wortfolge „nicht möglich ist und“ durch die Wortfolge „nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils“ ersetzt.
9. Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 24 und § 39c in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 280/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Karner
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