vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 399/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

399. Verordnung: Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

399. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird

Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 entfällt die Z 8 und lautet die Z 7:

  1. „7. Anlage 7: Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, sofern nicht ein anderes Bescheidmuster gemäß dieser Verordnung anwendbar ist.“

2. In § 8 Abs. 2 wird das Zitat „Anlagen 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 8a“ durch das Zitat „Anlage 1, 2, 3, 5 und 7“ ersetzt.

3. § 18 Abs. 1 Z 24 lautet:

  1. „24. Anzeige gemäß § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2019: die Landesregierung, welche den Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides; der Tag des Erwerbes der Staatsbürgerschaft;“

4. Der bisherige § 39b samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 39e“; nach § 39a werden folgende §§ 39b bis 39d samt Überschrift eingefügt:

„Zu § 58c StbG

§ 39b. (1) Die bei der Anzeigelegung gemäß § 58c StbG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder der gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde oder die gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 39c. (1) Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 1 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);
  2. 2. Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  3. 3. aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
  4. 4. Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG.

(2) Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 1a StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);
  2. 2. Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  3. 3. aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
  4. 4. Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 1a StbG, die geeignet sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;
  5. 5. Urkunden, Unterlagen oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 1a StbG, die geeignet sind nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 StbG erworben hat oder erwerben hätte können.

(3) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich ist und die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.

§ 39d. Anzeigen gemäß § 58c StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.“

5. Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 8 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, 18 Abs. 1 Z 24, 39b samt Überschrift, 39c, 39d, 39e samt Überschrift und 41 sowie die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 399/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 8 sowie die Anlagen 8 und 8a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

6. In § 41 wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

7. Die Anlagen 8 und 8a entfallen und lautet die Anlage 7: (siehe Anlage)

Anlage 1

Anlage 1 

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)