Normen
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44b;
NAG 2005 §64 Abs3;
VwRallg;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44b;
NAG 2005 §64 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer erstmals mit Gültigkeit ab 6. Juli 1999 eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" erhalten habe. Zuletzt sei eine diesbezügliche Aufenthaltsbewilligung bis 1. November 2007 gültig gewesen. Sein Verlängerungsantrag vom 7. Oktober 2008 sei mit erstinstanzlichem Bescheid vom 14. Jänner 2009 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe während seines gesamten Aufenthaltes keinen wie immer gearteten Erfolgsnachweis vorgelegt und er habe dafür auch keine Gründe vorgebracht, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen wären. Die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" sei somit gemäß § 64 Abs. 3 NAG nicht zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid angesichts des Zeitpunktes seiner Erlassung nach dem NAG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 zu überprüfen ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er keinerlei Studienerfolgsnachweis erbracht habe. Demnach ist die Ansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 3 NAG nicht erfüllt wurde.
Die Beschwerde versucht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daraus abzuleiten, dass Art. 8 EMRK einer Versagung des Verlängerungsantrages entgegenstehe und die belangte Behörde im Blick auf § 11 Abs. 3 NAG den Aufenthaltstitel hätte verlängern müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 NAG nicht Fälle umfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2008/22/0209). Auch nach Inkrafttreten der genannten Novelle besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 11 NAG (88 BlgNR 24. GP , 8) bewirken "die vorgeschlagenen Ergänzungen (...) keine inhaltliche Änderung der Rechtslage, weil die verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur von den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden bereits jetzt zu beachten ist. Es wird keine zusätzliche formelle oder inhaltliche Änderung der Prüfung geschaffen".
Es lag somit nicht in der Intention des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 NAG auszuweiten.
Dazu besteht entgegen der Beschwerdeansicht auch keine Notwendigkeit, weil gemäß § 44b NAG ein Antrag gestellt werden kann, eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach § 43 Abs. 2 NAG oder eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 3 NAG zu gewähren, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und der Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.
Es ist somit weder gesetzlich gedeckt noch zur Durchsetzung eines aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruchs geboten, eine Prüfung im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG auch dann vorzunehmen, wenn ein Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen versagt werden muss.
Demzufolge ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur Intensität der familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen, der Boden entzogen.
Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtsverletzung somit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. September 2009
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