Normen
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §52;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §52;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes verfügte der Beschwerdeführer seit 2. April 2011 über einen Aufenthaltstitel "Studierender", der zuletzt bis 16. April 2014 verlängert wurde. Er hat den Vorstudienlehrgang innerhalb der dafür vorgesehenen vier Semester nicht positiv absolviert. Seit dem Wintersemester 2013/14 ist er nicht mehr an der Universität Wien inskribiert gewesen. Mit Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 9. Juli 2014 wurde er auf Grund des Antrages vom 10. März 2014 zum "Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft" zugelassen; dies unter der Voraussetzung der positiven Ablegung einer Ergänzungsprüfung in Deutsch vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium. Erst in der Revision wird behauptet, dass die erforderliche Deutschprüfung mit Erfolg bestanden worden sei und der Revisionswerber als ordentlicher Student für das Wintersemester 2015/16 zum Masterstudium zugelassen worden sei.
§ 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
"Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."
Gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das "vorangegangene Studienjahr" im vorgenannten Sinn bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Im vorliegenden Fall wäre dies das Studienjahr 2012/13. Da jedoch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 16. Oktober 2014 stammt, hätte im vorliegenden Fall der Revisionswerber die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachweisen können, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, 2010/22/0036). Dies ist aber nicht erfolgt. Die zitierte Behauptung in der Revision über die bestandene Deutschprüfung und die Zulassung als ordentlicher Student für das Wintersemester 2015/16 zum Masterstudium ist als ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässiges neues Vorbringen unbeachtlich (§ 41 VwGG).
Da ein Studienerfolg weder für das Studienjahr 2012/13 noch für das Studienjahr 2013/14 nachgewiesen wurde, wich das Verwaltungsgericht Wien bei der gegenständlichen Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Der Revisionswerber wirft die Rechtsfrage auf, ob mit der Absolvierung eines Kurses am Institut "Österreichische Orientgesellschaft" die Voraussetzung eines erfolgreichen Studiums zwecks Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erbracht werden könne. Dieser Rechtsfrage kommt im Hinblick auf die dargestellte Unbeachtlichkeit des Vorbringens zur Deutschprüfung (§ 41 VwGG) keine Relevanz zu.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2015
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