Normen
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Student" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2000 mehrfach im Besitz gültiger Aufenthaltstitel gewesen. Die ihr zuletzt für den Aufenthaltszweck eines Studiums erteilte Aufenthaltsbewilligung sei bis 4. Dezember 2009 gültig gewesen.
Zum bisherigen Studienerfolg der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe im Studienjahr 2005/06 9,5 ECTS-Punkte, im Studienjahr 2006/07 15 ECTS-Punkte, im Studienjahr 2007/08 20 ECTS-Punkte und im Studienjahr 2008/09 11,5 ECTS-Punkte erreicht. Im aktuellen Studienjahr 2009/10 habe sie bislang keine Prüfung positiv absolviert. Obwohl sich die Beschwerdeführerin bereits im
16. Semester ihres Studiums befinde, habe sie noch keinen Studienabschnitt abgeschlossen. Darüber hinaus sei sie bereits wegen des Nichtbestehens einer letztmalig zulässigen Wiederholungsprüfung für die Studienrichtung "Metallurgie und Kunststofftechnik" gesperrt worden. Der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendige Studienerfolg liege nicht vor.
Zwar habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, es liege ein Umstand im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG vor, der ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen sei. Jedoch könne ihrem Einwand, sie habe infolge Krankheit keinen ausreichenden Studienerfolg beibringen können, nicht gefolgt werden. Den vorgelegten Unterlagen zufolge sei im Jahr 2008 eine Laktoseintoleranz diagnostiziert worden. Seitdem sei die Beschwerdeführerin aber frei von gesundheitlichen Beschwerden. Dies habe sie auch gegenüber der erstinstanzlichen Behörde im Rahmen einer Vernehmung am 4. Dezember 2009 bestätigt. Sohin habe sich auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, sie habe einen Mehraufwand für ihre Beschäftigung tätigen müssen und darunter habe das Studium gelitten, sei auszuführen, dass zwar die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während eines Studiums gestattet sei, jedoch dürfe dadurch das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt werden.
Da es sohin an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle, dürfe der Beschwerdeführerin der von ihr begehrte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Bestimmungen des § 64 Abs. 3 NAG, § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) sowie § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) lauten:
"§ 64. ...
...
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."
"§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
...
7. für eine 'Aufenthaltsbewilligung - Studierender':
- a) ...
- b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß §75 Abs.6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl.INr.120 idF BGBl.INr.81/2009 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß §62 Abs.4 UG;
..."
"§ 75. ...
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat."
Die Beschwerdeführerin wendet sich eingangs gegen die Annahme der belangten Behörde, sie weise nicht den nach § 64 Abs. 3 NAG geforderten Studienerfolg auf. Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, sie habe "im Zeitraum Wintersemester/Sommersemester 2009 im Ausmaß von 10 Semesterstunden Prüfungen absolviert". Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren jedoch nie behauptet, Prüfungen im Umfang von 10 Semesterstunden abgelegt zu haben. Auch legte sie Unterlagen, denen solches zu entnehmen gewesen wäre, im gesamten Verwaltungsverfahren nicht vor. Sohin erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, im aktuellen Studienjahr (2009/2010) noch Prüfungen und Übungen absolvieren zu wollen, die aber (bezogen wohl auf die Übungen) noch nicht abgeschlossen seien, und wenn sie auf die Absolvierung von Vorlesungen in diesem Studienjahr verweist, so ist ihr § 8 Z 7 lit. b NAG-DV entgegenzuhalten, wonach im Fall eines Verlängerungsantrages ein Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen ist. Diese Bestimmung erweist sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf § 64 Abs. 3 NAG als unbedenklich; ist doch eine Beurteilung des Studienerfolges anhand der Leistungen in einem aktuell laufenden Studienjahr wegen noch andauernder Lehrveranstaltungen sowie der oftmals erst am Ende eines Semesters angesetzten Prüfungstermine regelmäßig nicht möglich, was gerade im vorliegenden Fall aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin deutlich zu Tage tritt. Somit erweist sich fallbezogen lediglich der im Studienjahr 2008/2009 erbrachte Studienerfolg als maßgeblich. Es geht daher aber auch der unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, es hätte ihr Gelegenheit gegeben werden müssen, Unterlagen über ihren Studienerfolg im Wintersemester 2009 des Studienjahres 2009/2010 vorzulegen, ins Leere.
Anhand der unbestrittenen Feststellungen, im Studienjahr 2008/2009 habe die Beschwerdeführerin lediglich Prüfungen im Umfang von 11,5 ETCS Punkten positiv abgelegt, ergibt sich, dass ein Studienerfolg im Sinn der oben zitierten Bestimmungen nicht vorliegt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Ansicht der belangten Behörde, ein Grund des § 64 Abs. 3 NAG, der ihrer Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen sei, liege nicht vor. Dazu verweist sie auf ihre bereits im Verwaltungsverfahren erwähnte Laktoseunverträglichkeit sowie den Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, durch die bei ihr letztlich diagnostizierte Laktoseunverträglichkeit und trotz der dementsprechenden medizinischen Schritte an der erfolgreichen Ausübung ihres Studiums gehindert worden zu sein. Mit ihren - bloß eine Vermutung in den Raum stellenden - Ausführungen, eine "subjektive Beschwerdefreiheit" rechtfertige noch nicht die Annahme, dass sie ab dem Jahr 2008 auch objektiv gesehen voll einsatzfähig gewesen wäre, legt sie in keiner Weise dar, dass und inwieweit sie durch ihre Krankheit an der ordnungsgemäßen Ausübung eines Studiums gehindert gewesen wäre. Somit stellt sich aber auch der auf dieses (im Verwaltungsverfahren gleichlautende) Vorbringen der Beschwerdeführerin abstellende Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als reiner Erkundungsbeweis dar. Einem derartigen Beweisantrag ist die belangte Behörde aber zu Recht nicht nachgekommen (vgl. zur Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0443 und vom 30. Jänner 2003, Zl. 2000/21/0099, jeweils mwN).
Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Juni 2010
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