NAG §20 Abs1
NAG §24
NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs2
NAG §64 Abs3
NAG §64 Abs6
NAG-DV §8 Z7 lita
NAG-DV §8 Z7 litb
UniversitätsG 2002 §75 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.080.8488.2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn N. M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 28.04.2017, Zl. MA 35-9/2784249-11, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl 100/2005) idgF und § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) und § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes, BGBl I Nr. 120/2002 idgF, abgewiesen wurde
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, 33 Jahre alt und verfügt über einen bis 25.12.2018 gültigen serbischen Reisepass. Der Genannte ist in Wien rechtmäßig aufhältig und seit 12.09.2014 geringfügig beschäftigt. Er ist als ordentlicher Studierender an der Universität Wien im Sommersemester 2017 gemeldet und selbstversichert.
Am 06.03.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Studierender ein. Dem Genannten wurde erstmals im Jahr 2007 ein Aufenthaltstitel für Studierende mit einer Gültigkeit vom 15.03.2007 bis 15.03.2008 erteilt. In weiterer Folge erhielt er von 11.03.2008 bis 15.03.2016 Aufenthaltsbewilligungen für Studierende mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils 12 Monaten. Die letzte Aufenthaltsbewilligung wurde von der belangten Behörde vom 16.03.2016 bis 16.03.2017 erteilt.
Der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden gegen ihn nicht erlassen.
Der Beschwerdeführer war vom 01.03.2007 bis 05.03.2009 im Vorstudienlehrgang zum Erwerb der Deutschkenntnisse gemeldet. Ab 01.03.2009 ist er als ordentlicher Studierender im Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft inskribiert. Ab 02.02.2017 ist der Beschwerdeführer zusätzlich im Hochschullehrgang Freizeitpädagogik als ordentlicher Studierender inskribiert. Der Beschwerdeführer wurde außerdem im Jahr 2013 für das Bachelorstudium Slawistik zugelassen, hat dieses jedoch nicht inskribiert.
Der Beschwerdeführer hat den Nachweis einer körperlich-motorischen Eignung für das Studium der Sportwissenschaft bisher nicht erbracht. Die Zulassung als ordentlicher Studierender ist laut Auskunft der Universität Wien vermutlich auf eine falsche Rechtsauslegung bei der damaligen Zulassung zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer hat im vor der Antragstellung am 06.03.2017 abgeschlossenen Studienjahr 2015/2016 (01.10.2015 bis 30.09.2016) eine Prüfung aus seinem Interessensmodul (STEOP 2 Bildung, Lehren und Lernen), welche mit 5 ECTS Punkten und 2 Semesterstunden bewertet ist, positiv abgelegt. Die übrigen Prüfungen, zu denen der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2016 bis März 2016 angetreten ist, wurden negativ beurteilt.
Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum von Oktober 2016 bis Jänner 2017 zu weiteren Prüfungen aus diversen Interessensmodulen wie Medien- und Kommunikationspolitik, Medienpsychologie, Einführung in die Slawistische Sprachwissenschaft, Einführung in die Slawistische Literaturwissenschaft, Medienpädagogik angetreten und wurde positiv beurteilt. Diese Prüfungen stehen jedoch mit dem zugelassenen Studium der Sportwissenschaft in keinem Zusammenhang. Die vom Beschwerdeführer im Zeitraum 2014 bis 2017 betreffen Interessensmodule und sind ebenso nicht den Kernfächern des zugelassenen Bakkalaureatsstudiums Sportwissenschaft zuzurechnen.
Der Genannte strebt seit dem Jahr 2015 den Abschluss der im März 2017 begonnen neuen Ausbildung zum diplomierten Freizeitpädagogen an.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen Akteninhalt, insbesondere die mit dem Antrag vom 06.03.2017 vorgelegten Unterlagen und Nachweise, die Studienbestätigung der Universität Wien vom 02.03.2017, das Studienblatt der Universität Wien für das Sommersemester 2017, das Sammelzeugnis der Universität Wien vom 02.03.2017, die Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen, ausgestellt von der Universität Wien am 10.04.2017, das Curriculum des Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft (Stand 2014), die Auskunft der Universität Wien (Referat Studienzulassung) vom 23.03.2017 sowie die Auskunft der Universität Wien (Büro des Studienpräses) vom 12.04.2017 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.04.2017. Das Verwaltungsgericht Wien hat zudem Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, in den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, in das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem und das österreichische Strafregister am 20.06.2017.
Die vom Beschwerdeführer im relevanten Studienjahr 2015/2016 absolvierten Prüfungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Sammelzeugnis und aus der Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom 10.04.2017. Die Feststellungen zu den dem zugelassenen Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft zurechenbaren Studienleistungen gründen sich auf die diesbezüglichen Stellungnahmen der Universität Wien vom 23.03.2017 und 12.04.2017, wonach die bisherigen Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit dem Bakkalaureatsstudium Sportwissenschaft stehen.
Der Beschwerdeführer hat diesen ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt in seiner Stellungnahme vom 18.04.2017 in keiner Weise bestritten, vielmehr hat er angegeben seit März 2017 die aktuelle Ausbildung zum Freizeitpädagogen zu absolvieren. Auch in der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 08.06.2017 mit der der festgestellte Sachverhalt nicht bestritten.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Die Bestimmungen des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung lauten:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
[…]
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
Studierende
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(4) bis (5) […]
(6) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.
Die für einen Verlängerungsantrag erforderlichen Urkunden und Nachweise sind in § 8 Z 7 lit. b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung–NAG DV festgelegt:
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Z 1. bis 6. […]
7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:
a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;“.
Gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.“
Rechtliche Würdigung:
Nach § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn der Aufenthalt der Durchführung eines Studiums dient, nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität erbringt.
Die Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP 145) halten dazu fest, dass die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende nur zulässig sei, wenn der Antragsteller einen Studienerfolgsnachweis über die von ihm betriebenen Studien erbringe; sie stellen somit auf das vom Antragsteller betriebene Studium (hier: der Sportwissenschaft) ab.
Gemäß § 52 UniversitätsG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG 2005 Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Maßgeblich für die Beurteilung nach § 64 Abs. 3 NAG 2005 iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV 2005 ist das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr (Hinweis E vom 24. Juni 2010, 2010/21/0125).
Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolges zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung - die Gültigkeit des verlängerten Titels beginnt in einem solchen Fall gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz letzter Fall NAG 2005 mit der Bescheiderlassung - dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Einbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht in früheren Studienjahren vorweisen (vgl. VwGH 05.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0157).
Für die Beurteilung des Studienerfolges ist fallbezogen das Studienjahr 2015/2016 (01.10.2015 bis 30.09.2016) maßgeblich. Auf Studienleistungen des Beschwerdeführers im laufenden Studienjahr 2016/2017 kommt es damit nach der ständigen Rechtsprechung nicht an.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass auf Studienleistungen, die nicht im Zusammenhang mit seinem zugelassenen Studium der Sportwissenschaften stünden, anzuerkennen seien, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er - unabhängig von der Art der Prüfung und Zurechenbarkeit zum Studium der Sportwissenschaften - im maßgeblichen abgeschlossenen Studienjahr 2015/2016 positiv absolvierte Prüfungen im erforderlichen Ausmaß von 16 ECTS-Punkten bzw. 8 Semesterstunden eindeutig garnicht erbracht hat. Er hat lediglich eine positive Prüfung im Ausmaß von 5 ECTS-Punkten (2 Semesterstunden) nachgewiesen.
Bereits aus diesem Grund liegt kein ausreichender Studienerfolgsnachweis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG vor.
Zu den vom Beschwerdeführer bis dato abgelegten Prüfungen, welche größtenteils Fächer der Studienrichtung Slawistik und Medienwissenschaft betreffen, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Beschwerdeführer für dieses Studium nicht inskribiert ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die bereits im Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 26.20579/20158 dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, es könne nicht als ernsthaftes Betreiben des (zugelassenen) Studiums angesehen werden, wenn ein Studierender die Anzahl der im Curriculum vorgesehenen Wahlfächer bei weitem überschreite und sich somit der erfolgreichen Beendigung seines Studiums nicht nähere, sodass der Zweck der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nicht erfüllt werde, im Ergebnis nicht beanstandet (vgl. dazu VwGH vom 11.02.2016, Zl. Ra 2015/22/0095). Prüfungsleistungen müssen, wenn sie angerechnet werden sollen, dem betriebenen Studium zurechenbar sein.
Der Beschwerdeführer nähert sich mit den abgelegten Prüfungen keinesfalls der erfolgreichen Beendigung des Bakkalaureatsstudiums der Sportwissenschaften.
Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers lässt sich auch aus der bisherigen Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen durch die belangte Behörde kein Rechtsanspruch auf eine weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne den Nachweis eines ausreichenden Studienerfolges im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG ableiten. Ein solcher „Vertrauensschutz“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Der Studienerfolg für jeden Verlängerungsantrag gesondert zu beurteilen, weshalb frühere Entscheidungen der belangten Behörde, welche überdies nicht Beschwerdegegenstand sind, keine Bindungswirkung entfalten können. Eine allfällige abweichende Behördenpraxis in der Vergangenheit kann ebenso nach der ständigen Rechtsprechung keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts Wien begründen.
Wenn der Beschwerdeführer anspricht, dass ihn die belangte Behörde darüber zu belehren gehabt hätte, dass die von ihm bis dato abgelegten Prüfungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht maßgeblich seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Manuduktionspflicht der belangten Behörde grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten eines Antrages erstreckt. Es obliegt einem Studierenden selbst die Erforderlichkeit der Absolvierung einer Prüfung nach dem für ihn maßgeblichen Curriculum zu klären (vgl. das zitierte E des VwGH vom 11.02.2016).
Zum geltend gemachten „Überraschungsverbot“ ist festzuhalten, dass das im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich geltende "Überraschungsverbot" nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedeutet, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in der rechtlichen Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen dürfe, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. E 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; E 03.05.2005, 2002/18/0053).
Das Überraschungsverbot bezieht sich demnach auf die Feststellung des Sachverhaltes, jedoch nicht auf die vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH Zl. 2013/22/0177, mwN).
Der Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Verständigung der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2017, zugestellt am 06.04.2017, zur Kenntnis gebracht und lässt sich auch der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen. Dem ist vom Verwaltungsgericht Wien nichts weiter hinzuzufügen.
Der Beschwerdeführer hat für den mangelnden Studienerfolg auch keine Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG vorgebracht, welche seiner Einflusssphäre entzogen wären.
Da der Beschwerdeführer eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung des Aufenthaltstitels, nämlich den Studienerfolg nach den studienrechtlichen Vorschriften, bereits nach der Aktenlage und dem eigenen Vorbringen eindeutig nicht erfüllt, kann der begehrte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.
Gegen die Berücksichtigung eines allfällig noch zu erbringenden Studienerfolges im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht - neben dem Wortlaut des § 8 Z 7 lit. b NAG DV 2005 - auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist (vgl. VwGH vom 11.02.2016, Ro 2015/22/0095).
Eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes und des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nach Art 8 Abs. 2 EMRK unterbleibt, da eine Prüfung eines aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruches gemäß § 11 Abs. 3 NAG zu entfallen hat, wenn ein Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen ist (vgl. VwGH vom 22.09.2009, Zl. 2009/22/0169 u.a.).
Die Beschwerde war daher ohne weiteres als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien kann, trotz des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt.
Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist nur dann zulässig, wenn Art. 6 EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).
Diese Voraussetzungen liegen eindeutig vor.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt blieb völlig unbestritten. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Tatsachen vor und stellte keine Beweisanträge. Es war lediglich eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu klären, nämlich ob der gesetzlich geforderte Studienerfolg im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG gegeben ist. Dies war schon aufgrund der eindeutig mangelnden Studienleistungen im entscheidungsrelevanten Studienjahr 2015/2016 zu verneinen.
Daher stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; siehe jüngst auch VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004).
Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Vorliegen der Erkenntnis folgt der ständigen mehrfach zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in im Wesentlichen vergleichbaren Fallkonstellationen.
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