StbG 1985 §10 Abs3
StbG 1985 §10 Abs5
StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.044.9404.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Senft über die Beschwerde der Frau A. B., geb.: 1969, StA: Nordmazedonien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 28.05.2019, MA35/..., mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. November 2019 und am 18. Dezember 2019,
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin, geboren am ...1969 in C., Mazedonien, gemäß § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, StbG, iVm § 11a Abs. 1 StbG idF BGBl. I Nr. 136/2013, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Republik Nordmazedonien) nachweist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine am ... 1969 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, stellte am 5. Februar 2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2019 gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht als gesichert anzusehen sei und damit die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG nicht erfüllt sei. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sei weder dann als gesichert anzusehen, wenn die Berechnung nur für die Beschwerdeführerin selbst vorgenommen werde, noch wenn man für die Berechnung des Lebensunterhaltes auch das Einkommen bzw. die regelmäßigen Aufwendungen (insbesondere auch die ungeklärten Pfändungen) des Ehegatten der Beschwerdeführerin heranziehe.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin noch erkennbar beantragt, ihr die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Die Beschwerdeführerin führt aus, Richtschnur für die behördliche Entscheidung sei ihr Einkommen und jenes ihres Ehegatten gewesen, so wie auch die regelmäßigen Aufwendungen. In keiner Weise seien die Kinder erwähnt worden, mit Ausnahme im Bereich der Familienbeihilfe. Dass die Kinder der Beschwerdeführerin aber selbst teilweise bereits beschäftigt seien und Einkommen bezögen, sei nicht berücksichtigt worden. Auch sollte Berücksichtigung finden, dass ihr Ehegatte und ihre Kinder österreichische Staatsbürger seien. Zumindest sollte in der Berechnung das Einkommen der Kinder, die natürlich auch die Aufwendungen mittragen würden, Beachtung finden.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 8. November 2019 sowie am 18. Dezember 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei, sowie ihr Ehegatte als Zeuge einvernommen wurden. Am 18. Dezember 2019 wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
5. Binnen offener Frist beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
II. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
1. Die am ... 1969 geborene Beschwerdeführerin besitzt seit ihrer Geburt ausschließlich die (nord-)mazedonische Staatsangehörigkeit und verfügt über ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates.
2. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1992 in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1994 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Familiengemeinschaft, gültig von 14. September 1994 bis 14. September 1995 erteilt. Im Jahr 1995 wurde der Beschwerdeführerin abermals eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Familiengemeinschaft mit Österreichern mit einer Gültigkeit von 15. September 1995 bis 11. Mai 1997 erteilt, welche im Jahr 1997 bis 12. Mai 2002 verlängert wurde. Die Beschwerdeführerin hält sich zumindest seit 25. Juni 2002 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 25. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführerin eine (unbefristete) Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher erteilt. Der Beschwerdeführerin wurde am 15. Juni 2012 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" erteilt. Am 22. Mai 2017 wurde ihr ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" ausgestellt.
3. Die Beschwerdeführerin hat am ... 1992 Herrn D. B., geboren am ... 1966, in E., Serbien, geheiratet, die Ehe ist nach wie vor aufrecht. D. B. ist (zumindest seit 7. November 1994) österreichischer Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte leben in aufrechter ehelicher Haushaltsgemeinschaft zusammen.
4. Die Beschwerdeführerin ist weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin von einem inländischen Gericht wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen die Beschwerdeführerin ist auch kein Strafverfahren bei einem inländischen Gericht anhängig. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwaltungsübertretungen begangen. Gegen die Beschwerdeführerin wurden weder fremdenpolizeiliche Maßnahmen erlassen, noch ist ein Verfahren zur Erlassung einer solchen Maßnahme anhängig.
5. Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) und hat am 20. Juli 2018 die Integrationsprüfung (Modul 2) beim Österreichischen Integrations Fonds bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Die Beschwerdeführerin hat am 29. August 2018 die Staatsbürgerschaftsprüfung gemäß § 10a StbG positiv abgelegt.
6. Die Beschwerdeführerin hat sich in den letzten sechs Jahren in folgenden Zeiträumen außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten: von 2. Juli 2014 bis 10. Juli 2014, von 31. Juni 2015 bis 13. Juli 2015, von 1. August 2016 bis 5. August 2016, von 8. Mai 2017 bis 28. Mai 2017, von 18. November 2017 bis 24. November 2017, von 3. April 2018 bis 13. April 2018, von 30. Dezember 2018 bis 2. Jänner 2019, von 9. Jänner 2019 bis 13. Jänner 2019, von 4. März 2019 bis 6. März 2019, von 21. Mai 2019 bis 27. Mai 2019, von 4. Juli 2019 bis 25. Juli 2019, von 2. August 2019 bis 19. August 2019, sowie von 21. September 2019 bis 25. September 2019.
7. Die Beschwerdeführerin hat für die Berechnung des Lebensunterhaltes die letzten 36 Monate vor der Antragstellung gewählt, damit die Monate von Februar 2015 bis Jänner 2018. In den geltend gemachten Monaten hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten, sowie den gemeinsamen Söhnen F. B., geboren am ... 1993, sowie G. B., geboren am ... 2003, in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt. In den geltend gemachten Monaten waren die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte für G. B. unterhaltspflichtig; zwischen F. B. und seinen Eltern bestanden in den geltend gemachten 36 Monaten keine wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen bzw. –berechtigungen.
Ausgehend von den genannten Monaten und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Nachweisen über das Einkommen und die regelmäßigen Aufwendungen im oben genannten Zeitraum in der Dauer von 36 Monaten ergeben sich folgende nachgewiesene Einkünfte bzw. Aufwendungen:
Von Februar 2015 bis Dezember 2015 liegen hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin Einkünfte aus Pensionsbezügen (Invaliditätspension) in der Höhe von € 9.035,68 vor. Für diesen Zeitraum im Jahr 2015 war hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin auch eine aliquote Steuergutschrift im Ausmaß von € 21,08 als Einkunft zu berücksichtigen. Zudem wurde für den genannten Zeitraum im Jahr 2015 Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag für G. B. im Ausmaß von € 2.232,27 bezogen. Seitens der Beschwerdeführerin konnten für die genannten Zeiträume im Jahr 2015 keine Einkünfte nachgewiesen werden.
Im Jahr 2016 waren an Einkünften aus Pensionsbezügen (Invaliditätspension) hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin € 9.950,62 zu berücksichtigen, € 2.466,40 an Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag für G. B., sowie hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin auch eine Steuergutschrift in der Höhe von € 99,--. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 2016 hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der H. KG (von 1.1.2016 bis 8.1.2016) € 140,47, hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der I. GmbH (von 8. Jänner 2016 bis 31. August 2016) € 11.384,67, hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der I. GmbH (von 1. September 2016 bis 31. Dezember 2016) € 5.098,21, nachgewiesen. Zudem war hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Steuergutschrift betreffend das Jahr 2016 iHv € 296,00 einnahmenseitig zu berücksichtigen.
Im Jahr 2017 waren an Einkünften aus Pensionsbezügen (Invaliditätspension) hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin € 10.016,30 zu berücksichtigen, € 2.466,40 an Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag für G. B., sowie hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin auch eine Steuergutschrift in der Höhe von € 110,00 zu verzeichnen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 2017 hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der I. GmbH (von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017) € 17.074,40 nachgewiesen. Zudem war hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Steuergutschrift betreffend das Jahr 2017 iHv € 43,-- einnahmenseitig zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des verbleibenden Monates Jänner 2018 wurden an Einkünften aus Pensionsbezügen (Invaliditätspension) hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin € 861,52 nachgewiesen, hinsichtlich der Beschwerdeführerin ergaben sich für diesen Monat Einnahmen aus ihrer unselbständigen Tätigkeit bei der I. GmbH in der Höhe von € 1.251,30.
An regelmäßigen Aufwendungen waren die Mietkosten zu berücksichtigen, von Februar 2015 bis Juli 2017 jeweils monatlich € 384,07 (J.-straße) und ab August 2017 bis Jänner 2018 monatlich € 345,-- (K.-platz), insgesamt in den relevanten 36 Monaten daher € 13.592,10. Darüber hinausgehende regelmäßige Aufwendungen fielen in den maßgeblichen 36 Monaten nicht an.
Sozialhilfeleistungen haben in den geltend gemachten Monaten weder die Beschwerdeführerin, noch eine mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebende Person bezogen.
8. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde beim Bezirksgericht L. zur Zl. .../04 mit Beschluss vom 25. Juni 2004 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nach Beschluss auf Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und am 10. November 2004 in Rechtskraft erwachsener Bestätigung eines Zahlungsplans – der in weiterer Folge seitens der Beschwerdeführerin auch erfüllt wurde – trat Restschuldbefreiung ein.
9. Auf Antrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde beim Bezirksgericht L. zur Zl. .../05 mit Beschluss vom 10. Februar 2006 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nach rechtskräftiger Bestätigung des am 20. Juni 2006 angenommenen Zahlungsplanes wurde das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes L. vom 19. Juli 2006 aufgehoben. Dem Zahlungsplan lag eine Summe von Verbindlichkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 231.589,26 (ohne Masseforderungen) zugrunde. In weiterer Folge wurde seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin die im Zahlungsplan festgelegten Quotenzahlungen trotz Vorliegens qualifizierter Mahnungen nicht eingehalten. Hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin trat keine Restschuldbefreiung ein und kam es zu einem Wiederaufleben der Forderungen der Gläubiger.
10. Im Zeitraum von Februar 2015 bis Jänner 2018 waren hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin 58 Exekutionsverfahren offen, hauptsächlich betreffend Exekutionsanträge, die vor Einleitung des den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Schuldenregulierungsverfahrens gestellt wurden. Diesen Exekutionsverfahren liegen betriebene Ansprüche in der Höhe von € 557.407,18 zugrunde. Im Zeitraum von Februar 2015 bis Jänner 2018 bezog der Ehegatte kein Einkommen aus Erwerb, sondern eine seitens der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlte monatliche Invaliditätsrente (14 mal im Jahr), welche unter dem jeweiligen Existenzminimum gelegen ist. Die Nettoanweisungsbeträge der Invaliditätsrente an den Beschwerdeführer betrugen für die relevanten 36 Monate im Februar 2015 € 928,13, ab März 2015 € 624,90, für Jänner 2016 € 632,99, für Februar 2016 € 674,54, ab März 2016 € 679,99, ab Jänner 2017 € 685,45, und im Jänner 2018 € 700,59. Weder der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch die Pensionsversicherungsanstalt (als Drittschuldnerin) leisteten im Zeitraum von Februar 2015 bis Jänner 2018 – aufgrund gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bestehender Schulden bzw. aufgrund offenen Exekutionsverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin – Zahlungen an Gläubiger des Ehegatten der Beschwerdeführerin.
11. Zur nordmazedonischen Rechtslage:
Gemäß Art. 19 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Nordmazedonien vom 27. Oktober 1992 idF vom 25. Juni 2004 endet die Staatsangehörigkeit der Republik Nordmazedonien durch Entlassung und gemäß völkerrechtlichen Verträgen. Gemäß Art. 20 Z 6 leg.cit. ist eine Voraussetzung für die Entlassung, dass die Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder nachgewiesen hat, dass sie in eine fremde Staatsangehörigkeit aufgenommen wird.
III. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den persönlichen nicht finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Aktenlage (Geburtsurkunde, Reisepasskopie ihres Herkunftsstaates) und sind nicht weiter strittig. Dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1992 in Österreich aufhält, ergibt sich aus ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie aus ihrem aktenkundigen Lebenslauf und ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 5. Februar 2018. Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin in Österreich erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus den vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Akten der MA 35 bzw. aus Auszügen des Fremdenregisters, sowie den aktenkundigen Tabellen der MA 35 betreffend Daten der der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltstitel.
2. Die Feststellungen der Eheschließung der Beschwerdeführerin mit D. B. ergeben sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Eheregister, ausgestellt durch eine serbische Behörde am 4. Mai 1992. Die zumindest seit 7. November 1994 bestehende österreichische Staatsangehörigkeit des D. B. ergibt sich aus dem aktenkundigen Staatsbürgerschaftsnachweis. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in aufrechter ehelicher Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, ergibt sich aus deren übereinstimmenden Aussagen vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die Beschwerdeführerin hat auch glaubwürdig angegeben, dass sie und ihr Ehegatte unter der Woche in Wien, K.-platz, und am Wochenende in M., N.-straße, wohnhaft sind. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin lebt oder die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wäre, haben sich weder anhand der Aktenlage, noch aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung ergeben.
3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister, einer Abfrage des Schengener Informationssystems, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie ihrer Angaben bei der belangten Behörde im Zuge der Antragstellung.
4. Die Feststellung, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Strafverfahren anhängig ist und dass sie keine Verwaltungsübertretungen begangen hat, gründet sich auf den Mitteilungen der LPD Wien vom 4. Oktober 2019 sowie vom 14. Oktober 2019, der Abfrage des Verwaltungsstrafregisters des Magistrates der Stadt Wien, der Mitteilung der MA 67 vom 7. Oktober 2019, der Mitteilung der Finanzbehörden vom 7. Oktober 2019 sowie der Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
5. Der fremdenpolizeiliche Status der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Schengener Informationssystem sowie aus einer Mitteilung des BFA vom 7. Oktober 2019.
6. Die Ablegung der Staatsbürgerschaftsprüfung und der Nachweis der Deutschkenntnisse bzw. Werte- und Orientierungswissen im Rahmen der Integrationsprüfung sind im Behördenakt dokumentiert; im Zusammenhang mit den Deutschkenntnissen ist auch anzumerken, dass die Verständigung mit der Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache in der mündlichen Verhandlung gut funktioniert hat.
7. Die Feststellungen zu jenen Zeiträumen, in denen sich die Beschwerdeführerin außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat, ergeben sich aus der der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auflistung und den Angaben der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen.
8. Dass die Beschwerdeführerin in den geltend gemachten Monaten gemeinsam mit ihrem Ehegatten, sowie den gemeinsamen Söhnen F. B., geboren am ... 1993, sowie G. B., geboren am ... 2003, in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw. auch jener ihres Ehegatten in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Dass in den geltend gemachten Monaten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte für G. B. unterhaltspflichtig waren und zwischen F. B. und seinen Eltern in den geltend gemachten 36 Monaten keine wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen bzw. –berechtigungen bestanden haben, gründet sich ebenfalls auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und den damit übereinstimmenden Ausführungen ihres Ehegatten, jeweils in den Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien.
9. Bei den Feststellungen zu den Einkünften und Aufwendungen der Beschwerdeführerin hat sich das Verwaltungsgericht Wien von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin bzw. den Einkünften der Haushaltsgemeinschaft der Beschwerdeführerin in den relevanten Monaten in den Jahren 2015 bis 2018 ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Lohnzetteln bzw. Einkommenssteuerbescheiden bzw. aus Einträgen in den Versicherungsdatenauszügen. Im Einzelnen ergeben sich die festgestellten Pensionseinkünfte des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie die Steuergutschriften aus den den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Einkommensteuerbescheiden der Jahr 2015 bis 2018, wobei auch die Sonderzahlungen (13. und 14. Pensionsauszahlung) (anteilig) berücksichtigt wurden, die Feststellungen zu der bezogenen Familienbeihilfe bzw. dem Kinderabsetzbetrag für G. B. ergeben sich aus diesbezüglich vorgelegten Bezugsbestätigungen des Finanzamtes, die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden bzw. aus Lohnzetteln, auch die Steuergutschriften hinsichtlich der Beschwerdeführerin ergaben sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden. Für das Jahr 2015 konnten keine Einkünfte im Hinblick auf die Beschwerdeführerin nachgewiesen werden. Abgabengutschriften sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien – ebenso wie eine etwaige Nachforderung von Steuern – für jenes Jahr zu berücksichtigen, auf welches sich die Abgabengutschrift oder Abgabennachforderung bezieht. Die in den relevanten Zeiträumen angefallenen regelmäßigen Aufwendungen ergeben sich aus einer aktenkundigen Erklärung der Beschwerdeführerin über regelmäßige Aufwendungen, aus vorgelegten Belegen über Mietzinsüberweisungen bzw. den dazu seitens der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen.
10. Dass weder die Beschwerdeführerin, noch eine mit ihr in den geltend gemachten Monaten in Haushaltsgemeinschaft lebende Person Sozialhilfeleistungen bezogen haben, ergibt sich aus einer Abfrage der belangten Behörde hinsichtlich der Daten der Sozialhilfebezieher vom 5. Februar 2018.
11. Die Feststellungen hinsichtlich der Eröffnung bzw. der Aufhebung des die Beschwerdeführerin betreffenden Schuldenregulierungsverfahrens .../04 ergeben sich aus dem beigeschafften Akt des Bezirksgerichtes L.. Dass der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsplans in weiterer Folge seitens der Beschwerdeführerin auch erfüllt wurde, ergibt sich aus der aktenkundigen Stellungnahme bzw. Abrechnung des Kreditschutzverbandes vom 3. Mai 2012 und der damit in Einklang stehenden Verantwortung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Auch aus dem beigeschafften Akt Zl. .../04 ergaben sich keine Hinweise dafür, dass der Zahlungsplan seitens der Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden wäre. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin trat daher Restschuldbefreiung ein. Auch die belangte Behörde hat hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin keine – über die Mietaufwendungen hinausgehenden – regelmäßigen Aufwendungen in ihrem Bescheid festgestellt.
12. Die Feststellungen hinsichtlich des den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Schuldenregulierungsverfahrens .../05 ergeben sich aus dem beigeschafften Akt des Bezirksgerichtes L.. Nach rechtskräftiger Bestätigung des am 20. Juni 2006 angenommenen Zahlungsplanes wurde das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes L. vom 19. Juli 2006 zwar aufgehoben. Aus dem Akteninhalt geht hervor und gab dies auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass die im Zahlungsplan festgelegten Quotenzahlungen trotz qualifizierter Mahnungen nicht eingehalten wurden. Hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin trat im Gegensatz zu seiner Ehegattin keine Restschuldbefreiung ein und kam es zu einem Wiederaufleben der Forderungen der Gläubiger. Die Feststellungen zu den während des im Gegenstand relevanten Zeitraumes offenen, also nicht abgeschlossenen Exekutionsverfahren und den diesen Verfahren zugrundeliegenden betriebenen Ansprüchen ergeben sich aus vom Bezirksgericht L. vorgelegten Exekutionsregisterauszügen bzw. Verfahrensblättern zu den jeweiligen Verfahren.
13. Der Bezug einer Invaliditätsrente im Zeitraum von Februar 2015 bis Jänner 2018 ergibt sich aus Versicherungsdatenauszügen bzw. aktenkundigen Bezugsbestätigungen, ausgestellt seitens der Pensionsversicherungsanstalt sowie aus den Einkommensteuerbescheiden. Die monatlichen Anweisungsbeträge im relevanten Zeitraum ergeben sich aus der Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 5. Dezember 2019. Dass die seitens der Pensionsversicherungsanstalt in den relevanten Zeiträumen ausbezahlte monatliche Invaliditätsrente jeweils unter dem jeweiligen Existenzminimum gelegen ist und weder der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch die Pensionsversicherungsanstalt (als Drittschuldnerin) in diesen Zeiträumen Zahlungen an Gläubiger des Ehegatten der Beschwerdeführerin geleistet haben, ergibt sich einerseits aus den Angaben der Pensionsversicherungsanstalt vom 17. Dezember 2019, nach denen ein pfändbarer Betrag im Hinblick auf den Ehegatten der Beschwerdeführer in den relevanten 36 Monaten nicht vorgelegen ist, andererseits auch aus den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dies ergibt sich auch durch Einsichtnahme in einen beigeschafften Exekutionsakt betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführer Zl. .../17, betreffend einen am 20. September 2017 eingebrachten Exekutionsantrag, wobei im Verfahrensakt eine Drittschuldnererklärung der Pensionsversicherungsanstalt einliegt, nach der aufgrund der geringen Pensionshöhe derzeit kein pfändbarer Betrag vorhanden sei. Aus diesem Exekutionsakt geht auch hervor, dass keine Zahlungen getätigt wurden.
14. Die Feststellungen zur nordmazedonischen Rechtslage ergeben sich aus Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, [178. Lieferung, 2008].
IV. Rechtslage:
1. Gemäß § 64a Abs. 28 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018, mithin dem 01.09.2018, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 56/2018 zu Ende zu führen.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311/1985, lauten:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
[…]
§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und
3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.
[…]"
§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen
1. durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG;
2. durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;
3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder
4. wenn sich der Fremde im Fall des § 11a Abs. 4 Z 1 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.
[…]
§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
1. er nicht staatenlos ist;
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
[…].“
3. § 291a Exekutionsordnung, EO, RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003 lautet (soweit maßgeblich):
"Unpfändbarer Freibetrag
(„Existenzminimum“)
§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich
1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).
Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.
[…]"
(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; …"
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Beschwerdeführerin hält sich zumindest seit 25. Juni 2002 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am 25. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführerin eine (unbefristete) Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreichern erteilt. Der Beschwerdeführerin wurde am 15. Juni 2012 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" erteilt. Am 22. Mai 2017 wurde ihr ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" ausgestellt. Die Beschwerdeführerin ist damit seit mehr als sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig (eine Unterbrechung dieses Aufenthaltes gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 StbG hat nicht stattgefunden), ihr Ehegatte ist Österreicher, die Ehe ist seit dem Jahr 1992 aufrecht und es liegt im Entscheidungszeitpunkt ein gemeinsamer ehelicher Haushalt vor (vgl. § 11a Abs. 1 Z 1 StbG), die eheliche Lebensgemeinschaft ist nach den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht aufgehoben (Vgl. § 11a Abs. 1 Z 2 StbG), und die Beschwerdeführerin ist auch nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 StbG Fremde (vgl. § 11a Abs. 1 Z 3 StbG).
2. Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.
3. Die für eine Verleihung gemäß § 10a Abs. 1 StbG notwendigen Deutschkenntnisse hat die Beschwerdeführerin mit der Vorlage des Zeugnisses zur Integrationsprüfung, Sprachkompetenz Niveau B1 und Werte- und Orientierungswissen nachgewiesen. Sie hat außerdem die für eine Verleihung gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 StbG notwendige Staatsbürgerschaftsprüfung positiv abgelegt.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt sind.
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden wenn der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.
4.2. Die Beschwerdeführerin hat in den relevanten bzw. geltend gemachten 36 Monaten vor Antragstellung damit eigene Einkünfte ihrer Haushaltsgemeinschaft in der Höhe von 72.547,32 nachgewiesen. Dem standen regelmäßige Ausgaben in der Höhe von insgesamt € 13.592,10,-- gegenüber. Unter Berücksichtigung der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG verbleiben zu berücksichtigende Ausgaben in der Höhe von € 3.440,75. Reduziert man die Einkünfte um diese Ausgaben, so verblieb ein Betrag von € 69.106,57 zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Haushaltsgemeinschaft.
4.3. Dem sind die Summe der Richtsätze gemäß § 293 ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sodass für diese Zeiten die Richtsätze für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten heranzuziehen waren (vgl. dazu VwGH 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0127 mwN). Im Hinblick auf den in den relevanten Zeiträumen minderjährigen und unterhaltsberechtigten G. B. (Kind iSd § 252 ASVG) war jeweils der Erhöhungsbetrag gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG anzuwenden. Der in den relevanten Zeiträumen volljährige, selbsterhaltungsfähige und seinen Eltern gegenüber nicht unterhaltsberechtigte bzw. auch nicht unterhaltsverpflichtete F. B. war dahingegen bei der Berechnung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin und der maßgeblichen Richtsätze nicht zu berücksichtigen. Die zu erreichende Höhe der Richtsätze beträgt somit € 52.546,24.
4.4. Die Summe der in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte überschreitet die Summe der maßgeblichen Richtsätze um € 16.560,33. Der Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin war daher als hinreichend gesichert iSd § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen.
4.5. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung "aller ungeklärten Pfändungen" des Ehegatten der Beschwerdeführerin als regelmäßige Aufwendungen zum Ergebnis gekommen, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert anzusehen sei und hat hierbei offenkundig als regelmäßige Aufwendungen die Summe der den anhängigen Exekutionsverfahren zugrunde liegenden betriebenen Ansprüche in der Höhe von (gemäß Berechnung der Behörde) € 529.895,64 zugrunde gelegt.
4.5.1. Da die beiden Ehegatten (auch) in den relevanten 36 Monaten in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben, sind jedenfalls auch die regelmäßigen Einkünfte bzw. regelmäßigen Aufwendungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Schuldenregulierungsverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurden die im Zahlungsplan festgelegten Quotenzahlungen trotz qualifizierter Mahnungen nicht eingehalten. Hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin – trat im Unterschied zum Schuldenregelungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin selbst (vgl. dazu § 193 Abs. 1 iVm § 156 Abs. 1 Konkursordnung, KO) – keine Restschuldbefreiung ein und kam es zu einem Wiederaufleben der Forderungen der Gläubiger (vgl. dazu auch § 193 Abs. 1 iVm § 156 Abs. 4 KO).
4.5.2. Im Zeitraum von Februar 2015 bis Jänner 2018 waren hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin 58 Exekutionsverfahren offen, hauptsächlich betreffend Exekutionsanträge, die vor Einleitung des den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Schuldenregulierungsverfahrens gestellt wurden. Diesen Exekutionsverfahren liegen betriebene Ansprüche in der Höhe von € 557.407,18 zugrunde.
4.5.3. Zur hier relevanten Frage, ob hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Hinblick auf offene Exekutionsverfahren regelmäßigen Aufwendungen iSd § 10 Abs. 5 StbG vorliegen, ist vorauszuschicken, dass § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden müssen, nämlich die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0013, mit Hinweis auf VwGH 30.4.2018, Ro 2017/01/0003, Ra 2017/01/0065, bzw. VwGH 20.9.2011, 2010/01/0046 mwN). Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/01/0085).
4.5.4. Zudem bringt der Gesetzgeber im Falle der Staatsbürgerschaftsverleihung das Erfordernis der Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass gemäß StbG nur bestimmte Arten von Einkünften in die anzustellende Berechnung einfließen können, und zwar nur solche, welche die Prognose einer langfristigen und nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes des Fremden erlauben. Der Gesetzgeber stellt in § 10 Abs. 5 StbG hier ausschließlich auf Einkommensquellen wiederkehrender Natur ab ("Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen"). Zudem können Einnahmen bzw. finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, nicht als Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG 1985 angesehen werden (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169).
4.5.5. Bestehendes Vermögen an sich hat bei der Berechnung regelmäßiger eigener Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG außer Betracht zu bleiben. Ein bestehender Vermögenswert ist - für sich genommen - bereits von vorneherein nicht in die Berechnung regelmäßiger Einkünfte einzubeziehen (vgl. zu allem VwGH 30.4.2018, Ro 2017/01/0003, Ra 2017/01/0065, zum Ganzen VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0004).
4.5.6. Mit BGBl. I Nr. 122/2009 wurde § 10 Abs. 5 StbG u.A. auch dahingehend ergänzt, dass feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert werden, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Wie den Gesetzesmaterialien (RV 330 BlgNR 24. GP , 43 und 56) zu entnehmen ist, folgen die Änderungen in § 10 Abs. 5 StbG der korrespondierenden Bestimmung in § 11 Abs. 5 NAG, auf die in den Erläuterungen verwiesen wird. Demnach sollen jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen Berücksichtigung finden und soll "durch die demonstrative Aufzählung von Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist; diese Ausgaben sind daher wie bisher vom (Netto)Einkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass z.B. mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können" (vgl. VwGH 19.10.2011, 2010/01/0057).
4.5.7. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes des § 10 Abs. 5 StbG wird damit bei den Einkünften wie bei den Aufwendungen darauf abgestellt, ob sie regelmäßig, bzw. wiederkehrender Natur sind.
4.5.8. Vor diesem Hintergrund – wobei auch bestehendes Vermögen an sich bei der Berechnung regelmäßiger eigener Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG außer Betracht zu bleiben hat – führen während des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes bestehende offene Schulden, bzw. anhängige Exekutionsverfahren nicht jedenfalls dazu, dass regelmäßige Aufwendungen iSd § 10 Abs. 5 StbG vorliegen.
4.5.9. Die in § 10 Abs. 5 StbG demonstrativ aufgezählten Aufwendungen (Miete, Kredite, Pfändungen, Unterhaltszahlungen) sind nach der Rechtsprechung des VwGH als Abzüge zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig sind. Regelmäßig sind Aufwendungen aber nur dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität erfolgen (vgl. zur Regelmäßigkeit auch das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0001; zum Ganzen VwGH 19.10.2011, 2010/01/0057).
4.5.10. Nach der zu § 10 Abs. 1 Z 7 StbG idF BGBl. I Nr. 124/1998 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen auch finanzielle Verpflichtungen größeren Ausmaßes nicht zwingend zum Nichtvorliegen der genannten Verleihungsvoraussetzung, weil die exekutionsrechtlichen Bestimmungen über das "Existenzminimum" dafür Sorge tragen, dass dem Verpflichteten ein zur Deckung seines Lebensunterhaltes dienender "Sockelbetrag" verbleibt. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Schulden in absehbarer Zeit abzudecken. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie ein Einkommen bezieht, welches ihr unter Bedachtnahme auf die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen die Deckung ihres Lebensunterhaltes erlaubt (vgl. VwGH 7.10.2003, 2002/01/0019).
4.5.11. Unter dem Blickwinkel des mit der im gegenständlichen Fall anwendbaren Fassung des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG verfolgten Zwecks, nämlich die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben und den vom Gesetzgeber normierten Voraussetzungen, einerseits der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der regelmäßigen Einkünfte – geschmälert durch die regelmäßigen Aufwendungen – andererseits, führt auch nach der anzuwendenden Rechtslage (analog dazu, dass es auch auf Seite der Einkünfte auf bestehendes Vermögen an sich nicht ankommt) der Umstand, dass Schulden (oder offene Exekutionsverfahren) vorliegen, nicht ohne Weiteres dazu, dass regelmäßige Aufwendungen iSd § 10 Abs. 5 StbG vorliegen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsteller bzw. eine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende bei der Berechnung des Lebensunterhaltes zu berücksichtigende Person – in der Lage ist, seine Schulden in absehbarer Zeit abzudecken vermag. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betreffende Person ein Einkommen bezieht, welches ihr unter Bedachtnahme auf die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen die Deckung ihres Lebensunterhaltes erlaubt.
4.5.12. In den relevanten 36 Monaten im Zeitraum von Februar 2015 bis Jänner 2018 bezog der Ehegatte kein Einkommen aus Erwerb, sondern eine seitens der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlte monatliche Invaliditätsrente (14 mal im Jahr). Die Nettoanweisungsbeträge der Invaliditätsrente an den Beschwerdeführer betrugen für die relevanten 36 Monate im Februar 2015 € 928,13, ab März 2015 € 624,90, für Jänner 2016 € 632,99, für Februar 2016 € 674,54, ab März 2016 € 679,99, ab Jänner 2017 € 685,45, und im Jänner 2018 € 700,59. In den gegenständlich maßgeblichen Monaten lag der unpfändbare Freibetrag hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Heranziehung des allgemeinen Grundbetrages zuzüglich des Unterhaltsgrundbetrages für den im maßgeblichen Zeitraum gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin unterhaltsberechtigten G. B., für das Jahr 2015 bei € 1.046,-- (€ 872,-- zuzüglich € 174,--), für das Jahr 2016 bei € 1.058,-- (€ 882,-- zuzüglich € 176,--), für das Jahr 2017 bei € 1.066,-- (€ 889,-- zuzüglich € 177,--) und für das Jahr 2018 bei € 1.090,-- (€ 909,-- zuzüglich € 181,--) (vgl. §§ 291 Exekutionsordnung, EO, iVm 293 ASVG, zu Rentensonderzahlungen vgl. § 290b EO).
4.5.13. Die seitens der Pensionsversicherungsanstalt 14-mal jährlich an den Ehegatten der Beschwerdeführerin ausbezahlte Invaliditätsrente, unterschreitet jeweils den jeweiligen unpfändbaren Freibetrag und lag daher unter dem jeweiligen Existenzminimum des Ehegatten der Beschwerdeführerin (vgl. dazu oben auch Punkt III.13). Eine Pfändung bzw. Exekution gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin war daher im 36-monatigen Beobachtungszeitraum unzulässig (die Familienbeihilfe ist nach § 290 Abs. 1 Z 9 EO generell nicht pfändbar).
4.5.14. Darüber hinaus leisteten weder der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch die Pensionsversicherungsanstalt (als Drittschuldnerin) im Zeitraum von Februar 2015 bis Jänner 2018 – aufgrund hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin bestehender Schulden bzw. aufgrund hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin offenen Exekutionsverfahren – Zahlungen an Gläubiger des Ehegatten der Beschwerdeführerin.
4.5.15. Aufgrund der exekutionsrechtlichen Bestimmungen war daher eine Pfändung der das konkrete Existenzminium unterschreitenden Invaliditätsrente aus rechtlichen Gründen im maßgeblichen Zeitraum unzulässig und wurden auch die festen und regelmäßigen Einkünfte des Ehegatten der Beschwerdeführerin und damit auch jene der hier zu beurteilenden Haushaltsgemeinschaft durch regelmäßige Aufwendungen, in Form von Pfändungen auch tatsächlich nicht geschmälert, da die seitens der PVA ausbezahlte Invaliditätsrente in den maßgeblichen Zeiträumen dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bzw. der Haushaltsgemeinschaft zur Bestreitung der Lebensführungskosten zur Verfügung gestanden ist. Regelmäßig Aufwendungen im Sinne der oben dargestellten Judikatur – also solche die über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität erfolgen – lagen im gegebenem Zusammenhang nicht vor. Den Ehegatten der Beschwerdeführerin traf im relevanten Zeitraum im Hinblick auf die offenen Exekutionsverfahren weder eine rechtliche (Leistungs-)Verpflichtung noch erfolgten tatsächlich Exekutionen bzw. Pfändungen bzw. diesbezügliche Zahlungen. Trotz offener Exekutionsverfahren lagen daher in der vorliegenden Konstellation entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde regelmäßige Aufwendungen ISd § 10 Abs. 5 StbG im Zusammenhang mit den genannten Exekutionsverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin in den maßgeblichen Monaten nicht vor. Dem steht auch nicht der – im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der verliehenen Rechtsposition – immanente Zweck des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG der Erfordernis der Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung entgegen, da im Gegenstand für die vorliegende Haushaltsgemeinschaft die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte vorliegen und die exekutionsrechtlichen Bestimmungen über das "Existenzminimum" – auch zukünftig – bewirken, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin als Teil der im Gegenstand zu beurteilenden Haushaltsgemeinschaft ein zur Deckung seines Lebensunterhaltes dienender "Sockelbetrag" verbleibt (vgl. in diesem Sinne VwGH 7.10.2003, 2002/01/0019).
5. Gemäß Art. 19 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Nordmazedonien vom 27. Oktober 1992 idF vom 25. Juni 2004 endet die Staatsangehörigkeit der Republik Nordmazedonien durch Entlassung und gemäß völkerrechtlichen Verträgen. Gemäß Art. 20 Z 6 leg.cit. ist eine Voraussetzung für die Entlassung, dass die Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder nachgewiesen hat, dass sie in eine fremde Staatsangehörigkeit aufgenommen wird (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, [178. Lieferung, 2008]).
6. Es wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet und es haben sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar sei, eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Nordmazedonien zu erwirken.
7. Somit war der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst unter der Bedingung zuzusichern, dass sie binnen zwei Jahren ab Rechtskraft entweder den Nachweis der Entlassung aus der nordmazedonischen Staatsangehörigkeit erbringt oder die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem Staatsverband gemäß § 20 Abs. 1 und 3 iVm § 10 Abs. 3 StbG nachweist.
8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich im vorliegenden Fall an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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