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§ 32 StbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates

§ 32

Einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.