Normen
StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs5;
StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer ägyptischen Staatsangehörigen, vom 6. Mai 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei verheiratet mit einem österreichischen Staatsbürger, halte sich seit 1998 im Bundesgebiet auf und sei Hausfrau. Sie habe seit April 2004 bis August 2008 - wie im Schreiben der Magistratsabteilung 40 (Sozialamt) vom 2. Oktober 2008 näher dargestellt - laufend Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen. Da die Beschwerdeführerin somit innerhalb des Zeitraumes von 3 Jahren vor der Entscheidung Sozialhilfeleistungen bezogen habe, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, erfülle sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit Abs. 5 StbG nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2010, B906/09-3, ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die durch die Beschwerdeführerin ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 37/2006) ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z. 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit April 2004 laufend Sozialhilfeleistungen bezogen hat. § 10 Abs. 5 StbG verlangt dagegen den Nachweis von Einkünften, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG stelle keine zwingende Verleihungsvoraussetzung dar. Im Einzelfall könne, wie das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007 zu Zl. 2007/01/0459 zeige, von diesem Erfordernis abgegangen werden. Alle weiteren Verleihungsvoraussetzungen (des § 10 StbG) lägen bei ihr vor. Sie leide unter zahlreichen Krankheiten aufgrund derer ihr Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei und sie (von April 2004 bis Oktober 2008) Sozialhilfe bezogen habe.
Damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne der vorgenannten Bestimmung kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang. Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG angeknüpft (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/01/0592, mwN).
Im angefochtenen Bescheid wurde (unbestritten) festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin bezogene Sozialhilfe der Sicherung ihres Lebensunterhaltes diente. Dass eine besondere Fallkonstellation vorgelegen sei, in der ein Bezug von Sozialhilfeleistungen der Verleihung ausnahmsweise nicht entgegensteht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0459, und vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944), wurde von der Beschwerdeführerin nicht begründet dargetan. Auch im Verleihungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin eine derartige (besondere) Fallkonstellation nicht behauptet.
Aufgrund der geänderten Rechtslage kann auch die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0121, in dem das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG in der Fassung vor der Novelle für den Fall krankheitsbedingter unverschuldeter Notlage verneint wurde) die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. September 2011
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