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BGBl II 398/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

398. Verordnung: Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung - 10. COVID-19-LV-Novelle

398. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle)

Auf Grund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020 wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1a lautet:

„(1a) Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“

2. Nach § 2 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Abs. 1a gilt auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr.“

3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Abs. 1a gilt mit Ausnahme von Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.“

4. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) In geschlossenen Räumen ist die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig.“

5. Nach § 6 Abs. 5 wird folgender § 6 Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“

6. In § 6 Abs. 7 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

7. In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“

8. In § 8 Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „§ 2 Abs. 1“ die Zeichenfolge „und 1a“ eingefügt.

9. In § 9 wird nach der Zeichenfolge „§ 2 Abs. 1“ die Zeichenfolge „und 1a“ eingefügt.

10. § 10 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

(3) Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 3 000 Personen im Freiluftbereich zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

(4) Veranstaltungen gemäß Abs. 3 mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 750 Personen im Freiluftbereich bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:

  1. 1. die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
  2. 2. die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.“

11. Der erste Satz in § 10 Abs. 5 lautet:

„Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen mit über 200 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.“

12. Dem § 13 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 2 Abs. 1a und 1b, § 5, § 6 Abs. 3a, 5a und 7, § 7 Abs. 3a, § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 treten mit 14. September 2020 in Kraft.“

Anschober

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