VwGH 2008/22/0209

VwGH2008/22/020914.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der V, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 2007, Zl. 316.153/3- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAG 2005 §72 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. November 2007 wurde der am 11. September 2003 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG 1997" gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 und § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2003 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe, von diesem aber rechtskräftig am 18. Jänner 2006 (richtig: 11. Jänner 2006) geschieden worden sei. Die Obsorge für zwei minderjährige Kinder der Beschwerdeführerin obliege deren "ersten Gatten"; alle drei verfügten über Niederlassungsnachweise für Österreich.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie 2 Abs. 1 Z. 9 NAG - im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin infolge der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG gelte, sodass der von ihr gewünschte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden könne. Entgegen den Berufungsausführungen liege im Fall der Beschwerdeführerin ein humanitärer Grund im Sinn des § 72 NAG nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde das durch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. September 2003 eingeleitete Niederlassungsverfahren zutreffend gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach dem NAG fortgesetzt und anhand der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beurteilt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. August 2008, 2008/22/0271).

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin zwar zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war, diese Ehe allerdings rechtskräftig im Jänner 2006 geschieden wurde.

§ 47 Abs. 1 und 2 NAG lautet samt Überschrift wie folgt:

"Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Dieser Aufenthaltstitel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles einmal um den Zeitraum von zwölf Monaten, danach jeweils um 24 Monate zu verlängern."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 erster Satz NAG ist "Familienangehöriger" im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer-Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mangels Eigenschaft als "Familienangehörige" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0291, mwN) die Voraussetzung für den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" im Sinn des § 47 Abs. 2 NAG nicht erfüllen konnte, nicht zu beanstanden. (Der bereits der Beurteilung im erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegte Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" wurde weder in der Berufung noch in der vorliegenden Beschwerde in Zweifel gezogen.)

Soweit die Beschwerde auf die Familiensituation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Bindungen zu ihren in Österreich lebenden Kindern, hinweist, so macht sie damit familiäre und private Interessen geltend, auf die allerdings bei Fehlen von besonderen Erteilungsvoraussetzungen - wie hier - nicht Bedacht zu nehmen ist (§§ 11 Abs. 3, 72 Abs. 1 NAG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0410).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II. Nr. 455/2008.

Wien, am 14. Mai 2009

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