VersammlungsG 1953 §19
VStG §35 Z3
VStG §36 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.067.15806.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die 1) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Verbringung in das PAZ Rossauer Lände, dortige Anhaltung über mehrere Stunden und Hinderung am Türeschließen während Benutzung der Toilette am 31.10.2023, 2) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der Frau C. D., wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Verbringung in das PAZ Rossauer Lände und dortige Anhaltung über mehrere Stunden, 3) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn E. F., wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Verbringung in das PAZ Rossauer Lände, dortige Anhaltung über mehrere Stunden und Hinderung am Türeschließen während Benutzung der Toilette am 31.10.2023, und 4) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn G. H., wegen Verletzung von Rechten in Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Verbringung in das PAZ Rossauer Lände, dortige Anhaltung über mehrere Stunden und Hinderung am Türeschließen während Benutzung der Toilette am 31.10.2023,
zu Recht erkannt:
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1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Verbringung des Herrn A. B. in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und dessen Anhaltung am 31.10.2023 bis 18:30 Uhr für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG‑Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
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1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Verbringung der Frau C. D. in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und deren Anhaltung am 31.10.2023 bis 18:20 Uhr für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG‑Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
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1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Verbringung des Herrn E. F. in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und dessen Anhaltung am 31.10.2023 bis 17:45 Uhr für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG‑Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
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1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Verbringung des Herrn G. H. in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände und dessen Anhaltung am 31.10.2023 bis 18:25 Uhr für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG‑Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1.1. Mit dem am 18.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob Herr B., anwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:
„1. Beschwerdegegenstand:
Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Organe der belangten Behörde am 31.10.2023 erhebt der Beschwerdeführer gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 und Art 132 Abs 2 B-VG binnen offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Verwaltungsgericht Wien:
2. Sachverhalt:
Am 31.10.2023, Beginn ca. 09:15 Uhr, nahm ich an einer Versammlung der „Letzten Generation“ in der Wiener Innenstadt teil.
Ich marschierte mit einigen weiteren Versammlungsteilnehmerinnen vom Ring/Volkstheater Richtung Norden den Ring entlang bis zum Schottenring ca. auf Höhe Schottentor.
Dort klebten wir uns auf der Straße an. Um Einsatzfahrzeuge im Bedarfsfall passieren lassen zu können, war eine Person nicht festgeklebt.
Bereits unser Marsch war von Polizeibeamten und Einsatzfahrzeugen begleitet, allerdings ohne dass eingegriffen worden wäre.
Wenige Minuten nachdem wir uns angeklebt hatten, wurde die Versammlung von einem Organ der belangten Behörde mittels einer Durchsage am Megafon für aufgelöst erklärt und uns ein Zeitraum von zwei Minuten für das Verlassen des Versammlungsortes eingeräumt. Weiters wurde noch durchgesagt, dass man die Versammlung gewaltsam auflösen werde, wenn wir der Aufforderung nicht Folge leisten.
Nach Verstreichen der 2-minütigen Frist - ein Entfernen von der Fahrbahn wäre in Hinblick darauf, dass wir angeklebt waren, in dieser Frist keinesfalls möglich gewesen - wurden wir von den Organen der belangten Behörde von der Straße abgelöst, weggetragen und dazu angehalten, zu einem wenigen Meter entfernten, mitten auf der Fahrbahn stehenden VW-Bus mitzukommen. Infolge wurden wir abgetastet, unsere Ausweise kontrolliert und unsere Personalien aufgenommen. Weiters wurde uns alles abgenommen, was wir in unserer Kleidung trugen, und wir wurden zur Unterfertigung eines Formulars aufgefordert, von dem wir keine Abschrift bekamen. Eine formelle Festnahme wurde nicht ausgesprochen, auch keine persönliche Abmahnung, das vermeintlich strafbare Verhalten zu beenden.
Etwas später - das muss etwa zwischen 10:30 und 11:10 gewesen sein - wurden wir in einem Polizeiwagen (Frosch) zum PAZ Wien, Rossauer Lände verbracht. Bevor wir mit dem Frosch weggebracht wurden, war die von uns zuvor blockierte Fahrbahn am Ring wieder völlig fei, sieht man von quer über die Straße stehenden Polizeifahrzeugen ab. Im PAZ wurde ich in eine Einzelzelle verbracht, um etwa 18.00 Uhr vernommen und anschließend wieder auf freien Fuß gesetzt. Während der Haftzeit musste ich auf die Toilette und wurde daran gehindert, die Türe zu schließen, was ich als grobe Verletzung meiner Privatsphäre und erniedrigende Behandlung i.S. des Art. 1 Abs. 4 PersFrG empfand. Als einzige Rechtfertigung dafür wurde die Ausübung der „Aufsichtspflicht“ über mich genannt.
3. Zulässigkeit der Beschwerde:
Wie nachfolgend dargelegt werden wird, war die Verbringung des Beschwerdeführers in das PAZ Wien, Rossauer Lände, sowie seine dortige Anhaltung für mehrere Stunden unverhältnismäßig und unzulässig, ebenso die Hinderung daran, bei Benützung der Toilette die Türe schließen zu können. Die belangte Behörde griff durch diesen Akt unmittelbar, ohne vorangegangenen wirksamen Bescheid, in das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Art. 5 EMRK) ein. Der Beschwerdeführer ist daher gemäß Art 132 Abs 2 B-VG zur Erhebung dieser Beschwerde legitimiert.
Der gegenständliche AuvBZ wurde am 31.10.2023 gesetzt, sodass die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.
4. Zuständigkeit:
Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art.130 Abs 1 Z 2 B-VG).
Aus § 106 StPO ergibt sich e contrario, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme, welche die Polizei von sich aus tätigt, im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist (vgl. dazu auch VfGH vom 30.06.2015, G 233/2014-15, G 5/2015-169). Im konkreten Fall handelte sich unzweifelhaft um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt.
Das Landesverwaltungsgericht Wien ist folglich für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde sachlich zuständig.
Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde.
Im gegenständlichen Fall fand die Amtshandlung in Wien statt, weshalb das Landesverwaltungsgericht Wien auch örtlich für die Maßnahmenbeschwerde, zuständig ist.
5. Beschwerdegründe:
Die Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers in das PAZ Wien, Rossauer Lände, aufgrund seiner Teilnahme an der Versammlung vom 16.05.2023 stellt einen rechtswidrigen AuvBZ dar.
Die Verbringung in eine Zelle des PAZ zur anschließenden Personalienaufnahme/ Einvernahme war sowohl unrechtmäßig als auch unverhältnismäßig, als die Identität des Beschwerdeführers bereits direkt vor Ort erhoben wurde und der Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt feststand.
Gemäß § 35 Z 3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
§ 35 Z 3 VStG fordert sohin neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 VStG, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (VwGH, Ro 2022/03/0052). Dieser Festnahmegrund setzt zwingend eine Abmahnung voraus, nach der der Beschuldigte weiterhin die Tat fortsetzt bzw zu wiederholen versucht.
Eine ohne Abmahnung durchgeführte Festnahme ist rechtswidrig und verletzt damit auch das Grundrecht auf persönliche Freiheit; ebenso eine Festnahme, der gar keine Verwaltungsübertretung zu Grunde liegt (VwGH 20.11.2013, 2011/02/0306; UVS Vlbg 26.7.2010, 2-001/10).
Zwischen Abmahnung und Festnahme muss ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen (VfSlg 11.426/1987, vgl auch VfSlg 10.441/1985; weiters auch VfSlg 12.727/1991: Zieht sich die Person nach ungebührlicher Lärmerregung nach zweimaliger Abmahnung in das Innere eines Geschäftslokals zurück und verhält sich dort ruhig, ist eine Festnahme nicht mehr rechtmäßig).
Zum einen wird bestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an gegenständlicher Versammlung überhaupt eine Verwaltungsübertretung beging.
Das ist schon dadurch evident, dass § 14 Absatz ein VersG zwar die Pflicht normiert, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinander zu gehen, was bei Verwendung besonderer „Mittel'' (Fahrzeuge, Tribünen, aber wohl auch Festkleben an der Fahrbahn) auch die Verpflichtung beinhaltet, diese Mittel zu entfernen. Allerdings ist den Versammlungsteilnehmer dafür die erforderliche Zeitspanne zu gewähren (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht5 (2022) Anm. 3.2. Zu §14 VersG), was mit der Setzung einer 2-minütigen Frist keinesfalls gewährleistet war.
Zum anderen ist sowohl die Veranstaltungsorganisation als auch der Ablauf der Versammlungen von Mitgliedern der „Letzten Generation“ den Behörden bereits bestens bekannt; in keinem Fall, begaben sich die Teilnehmerinnen nach behördlicher Auflösung der Versammlung erneut auf die Fahrbahn und setzten ihren Protest fort.
Auch im gegenständlichen Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (oder andere Versammlungsteilnehmerinnen) die Protestaktion fortsetzten oder diese wiederholen würden.
Obgleich in mehreren Bundesländern laufend gleichartige Protestaktionen stattfinden, sind die Organe der belangten Behörde die einzigen, die derart drastische Maßnahmen ergreifen.
Der Charakter des § 35 leg cit als Ausführungsbestimmung zum PersFrG bedeutet, dass die Bestimmung verfassungskonform im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des Art 1 Abs 3 PersFrG anzuwenden ist, sodass die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Durchführung einer Festnahme stets auf die Möglichkeit des Ergreifens gelinderer Mittel Bedacht zu nehmen haben (insoweit sprach schon VwGH 29.1.1968, 1569/66 von einem Ermessen des einschreitenden Organs; weiters Thienel/Schulev- Steindl, Verwaltungsverfahren 474; Stöger in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) zu § 35 VStG - Festnahme Rz 3).
Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stellt daher die gegenständlich erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers einen rechtswidrigen AuvBZ dar.
Dazu kommt, dass gemäß § 36 Abs.1 1. Satz VStG der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene umgehend freizulassen ist, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt, dies insbesondere, wenn aufgrund besonderer Umstände offensichtlich ist, dass er im Fall der Freilassung Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (VfSlg 9368/1982, 1930/1988, 12.246/1990 u.a.), wobei unter Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme auf die gleiche und nicht eine gleichartige Tat abgestellt wird (Kopetzki, Art. 2 PersFrG in /Holoubek u.a., B-VG (2001) RZ 43).
Im gegenständlichen Fall wäre die Freilassung jedenfalls schon deshalb geboten gewesen, weil zum Zeitpunkt, als wir mit dem Frosch abtransportiert wurden (also vor Übergabe an die Behörde) die Straße - bis auf die dort verbliebenen Fahrzeuge der Polizei - längst wieder frei befahrbar war, sodass eine Wiederaufnahme bzw. Wiederholung der behaupteten Straftatbestände nicht mehr möglich gewesen ist. Schließlich war auch die Anhaltung über einen Zeitraum von mehr als 7 Stunden jedenfalls rechtswidrig.
Beweis für das gesamte Vorbringen:
ZeugInnen: I. J. (…)
C. D. (…)
G. H. (…)
Einvernahme des Beschwerdeführers,
vorzulegende Lichtbilder.
6. Beschwerdeanträge:
Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht Wien die
ANTRÄGE,
1) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2) die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären sowie
3) dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG- Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“
1.2. Mit dem am 18.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob Frau D., anwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde und erstattete darin im Wesentlichen das wortidente Beschwerdevorbringen (inklusive identer Anträge) – mit Ausnahme jenes zur Hinderung am Türeschließen während der Toilettenbenutzung – wie Herr B.. Zu Beweiszwecken wurden die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der Zeugen I. J., G. H. und A. B. beantragt.
1.3. Mit dem am 18.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob Herr F., anwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde und erstatte darin im Wesentlichen auch das wortidente Beschwerdevorbringen (inklusive identer Anträge) wie Herr B.. Zu Beweiszwecken wurden die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der Zeugen I. J., G. H. und C. D. beantragt.
1.4. Mit dem am 18.06.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob Herr H., anwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde und erstatte darin im Wesentlichen auch das wortidente Beschwerdevorbringen (inklusive identer Anträge) wie Herr B.. Zu Beweiszwecken wurden die Parteieneinvernahme und die Einvernahme der Zeugen I. J., A. B. und C. D. beantragt.
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerden der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung von Gegenschriften. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften und legte die Bezug habenden Akte vor.
2.1. Die Gegenschrift zur Beschwerde von Herrn B. ist wie folgt ausgeführt:
„GEGENSCHRIFT
I) Sachverhalt:
Einschreitende Beamte:
(…)
Am 31.10.2023 wurde durch Mitglieder der „Letzten Generation“ eine nicht angezeigte Versammlung abgehalten. Die Versammlungsteilnehmer führten einen sogenannten „Slow March“ durch. An diesem „Slow March“ nahmen ca. 15-20 Personen teil. Die Teilnehmer betraten erstmalig im Bereich von 1010 Wien, Dr. Karl Renner Ring 1 die Fahrbahn der Ringstraße und marschierten weiter in Richtung Universitätsring. Aufgrund des vorliegenden Kundgebungscharakters wurden vorerst keine Maßnahmen seitens der belangten Behörde gesetzt. Die – nicht angezeigte – Versammlung wurde von den anwesenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes begleitet und nach hinten gegen den vorhandenen Individualverkehr abgesichert.
Die Versammlungsteilnehmer marschierten in Fahrtrichtung auf dem Ring weiter bis 1010 Wien, Schottenring 2-6. Zwischenzeitlich wurde durch den Einsatzkommandanten Obst K., BA MA in Erfahrung gebracht, dass durch den Marsch auf der Hauptfahrbahn der Ringstraße eine gravierende Verkehrsbeeinträchtigung eingetreten ist und der Verkehr auf dieser, sowie den damit verbundenen Hauptverkehrsrouten zusammenzubrechen droht (Verkehrskollaps). Aus diesem Grund wurde am 31.10.2023 um 09:56 Uhr - nach durchgeführter Werteabwägung (öffentliche Ordnung/Versammlungsfreiheit) - durch den Einsatzkommandanten den anwesenden Versammlungsteilnehmern (zur Wahrung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes) die Möglichkeit gegeben, ihre Versammlung in eine Nebenfahrbahn des Ringes bzw. auf den zwischen Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn befindlichen Gehweg zu verlagern. Dieses Vorgehen war vor allem aufgrund der geringen Anzahl an Versammlungsteilnehmern vertretbar.
Der Großteil der Versammlungsteilnehmer folgte diesem Ersuchen. Fünf Manifestanten verblieben jedoch auf der Fahrbahn, wobei sich vier Versammlungsteilnehmer als Reaktion auf das Ersuchen des Einsatzkommandanten auf der Oberfläche der Hauptfahrbahn mittels Superkleber festklebten. Lediglich jene Personen, welche sich an der Oberfläche der Hauptfahrbahn anklebten, brachten eine Maßnahmenbeschwerde beim VwG Wien ein.
Die Ordnungsstörung durch die Versammlung kann nicht zum Selbstzweck der Versammlung mutieren, wenn doch das Ziel der Versammlung ein Transportieren der eigenen Meinungen und Weltanschauung und ein Erreichen einer breiten Öffentlichkeit sein soll. Dies wurde den Versammlungsteilnehmern, solange ein Zusammenbruch des Verkehrsflusses nicht zu befürchten war, auch ermöglicht. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine unangemeldete „mobile“ Versammlung gehandelt hat, war für die einschreitenden Beamten auch die Möglichkeit von Verkehrs(um)leitungsmaßnahmen nicht gegeben, welche zu einer Abwendung der Gefahr des Verkehrskollapses geführt hätten, weil unklar war, in welche Richtung und auf welcher Route sich die Versammlungsteilnehmer bewegen werden.
Da sich die Bedrohung der öffentlichen Ordnung durch das Ankleben intensiviert hat, da nicht einmal mehr ein geringfügiger Verkehrsfluss vorhanden war und der Verkehrskollaps dadurch absehbar war, wurde am 31.10.2023 um 10:01 Uhr die Versammlung durch den Einsatzkommandanten Obst K., BA MA aufgelöst. Den Versammlungsteilnehmern wurde unter Setzung einer Frist von 2 Minuten die Möglichkeit gegeben den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen und auseinander zu gehen. Die Versammlungsteilnehmer wurden bereits an dieser Stelle auf ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Nichtbeachtungsfall hingewiesen.
Die Versammlungsteilnehmer erweckten nicht den Anschein, sich eigenständig von der Fahrbahn zu lösen, weshalb am 31.10.2023 um 10:03 Uhr die Auflösung der Versammlung mittels Zwangsgewalt durch den Einsatzkommandanten angedroht und in Gang gesetzt wurde. Die Festnahmen nach § 35 Z 3 VStG wegen Verharren in der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz erfolgten im Anschluss an diese Durchsage durch die anwesenden uniformierten Kräfte der Bereitschaftseinheit. Ein individueller Ausspruch der Festnahme gegenüber den einzelnen Beschwerdeführern erfolgte nicht. Die Beschwerdeführer konnten jedoch aufgrund der gesetzten Maßnahmen von einer faktischen Festnahme ausgehen. Aus diesem Grund wurde auch für alle Beschwerdeführer die für sie günstigste Zeit, nämlich 10:03 Uhr, in der Dokumentation angeführt.
Die Arrestabgabe erfolgte am 31.10.2023 um 10:10 Uhr durch den rechtskundigen Journaldienst des Polizeikommissariates Innere Stadt Oberrat Mag. L.. Durch die Arrestabgabe wurden die Festgenommenen in die Obhut der Behörde übergeben und in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände (kurz: PAZ RL) eingeliefert.
Die Beschwerdeführer wurden nach Rechtsbelehrung und durchgeführter Einvernahme aus der Maßnahme entlassen.
Die Anhaltedauer des Beschwerdeführers B. erstreckte sich von 10:03 Uhr bis 18:30 Uhr.
II.) Rechtslage:
Der Beschwerdeführer Herr A. B. brachte in weiterer Folge eine Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein und monierte darin die Festnahme selbst, die unverhältnismäßig lange Haftdauer, sowie, dass er während der Haftzeit die Toilette besuchen musste und daran gehindert wurde die Toilettentüre zu schließen.
1. Zulässigkeit der Festnahme/Verharren in der Verwaltungsübertretung trotz Abmahnung
1.1. Vorgeschichte
Die Versammlungsteilnehmer der nicht angezeigten Versammlung wurden am 31.10.2023 um 09:56 Uhr, nachdem sich diese bereits zumindest 25 Minuten auf der Hauptfahrbahn des Ringes aufhielten („Slow March“), aufgefordert, sich auf die Nebenfahrbahn bzw. auf den Gehweg zwischen Ring und Nebenfahrbahn zu begeben. Diese Aufforderung erfolgte nach einer durchgeführten Rechtsgutabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse (insbesondere der öffentlichen Ordnung, in concreto dem drohenden Verkehrskollaps aufgrund der nichtangezeigten Versammlung) und dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.
Die Aufforderung wurde durch die Beschwerdeführer ignoriert, wenngleich die Mehrheit der übrigen Versammlungsteilnehmer dieser Aufforderung Folge leistete. Vielmehr konterkarierten die Beschwerdeführer die Aufforderung, indem sie den Eingriff in die öffentliche Ordnung intensivierten und sich mittels Superkleber an der Oberfläche der Fahrbahn anklebten.
1.2. Auflösung der Versammlung
Aufgrund dieses Verhaltens wurde die Versammlung am 31.10.2023 um 10:01 Uhr durch den Einsatzkommandanten mittels Durchsage über Megafon aufgelöst. Bereits bei der Auflösung wurden die Versammlungsteilnehmer auf ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hingewiesen.
1.3. Zwangsgewalt
Da die Versammlungsteilnehmer nicht den Anschein erweckten, sich eigenständig von der Fahrbahn zu lösen, wurde am 31.10.2023 um 10:03 Uhr (nach Ablauf der Frist von 2 Minuten) die Auflösung mittels Zwangsgewalt in Gang gesetzt.
1.4. Verwaltungsübertretung
Für die verbleibenden Personen, welchen zu diesem Zeitpunkt an einer aufgelösten Versammlung teilnahmen, wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz vertretbar angenommen, weil diese an der Örtlichkeit verblieben, obwohl genau dieses Verhalten die Strafbarkeit für die Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz begründet.
1.5. Abmahnung
Eine Abmahnung erfolgte durch die Verlesung der für die Versammlungsauflösung vorgesehenen Texte für Durchsagen. Der Umstand, dass keine individuelle Abmahnung erfolgte schadet nicht, da für die verbleibenden Versammlungsteilnehmer jedenfalls erkennbar war, dass sich die Durchsagen an sie richten (Vgl.: VfGH B 883/84 VfSlg 10.661).
1.6. Verharren
Durch die nunmehr rechtswidrig anwesenden Personen der aufgelösten Versammlung wurden keine aktiven Schritte zur selbstständigen Ablösung von der Fahrbahn gesetzt. Die rechtswidrig anwesenden Personen haben die anwesenden Exekutivbediensteten auch nicht um Hilfestellung bei der Ablösung oder um Bereitstellung von Lösungsmittel ersucht, weshalb vertretbar ein Verharren in der Verwaltungsübertretung angenommen werden konnte.
1.7. Festnahme
Durch die faktische Umsetzung der Festnahmen ist ein individueller Ausspruch der Festnahmen unterblieben. Ein solcher wird vom Gesetz nicht verlangt. Die Gründe für die Festnahme waren den Beschwerdeführern ausreichend bekannt.
Der Festnahme haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.
2. Anhaltedauer
Die Arrestabgabe erfolgte am 31.10.2023 um 10:10 Uhr durch den rechtskundigen Journaldienst des Polizeikommissariates Innere Stadt Oberrat Mag. L.. Durch die Arrestabgabe wurden die Festgenommenen in die Obhut der Behörde übergeben und in das Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände (kurz: PAZ RL) eingeliefert. Die Behörde hat sogleich die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um eine zeitnahe Einvernahme durchzuführen. Zur Wahrung der Rechte der Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, um diesen auch eine inhaltliche Einlassung zu ermöglichen und die Tatvorwürfe detailliert darlegen zu können, wurde die Fertigstellung der Meldungslegung und der weiteren Dokumentation abgewartet.
Die Anhaltedauer des Beschwerdeführers B. erstreckte sich von 10:03 Uhr bis 18:30 Uhr. Die Anhaltedauer betrug daher 8 Stunden 27 Minuten.
Insgesamt wurden bei der beschwerdegegenständlichen aufgelösten Versammlung fünf Personen festgenommen.
Die belangte Behörde hat die festgenommenen Personen nach Fertigstellung der Dokumentation und nach Eintreffen des rechtskundigen Bediensteten im PAZ RL rasch und ohne unnötige Verzögerungen abgearbeitet.
Die Anhaltedauer ist jedenfalls gerechtfertigt, da es notwendig war die Dokumentation abzuwarten, um den festgenommenen Personen die ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen darlegen zu können und insbesondere auch um das Recht der Betroffenen auf Akteneinsicht wahren zu können (§ 17 AVG iVm §36a VStG).
Anzumerken ist auch, dass sich die Amtshandlung aufgrund des Modus der Beschwerdeführer „Ankleben auf der Oberfläche der Fahrbahn“ jedenfalls erheblich verzögerte, da zuerst ein Ablösen des Klebstoffes von der Fahrbahn durchgeführt werden musste. Hierbei musste wiederum eine zusätzliche medizinische Versorgung gewährleistet sein und eine gesonderte Dokumentation über die Maßnahme angefertigt werden. Diese - durch die Beschwerdeführer verursachten - Umstände sind zeitintensiv und bewirkten, dass sich die Anhaltedauer verlängert hat. Zwei der vier Beschwerdeführer haben ihre unkooperativenen Tendenzen auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Unterschrift unter die Einvernahme im PAZ RL verweigerten. Die Festnahmedauer war daher jedenfalls nicht unverhältnismäßig, da durch die belangte Behörde die notwendigen Schritte gesetzt wurden, um rasch ein rechtskonformes Verwaltungsstrafverfahren durchführen zu können.
Die belangte Behörde hat jene Vorkehrungen getroffen, um eine rasche und rechtskonforme Häftlingsbearbeitung sicherzustellen. Die Anhaltedauer war daher aufgrund der Gesamtumstände verhältnismäßig.
Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den
ANTRAG,
die Beschwerden hinsichtlich des Sachverhaltes zu den Punkten 1 und 2 kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
An Kosten werden
• Schriftsatzaufwand,
• Vorlageaufwand und
• allfälliger Verhandlungsaufwand
gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.
3. Erniedrigendes Verhalten
Der Beschwerdeführer war in einer Einzelzelle untergebracht. In jeder (Einzel-)Zelle befindet sich eine Toilette. Diese ist von dem übrigen Haftraum zwar nicht abgetrennt, jedoch befindet sich der Häftling in der Einzelzelle naturgemäß auch allein. Die behaupteten Ausführungen sind bereits aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund kann auch nicht bekannt gegeben werden, welche Exekutivbediensteten an dem behaupteten Vorfall beteiligt gewesen sein sollen.
Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den
ANTRAG,
die Beschwerde hinsichtlich des Sachverhaltes zu Punkt 3 kostenpflichtig zurückzuweisen.
An Kosten werden
• Schriftsatzaufwand,
• Vorlageaufwand und
• allfälliger Verhandlungsaufwand
gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
Der vorgelegte Verwaltungsakt umfasst auszugsweise: Anzeige des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz am 31.10.2023 um 10:01 Uhr, weil er als Teilnehmer einer Versammlung diese trotz Auflösung nicht verlassen hat (Anzeige vom 31.10.2023, GZ ...). Das den Beschwerdeführer betreffende Anhalteformular. Eine Dokumentation gemäß § 10 RLV. Die den Beschwerdeführer betreffende Strafverhandlungsschrift unter anderem wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 VStG am 31.10.2023 um 10:01 Uhr (Beginn der Strafverhandlung um 18:15 Uhr). Entlassungsschein des Beschwerdeführers am 31.10.2023 um 18:30 Uhr. Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 31.10.2023 über die Abhaltung einer nicht angezeigten Versammlung der Klimaschutzbewegung „Letzte Generation“. Bericht des Einsatzkommandanten über die nicht angemeldete Kundgebung „Slow March“ in 1010 Wien, Volksgarten beim Brunnen, mit fluktuierenden Teilnehmern (Auflösung einer Versammlung; 6 Anzeigen Versammlungsgesetz; 5 Festnahmen gemäß § 35 Z 3 VStG und Verkehrsmaßnahmen gemäß § 44b StVO). Zwei Blätter mit dem Text für Durchsagen. Aufenthaltsinformation vom 28.12.2023.
2.2. Die Gegenschrift zur Beschwerde von Frau D. ist im Wesentlichen wortident (ausgenommen der Ausführungen zum erniedrigenden Verhalten) wie jene von Herrn B. ausgeführt. Zur der Beschwerdeführerin ist ausgeführt, dass sich deren Anhaltung von 10:03 bis 18:20 Uhr erstreckte und die Anhaltedauer sich auf 8 Stunden 17 Minuten belief.
Der zur Beschwerde von Frau D. vorgelegte Verwaltungsakt umfasst auszugsweise: Anzeige der Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz am 31.10.2023 um 10:01 Uhr, weil sie als Teilnehmerin einer Versammlung diese trotz Auflösung nicht verlassen hat (Anzeige vom 31.10.2023, GZ ...). Das die Beschwerdeführerin betreffende Anhalteformular. Eine Dokumentation gemäß § 10 RLV. Die die Beschwerdeführerin betreffende Strafverhandlungsschrift unter anderem wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 VStG am 31.10.2023 um 10:01 Uhr (Beginn der Strafverhandlung um 18:07 Uhr). Entlassungsschein der Beschwerdeführerin am 31.10.2023 um 18:20 Uhr. Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 31.10.2023 über die Abhaltung einer nicht angezeigten Versammlung der Klimaschutzbewegung „Letzte Generation“. Bericht des Einsatzkommandanten über die nicht angemeldete Kundgebung „Slow March“ in 1010 Wien, Volksgarten beim Brunnen, mit fluktuierenden Teilnehmern (Auflösung einer Versammlung; 6 Anzeigen Versammlungsgesetz; 5 Festnahmen gemäß § 35 Z 3 VStG und Verkehrsmaßnahmen gemäß § 44b StVO). Zwei Blätter mit dem Text für Durchsagen. Aufenthaltsinformation vom 28.12.2023.
2.3. Die Gegenschrift zur Beschwerde von Herrn F. ist im Wesentlichen wortident wie jene von Herrn B. ausgeführt. Zur der Beschwerdeführerin ist ausgeführt, dass sich dessen Anhaltung von 10:03 bis 17:45 Uhr erstreckte und die Anhaltedauer sich auf 7 Stunden 38 Minuten belief.
Der zur Beschwerde von Herrn F. vorgelegte Verwaltungsakt umfasst auszugsweise: Anzeige des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz am 31.10.2023 um 10:01 Uhr, weil er als Teilnehmer einer Versammlung diese trotz Auflösung nicht verlassen hat (Anzeige vom 31.10.2023, GZ ...). Das den Beschwerdeführer betreffende Anhalteformular. Eine Dokumentation gemäß § 10 RLV. Die den Beschwerdeführer betreffende Strafverhandlungsschrift unter anderem wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 VStG am 31.10.2023 um 10:01 Uhr (Beginn der Strafverhandlung um 17:40 Uhr). Entlassungsschein des Beschwerdeführers am 31.10.2023 um 17:45 Uhr. Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 31.10.2023 über die Abhaltung einer nicht angezeigten Versammlung der Klimaschutzbewegung „Letzte Generation“. Bericht des Einsatzkommandanten über die nicht angemeldete Kundgebung „Slow March“ in 1010 Wien, Volksgarten beim Brunnen, mit fluktuierenden Teilnehmern (Auflösung einer Versammlung; 6 Anzeigen Versammlungsgesetz; 5 Festnahmen gemäß § 35 Z 3 VStG und Verkehrsmaßnahmen gemäß § 44b StVO). Zwei Blätter mit dem Text für Durchsagen. Aufenthaltsinformation vom 28.12.2023.
2.4. Die Gegenschrift zur Beschwerde von Herrn H. ist im Wesentlichen wortident wie jene von Herrn B. ausgeführt. Zur der Beschwerdeführerin ist ausgeführt, dass sich dessen Anhaltung von 10:03 bis 18:25 Uhr erstreckte und die Anhaltedauer sich auf 8 Stunden 22 Minuten belief.
Der zur Beschwerde von Herrn H. vorgelegte Verwaltungsakt umfasst auszugsweise: Anzeige des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz am 31.10.2023 um 10:01 Uhr, weil er als Teilnehmer einer Versammlung diese trotz Auflösung nicht verlassen hat (Anzeige vom 31.10.2023, GZ ...). Das den Beschwerdeführer betreffende Anhalteformular. Eine Dokumentation gemäß § 10 RLV. Die den Beschwerdeführer betreffende Strafverhandlungsschrift unter anderem wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 VStG am 31.10.2023 um 10:01 Uhr (Beginn der Strafverhandlung um 18:10 Uhr). Entlassungsschein des Beschwerdeführers am 31.10.2023 um 18:25 Uhr. Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 31.10.2023 über die Abhaltung einer nicht angezeigten Versammlung der Klimaschutzbewegung „Letzte Generation“. Bericht des Einsatzkommandanten über die nicht angemeldete Kundgebung „Slow March“ in 1010 Wien, Volksgarten beim Brunnen, mit fluktuierenden Teilnehmern (Auflösung einer Versammlung; 6 Anzeigen Versammlungsgesetz; 5 Festnahmen gemäß § 35 Z 3 VStG und Verkehrsmaßnahmen gemäß § 44b StVO). Zwei Blätter mit dem Text für Durchsagen. Aufenthaltsinformation vom 28.12.2023.
3. In der Beschwerdesache fand am 19.06.2024 verbunden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG mit den Beschwerdesachen der Frau C. D. (VGW-102/067/15807/2023), des Herrn E. F. (VGW‑102/067/15808/2023) und des Herrn G. H. (VGW-102/067/15809/2023) eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme der jeweiligen Beschwerdeführer sowie der Zeugen Oberst M. K., MA, BA, und Mag. N. L. statt. Auf die Einvernahme der Zeugin I. J. wurde verzichtet. Die Beschwerdeführer F. und H. blieben der Verhandlung fern; deren Einvernahme wurde von den anwesenden Parteienvertreten für nicht erforderlich befunden, zumal die Angaben der Beschwerdeführer B. und D. entsprechend vergleichbar bzw. ebenso maßgeblich für die Beschwerdeverfahren F. und H. erachtet wurden.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die belangte Behörde aufgefordert Lichtbilder von den in der (jeweiligen) Einzelzelle der Herren B., F. und H. befindlichen Toilette/n (samt einer allfälligen Einsichtsmöglichkeit darauf von dem außerhalb der Zellentür gelegenem Standort) vorzulegen. Die belangte Behörde entsprach diesem Auftrag.
Der Beschwerdeführervertreter führte am Beginn der mündlichen Verhandlung nach Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Lichtbilder aus, dass das Hindern am Türeschließen während Benutzung der Toilette nicht als selbstständiger Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im beschwerdegezogene werde, sondern damit die Modalitäten der Anhaltung angesprochen sind. Zu den vorgelegten Lichtbildern der belangten Behörde von den Einzelzellen führte der Beschwerdeführervertreter weiters aus, dass nicht das Hindern am Türeschließen während der Benutzung der Toilette in der Einzelzelle, sondern bei der Benutzung der Toilette im Parterre neben den dort befindlichen drei Großraumzellen (umgangssprachlich auch „Elefantenzellen“ genannt) mit den Beschwerdevorbringen angesprochen wurden.
3.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
3.1.1. Am beschwerdegegenständlichen Tag, Dienstag den 31.10.2023, nahmen die Beschwerdeführer gemeinsam mit insgesamt ca. 15 bis 20 anderen Teilnehmer ab ca. 09:15 Uhr, in 1010 Wien, Dr. Karl Renner Ring 1, an einer nicht angezeigten Versammlung der „Letzten Generation“ teil. Dies zunächst in Form eines „Slow March“. Die Versammlung bewegte sich in Richtung Schottenring. Die Versammlung wurde von anwesenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes begleitet und nach hinten gegen den vorhandenen Individualverkehr abgesichert. Oberst K. war der zuständige Einsatzkommandant. Auf Höhe Rathaus erhielt Oberst K. von der Verkehrsleitzentrale über Funk die Information, dass sich bereits ein 1,3 km langer Rückstau gebildet hatte. Eine Anhaltung auf dieser Höhe hätte den Stau noch erhöht, weshalb Oberst K. auf Höhe 1010 Wien, Schottenring 2-6, den Versammlungsteilnehmern um 09:56 Uhr die Möglichkeit gab, die Versammlung in eine Nebenfahrbahn des Ringes bzw. auf den zwischen Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn befindlichen Gehweg zu verlegen, weil die Marschdemonstration auf der Hauptfahrbahn einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annehme. Dazu hatte sich auf Höhe Schottenring 2-6 eine Kette von Polizeibeamten aufgebaut, die einem Weitergehen entgegenstand.
Ein Großteil der Versammlungsteilnehmer folgte diesem Ersuchen – fünf Versammlungsteilnehmer, unter anderem die vier Beschwerdeführer, jedoch nicht. Diese fünf Versammlungsteilnehmer verblieben auf der Fahrbahn und setzten sich nieder, wobei vier von ihnen (die nunmehrigen Beschwerdeführer) sich in weiterer Folge mit einem nicht näher bekannten Klebstoff jeweils mit einer Hand auf der Oberfläche der (dreispurigen) Hauptfahrbahn festklebten.
3.1.2. Wenige Minuten nach Ankleben der Beschwerdeführer (10:01 Uhr) wurde die Versammlung von Oberst K. mittels Durchsage am Megaphon aufgelöst und den Versammlungsteilnehmern unter Setzung einer 2-minütigen Frist die Möglichkeit gegeben, den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen und auseinander zu gehen. Die Versammlungsteilnehmer wurden dabei auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Nichtbeachtungsfall hingewiesen.
Die Beschwerdeführer lösten innerhalb dieser 2-minütigen Frist ihre jeweils angeklebte Hand nicht vom Fahrbahnrand. Nicht festgestellt konnte werden, dass die Beschwerdeführer Lösungsmittel zur Lösung des zwischen ihrer Hand und der Fahrbahn angebrachten Klebstoffes bei sich trugen. Den Beschwerdeführern wurden seitens der einschreitenden Einsatzbeamten auch kein Lösungsmittel zur Entfernung der angeklebten Hände von der Fahrbahn angeboten.
Um 10:03 Uhr wurde die Auflösung der Versammlung mittels Zwangsgewalt durch den Einsatzkommandanten via Megaphon angedroht und in Gang gesetzt.
3.1.3. Im unmittelbaren Anschluss daran wurden die angeklebten Hände der Beschwerdeführer vom Beamten der belangten Behörde unter Einsatz eines nicht näher bekannten Lösungsmittels (Aceton bzw. Nagellackentferner) und einem in dieses Lösungsmittel getränkten mullbindenartigen Stoff entfernt.
Nicht festgestellt konnte werden, dass den Beschwerdeführern aus eigenem möglich gewesen wäre, sich innerhalb der gesetzten 2-minütigen Frist zu lösen.
3.1.4. Nach Ablösen durch die Einsatzbeamten wurden die Beschwerdeführer von uniformierten Kräfte der Bereitschaftseinheit weggetragen und zu einem mitten auf der Fahrbahn stehenden VW-Bus gebracht. Dort angekommen mussten sie die Taschen leeren und Ausweise vorzeigen und sie wurden abgetastet. In weiterer Folge wurden sie mittels Arrestantenwagen („Frosch“) ins Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände verbracht.
Die Festnahme wurde gegenüber den Beschwerdeführern nicht gesondert oder individuell angekündigt und auch nicht ausgesprochen.
Die Beschwerdeführer hatten mit Beginn des Ablösevorgangs ihren eigenen Angaben zufolge Kenntnis bzw. die Annahme, dass sie in weiterer Folge festgenommen sein würden. Die Festnahme erfolgte gestützt auf § 35 Z 3 VStG wegen Verharrens in der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz. Eine persönliche Abmahnung, das als gegeben angenommene verwaltungsstrafrechtliche Verhalten zu beenden, erfolgte nicht. Ein individueller Ausspruch der Festnahme gegenüber den einzelnen Beschwerdeführern erfolgte nicht.
Die Festnahme wird aus Sicht des für die Beschwerdeführer günstigen Zeitpunkts mit 10:03 Uhr in der Dokumentation angeführt.
Die Arrestabgabe erfolgte um 10:10 Uhr durch Herrn Mag. L. (rechtskundiger Journaldienst).
Etwas später, zwischen 10:30 und 11:10 Uhr, wurden die Beschwerdeführer mit einem Polizeiwagen (Frosch) zum PAZ Rossauer Lände verbracht.
Die von den Beschwerdeführern blockierten Fahrbahnen am Ring waren in weiterer Folge wieder völlig frei – die ersten zwei Fahrstreifen um 10:39 Uhr und der letzte Fahrstreifen um 11:15 Uhr.
3.1.5. Im Parterre des Polizeianhaltezentrums Rossauer Lände befinden sich drei Großraumzellen („Elefantenzellen“), in welchen geschlechtergetrennt angehaltene Personen vor deren Verbringung in Einzelzellen angehalten werden. Neben diesen drei Großraumzellen befindet sich eine Toilettenanlage. Die Metalltüre, die von außen betrachtet rechterhand am Türstock eingehängt ist, zu den Räumlichkeiten der Toilettenanlage lässt sich lediglich von außen (bzw. nicht von innen) und von einem Polizeibeamten öffnen. Die WC-Schüssel befindet sich unmittelbar linkerhand neben der Metalltüre, wobei die WC-Schüssel zum davor angrenzenden Gangbereich des Parterres durch eine längere Mauer abgegrenzt ist, sodass parallel zur WC-Schüssel vom Gang aus keine direkte Einsichtnahme darauf möglich ist.
Als Herr B. dieses WC zum Urinieren aufsuchte, verwehrte ihm auf vorangehendes Ersuchen ein Beamter der belangten Behörde das Schließen der Metalltüre hin, mit dem Hinweis, dass er andernfalls fliegen könne. Die Metalltüre war dabei ca. in einen Winkel 45° geöffnet. Der Beamte der belangten Behörde stand während der WC-Benutzung durch Herrn B. vor der Mauer, die seitlich der WC-Schüssel angebracht ist - eine Einsichtnahme auf Herrn B. war dem Beamten von dieser Position nicht möglich. Vor der Toilettenanlage befanden sich keine weiteren Personen bzw. Zuseher.
3.1.6. Die Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge letztlich in Einzelzellen bis zu deren Vernehmungen angehalten:
Die Vernehmung von Herrn B. begann um 18:15 Uhr und er wurde in weiterer Folge um 18:30 Uhr, sohin nach 8 Stunden und 27 Minuten Anhaltedauer, freigelassen.
Die Vernehmung von Frau D. begann um 18:07 Uhr und sie wurde in weiterer Folge um 18:20 Uhr, sohin nach 8 Stunden und 17 Minuten Anhalterdauer, freigelassen.
Die Vernehmung von Herrn F. begann um 17:40 Uhr und er wurde in weiterer Folge um 17:45 Uhr, sohin nach 7 Stunden und 38 Minuten Anhaltedauer, freigelassen.
Die Vernehmung von Herrn H. begann um 18:10 Uhr und er wurde in weiterer Folge um 18:25 Uhr, sohin nach 8 Stunden und 22 Minuten Anhaltedauer, freigelassen.
3.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteieneinvernahmen und der Einvernahme der genannten Zeugen getroffen. Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist:
3.2.1. Die Feststellungen zu den zeitlichen Angaben stützen sich im Wesentlichen auf die zeitlichen Angaben in der Gegenschrift der belangten Behörde sowie im Bericht des Einsatzkommandanten, deren Korrektheit auch vom Beschwerdeführervertreter eingeräumt wurde. Die Angabe, dass sich bereits auf Höhe des Rathauses ein 1,3 km langer Rückstau gebildet hatte, stützt sich ebenso auf den Bericht des Einsatzkommandanten.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern bzw. übrigen Teilnehmern des Slow March auf Höhe Schottenring 2-6 eine Kette von Polizeibeamten gegenüberstand, stützt sich auf die Aussagen des Einsatzkommandanten und jene von Frau D. und Herrn B.. Die Feststellung, dass der Einsatzkommandant den Teilnehmern des Slow March die Möglichkeit zur Weiterführung ihrer Versammlung auf der Nebenfahrbahn bzw. dem Gehweg zwischen Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn ermöglichte, stützt sich auf den Bericht des Einsatzkommandanten bzw. seine Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung. Der Einsatzkommandant gab dazu an, dass er seine Vorgehensweise mit einem Vertreter des rechtskundigen Dienstes, Hofrat Mag. O., abgesprochen hatte, der dem Einsatzleiter nach Schilderung des Vorfalls sagte, er soll zunächst versuchen die Versammlung in die Nebenfahrbahn des Ringes zu verlagern und wenn das nicht funktioniere, solle der Einsatzleiter die Versammlung auflösen. Auch die einvernommen Beschwerdeführer sagten aus, dass ein Teil der Versammlungsteilnehmer – in der Diktion der Gruppierung der „Letzten Generation“: „solidarisierende Personen“ – der Aufforderung zum Verlagern der Versammlung auf die Nebenfahrbahn folgten.
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer mit einer, wahrscheinlich jeweils mit der linken Hand anklebten, stützt sich auf die Angaben der einvernommenen Beschwerdeführer. Welchen Klebstoff die Beschwerdeführer dabei verwendeten, ist in der Beschwerdesache nicht hervorgekommen. Auch der einvernommene Einsatzleiter hatte davon keine Kenntnis.
3.2.2. Die Feststellung (Punkt 3.1.2.), dass kurz nach Ankleben der Beschwerdeführer die Versammlung von Einsatzkommandanten mittels Durchsage am Megaphon aufgelöst wurde und diesen unter Setzung einer 2-minütigen Frist die Möglichkeit zum Verlassen des Versammlungsortes eingeräumt wurde, stützt sich einerseits auf den Bericht des Einsatzkommandanten, dessen Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung aber auch auf die Aussage der einvernommenen Beschwerdeführer. Oberst K. zeigte im Zuge seiner Einvernahme den Text vor, den er für solche Fälle bei sich trug und den er vor Ort verlesen hat; dieser Text wurde auch von der belangten Behörde mit dem Behördenakt vorgelegt.
Die zu diesem Zeitpunkt vorgelesene Textpassagen lautet:
„Achtung, Achtung, hier spricht die Landespolizeidirektion Wien. Da sich in ihrer Versammlung rechtswidrige Vorgänge eigenen und diese für die öffentliche Ordnung einen bedrohenden Charakter annimmt, wird die Versammlung hiermit aufgelöst. Alle Anwesenden sind verpflichtet, den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen und auseinander zu gehen. Sie haben 2 Minuten Zeit den Versammlungsort zu verlassen, widrigenfalls wir diese Versammlung mit Zwangsgewalt aufgelöst [wird] und sie begehen zusätzlich eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes.
Ich wiederhole: Sie haben 2 Minuten Zeit den Versammlungsort zu verlassen, widrigenfalls wir diese Versammlung mit Zwangsgewalt aufgelöst [wird] und sie begehen zusätzlich eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes.“
Unstrittig ist, dass sich die Beschwerdeführer nicht aus eigenem von der Fahrbahn lösten. Nicht festgestellt konnte werden, dass die Beschwerdeführer selbst Lösungsmittel zu ihrer Ablösung von der Fahrbahn bei sich trugen. Herr B. sagte aus, kein Lösungsmittel gehabt zu haben, Frau D. gab dazu befragt an, dass sie das nicht mehr wisse, normalerweise hätten „wir“ aber schon welches bei uns. Herr B. verwies in diesem Zusammenhangdarauf hin, dass die „solidarisierenden Personen“, die auf der Nebenfahrbahn bzw. dem Gehweg waren, üblicherweise schon Lösungsmittel bei sich trugen, diesen aber ein Betreten der Fahrbahn wegen der Gefahr der Begehung einer Verwaltungsübertretung nicht zugesonnen werden konnte. Auch Oberst K. war seiner Aussage zufolge nicht in Kenntnis, ob bzw. dass die Beschwerdeführer Lösungsmittel bei sich hatten.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern von den einschreitenden Einsatzbeamten auch kein Lösungsmittel zur Entfernung der angeklebten Hände angeboten wurde, stützt sich auf die Aussage von Oberst K.. Dieser sagte aus, er habe keine Kenntnis, ob die Beschwerdeführer Lösungsmittel bei sich hatten – er vermutete, dass es aber ein Teil der Strategie der Teilnehmer sei, dass eine weitere vor Ort befindliche Personen Lösungsmittel bei sich trägt, die diese dann auch allfällig bereitstellen würde. Gespräche seitens der Polizeibeamten mit den Beschwerdeführern, ob diese sich aus eigenem lösen würden, hat es aber seiner Aussage zufolge nicht gegeben. Die Beamten seien mit einigem Abstand von den Beschwerdeführern gestanden und hätten zugeschaut, was passiere.
Die Feststellung, dass um 10:03 Uhr die Auflösung der Versammlung mittels Zwangsgewalt durch den Einsatzkommandanten angedroht und in Gang gesetzt wurde, stützt sich einerseits auf den Bericht des Einsatzkommandanten, die Aussage von Oberst K., und jene der einvernommene Beschwerdeführer, die Angaben, dass bereits 2 Minuten nach Auflösung der Versammlung deren zwangsweise Auflösung in Gang gesetzt wurde. Oberst K. verwies dazu auf den vor Ort verlesenen Text seines Zettels hin.
Die zu diesem Zeitpunkt vorgelesene Textpassagen lautet:
„Diese Versammlung ist kraft Gesetz von der LPD Wien aufgelöst und wird mit Zwangsgewalt beendet. Sie werden angezeigt und es wird ihre Identität festgestellt, wobei eindringlich ersucht wird, dass sich freiwillig daran mitwirken.
Ich wiederhole: die Versammlung ist kraft Gesetz von der LPD Wien aufgelöst und wird mit Zwangsgewalt beendet. Sie werden angezeigt und es wird ihre Identität festgestellt, wobei eindringlich ersucht wird, dass sie daran mitwirken.“
3.2.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer nach Ablauf der ungenutzt verstrichenen 2-minütigen Frist von Beamten der belangten Behörde unter Einsatz eines Lösungsmittels und eines darin getränkten mullbindenartigen Stoffes gelöst/heruntergesäbelt (Frau D.) wurden, stützt sich auf die Aussage der einvernommenen Beschwerdeführer. Auch Oberst K. gab an, dass die Beschwerdeführer von geschulten Einsatzbeamten von der Fahrbahn gelöst wurden.
Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass es den Beschwerdeführern aus eigenem möglich gewesen wäre sich innerhalb der gesetzten 2-minütigen Frist von der Fahrbahn zu lösen, stützt sich auf folgende Erwägungen: Der Aktenlage nach (jeweils im Behördenakt vorgelegte Dokumentationen gemäß § 10 RLV – Ablösevorgang) hat das Loslösen von Herrn B. von 10:05 Uhr bis 10:06 Uhr, von Frau D. von 10:06 Uhr bis 10:30 Uhr, von Herrn F. von 10:08 Uhr bis 10:13 Uhr und von Herrn H. von 10:06 Uhr bis 10:09 Uhr gedauert. Dabei war zu berücksichtigen, dass die dokumentierten Ablösungsvorgänge von besonders geschulten Einsatzbeamten – pro abzulösender Person waren durchschnittlich vier Einsatzbeamte abgestellt – die dazu auch noch entsprechende Lösungsmittel bzw. –materialen zur Verfügung hatten. Die Beschwerdeführer trugen solche Materialien nicht bei sich, sie wurden ihnen auch nicht von den einschreitenden Beamten angeboten und sie hätten zudem auch lediglich die eine frei verbliebene Hand quasi als Arbeitshand zur Loslösung der angeklebten Hand zur Verfügung gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern auf diese Art ein Ablösen der angeklebten Hand innerhalb der gesetzten Frist (ohne allfällig zu riskierende Körperverletzungen durch unkontrolliertes Abreißen der Hand von der Fahrbahn) tatsächlich möglich gewesen wäre, ist in der Beschwerdesache nicht hervorgekommen und erscheint auch vor dem Hintergrund der von den besonders geschulten Einsatzbeamten benötigten Zeit als höchst unwahrscheinlich.
3.2.4. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer nach Ablösung von den Beamten weggetragen wurden, in weiterer Folge bei der beschwerdegegenständlichen Örtlichkeit deren Identität bereits festgestellt wurde.
Die Feststellung, dass die Festnahme nicht gesondert angekündigt bzw. ausgesprochen wurde, ist einerseits unstrittig.
Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift dazu übereinstimmend aus, dass durch die faktische Umsetzung der Festnahmen ein individueller Ausspruch unterblieb. Auch die einvernommenen Beschwerdeführer sagten aus, dass ihnen gegenüber eine Festnahme nicht ausgesprochen wurde, dass sie jedoch aufgrund des bekannten Procederes angenommen hatten, dass mit Beginn ihres Ablösens auch eine Festnahme einher gehe. Oberst K. sagte aus, er habe die Festnahme der Beschwerdeführer angeordnet, weil sie in einer strafbaren Handlung verharrt hätten. Auch hatte er die Erfahrung aufgrund vorangegangener Versammlungen, dass nach Loslösen von der Fahrbahn in weiterer Folge an weiteren Stellen Blockaden erfolgt seien – teilweise auch von denselben Personen, die gelöst worden waren, aber schwerpunktmäßig von jenen Manifestanten, die bereits zuvor die Fahrbahn freiwillig verlassen hätten. Er hatte die Beschwerdeführer auch nicht vorher abgemahnt. Das würden sonst die Beamten machen, die die Ablösung vornehmen würden. Letzteres lässt sich im beschwerdegegenständlichen Kontext jedoch nicht in Einklang mit der übrigen Aussage von Oberst K. bringen, der zufolge er angab, dass er von Beamten keine Rückmeldung über die von diesen mit den jeweiligen Beschwerdeführern vor Ort geführten Gespräche (im Zusammenhang mit dem Ablösen von der Fahrbahn) geführt hat, weil „wir (Beamte) … in einem Abstand gestanden [sind] und … zugeschaut [haben], ob etwas passiert“. Auf weitere Nachfrage vertrat Oberst K. die Ansicht, die erste Abmahnung sei Erachtens in dem von ihm vorgelesenen Text gelegen und im Weiteren sei die nächste Abmahnung durch die Beamten vor Beginn der Lösung erfolgt. Aber eigentlich hätten die Beschwerdeführer bereits zu dem Zeitpunkt, als sie der Aufforderung die Fahrbahn zu verlassen, nicht nachgekommen waren und sich angeklebt hatten „verharrt“.
Die Feststellung, dass die Abgabe in den Arrest durch den nicht vor Ort anwesenden Mag. L., am beschwerdegegenständlichen Tag tätig im Polizeijournaldienst Innere Stadt, um 10:10 Uhr erfolgt ist, stützt sich unter anderem auf dessen Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung. Er gab dazu befragt an, er habe am beschwerdegegenständlichen Tag einen Anruf im Auftrag von Oberst K. erhalten. Ihm sei der Vorfall geschildert worden und seinen Unterlagen zufolge sei der ihm bekannt gegebene Festnahmegrund „verharren“ in einer strafbaren Handlung (§ 35 Z 3 VStG) gewesen. Bei ihm ist nicht hervorgekommen, dass die Festnahme nicht rechtmäßig gewesen war, weshalb er die Abgabe in den Arrest verfügte.
Die Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge ins Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände verbracht. Im Behördenakt ist als Zugangszeit vermerkt: Bei Herrn B. 11:30 Uhr, bei Frau D. um 11:49 Uhr, bei Herrn F. 11:53 Uhr und bei Herrn H. 11:44 Uhr.
Die Feststellung zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Fahrbahnen des zunächst blockierten Ringes wieder für den motorisierten Individualverkehr frei waren, stützt sich auf die Zeitangaben im Berichtes Einsatzkommandanten.
3.2.5. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benutzung der WC-Anlage im Parterre des Polizeianhaltezentrums durch Herrn B. stützen sich auf die glaubwürdige Aussage von Herrn B. und die von ihm angeführte Skizze, insbesondere seiner Angabe zur Position des vor Ort befindlichen Beamten und seine Angaben dazu, dass keine weiteren Personen bzw. Zuseher vor der Toilettenanlage aufhältig waren.
3.2.6. Die Feststellungen zur Anhaltedauer stützen sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Behördenakte und die darin einliegenden, die jeweiligen Beschwerdeführer betreffenden Strafverhandlungsschriften, die den Einvernahmebeginn jeweils anführen, sowie die ebenso einliegenden jeweiligen Entlassungsscheine. Für den zeitlichen Beginn der Anhaltung wurde der in der Dokumentation für die Beschwerdeführer günstigste Zeitpunkt, namentlich 10:03 Uhr, herangezogen.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
2.1. Die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (nachfolgend kurz: PersFrBVG), BGBl. Nr. 684/1988, in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008, Art. 2, lauten auszugsweise:
„Artikel 1
(1) (…)
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“
„Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
1. und 2. (…)
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
4. bis 7 (…)
(2) (…)“
„Artikel 4
(1) bis (4) (…)
(5) Ein aus dem Grund des Art. 2 Abs. 1 Z 3 Festgenommener ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
(6) und (7) (…)“
2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, lauten auszugsweise:
„Festnahme
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“
„§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.
(2) bis (4) (…)“
2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 (nachfolgend kurz: VersG), BGBl. Nr. 98/1953 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2017, lauten auszugsweise:
„§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.“
„§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie zuvor die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B‑VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).
1.2. Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die Versammlungsauflösung. Sie monieren die Rechtswidrigkeit ihrer Verbringung in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände, die Unverhältnismäßigkeit ihrer dortigen Anhaltung für mehrere Stunden und die männlichen Beschwerdeführer die Hinderung des Türeschließens bei Benutzung der Toilette.
1.3. § 14 Abs. 1 VersG verpflichtet alle Anwesenden den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, sobald eine Versammlung für ausgelöst erklärt ist. Im Falle des Ungehorsams kann die vor Auflösung von Zwangsmittel in Vollzug gesetzt werden (§ 14 Abs. 2 VersG). Die Übertretung dieser Bestimmung ist gemäß § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert.
Gemäß § 35 Z 3 VStG dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Jeder Festgenommene ist sodann unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen (§ 36 Abs. 1 VStG).
§ 35 Z 3 VStG fordert neben der allgemeinen Voraussetzung, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird auch, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2022, Ro 2022/03/0052, vom 07.07.2022, Ra 2022/09/0079, vom 23.11.2020, Ra 2020/03/0106, vom 02.10.2020, Ra 2020/03/0075, vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527). Eine Festnahme, der keine Verwaltungsübertretung zugrunde lag, ist mit Rechtswidrigkeit behaftet (VwGH vom 20.11.2013, Zl 2011/02/0306). Der Festnahmegrund setzt zwingend eine Abmahnung voraus, nach der der Beschuldigte weiterhin die Tat fortzusetzen bzw. zu wiederholen versucht. Die Abmahnung muss grundsätzlich individuell an den Täter gerichtet sein, in besonderen Fällen genügt auch eine generelle Abmahnung (zB: Durchsage durch Megaphon (vgl. etwa Gruber in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar3, § 35, Rz 11, mRspN). Die Abmahnung muss sich dabei auf das von den einschreitenden Beamten wahrgenommene strafbare Verhalten beziehen und darauf abzielen eben dieses wahrgenommene Verhalten zu beenden (VwGH vom 07.07.2022, Ra 2022/09/2022, Rz 14, mit Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 25.09.1987, VfSlg. 11.426/1987, zur Festnahme nach Abmahnung wegen eines ähnlichen Verhaltens einige Tage vorher). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Verwendung besonderer „Mittel“ (z.B. Fahrzeuge, Tribünen odgl) die Versammlungsteilnehmer auch diese gemäß § 14 VersG zu entfernen verpflichtet sind und ihnen die dafür erforderliche Zeitspanne zu gewähren ist (VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 40, mit Verweis auf Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 [2019], 153). Zielsetzung einer auf § 35 Z 3 VStG gestützten Festnahme ist es, das strafbare Verhalten zu beenden und die Fortsetzung oder Wiederholung der gleichen Tat (und nicht einer gleichartigen Tat) zu verhindern (Kopetzki, Art. 2 PersFrG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 43, abstellend auf die parlamentarischen Materialien).
Ein Festgenommener ist gemäß § 36 VStG unverzüglich der sachlich zuständigen Behörde zu übergeben. Er ist aber schon vor der Übergabe an diese von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes freizulassen, wenn der Festnahmegrund vorher wegfällt. Eine Person ist (nur) dann vorzeitig, noch vor ihrer Übergabe an die zuständige Behörde (zur Einvernahme) zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, dass sie nach der Freilassung das strafbare Tun nicht wiederaufnehmen werde (vgl. etwa VfGH vom 19.06.1989, B 1739/88 = VfSlg. 12.071/1989, vom 12.12.1988, B 351/87 = VfSlg. 11.930/1988, vom 15.12.1962, B252/62 = VfSlg. 4333/1962).
§ 36 Abs. 1 VStG begrenzt die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung auf 24 Stunden. Dabei handelt es sich um eine Maximalfrist und ist die Behörde verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (VwGH vom 30.03.2017, Ra 2015/03/0076 mwN). Die Einvernahme einer festgenommenen Person soll unverzüglich nach der Festnahme erfolgen, eine mehrstündige Verzögerung bedarf einer besonderen Rechtfertigung (VwGH vom 30.03.2017, Ra 2015/03/0076 mwN).
1.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass die Beschwerdeführer am beschwerdegegenständlichen Tag zu dem Zeitpunkt, als die Durchsage mittels Megaphon zur Versammlungsauflösung um 10:01 Uhr bereits mit jeweils einer Hand auf den Fahrbahnen auf Höhe Schottenring 2-6 angeklebt waren. Dabei war auch der Hinweis enthalten, dass sich rechtswidrige Vorgänge ereignen und diese einen bedrohenden Charakter für die öffentliche Ordnung annehmen. Vor diesem Hintergrund wurden die Beschwerdeführer aufgefordert die Fahrbahn zu verlassen. Den Beschwerdeführern wurde eine 2-minütige Frist zum Entfernen von der Fahrbahn eingeräumt.
In der Beschwerdesache konnte nicht festgestellt werden, dass die 2‑minütige Frist ausgereicht hätte, dass sich die Beschwerdeführer aus eigenem und zudem ohne ihnen unmittelbar zur Verfügung stehenden Ablösungsbehelfen von der Fahrbahn lösen zu können. Den Beschwerdeführern war es folglich innerhalb der gesetzten Zeitspanne nicht möglich die bei ihrer Versammlung zum Einsatz kommenden besonderen Mittel – namentlich: den zwischen der Fahrbahn und ihren Händen befindlichen Klebstoff – zu entfernen und damit der Verpflichtung des § 14 VersG entsprechend gerecht zu werden.
Der Behördenvertreter wandte im Zuge der mündlichen Verhandlung ein, der zum Einsatz kommende Klebstoff sei kein besonderes Mittel das erforderlich sei, damit die Beschwerdeführer von ihrem Versammlungsrecht Gebrauch machen hätten können, weil ein Klebstoff für eine normale Versammlung nicht notwendig sei. Hierzu ist hinzuweisen, bereits aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung ist bekannt, dass gerade das Ankleben auf öffentlichen Verkehrsfälle jene spezifische Ausdrucksform ist, die Aktivisten der letzten Generation wählen um den öffentlichen Fokus bzw. die öffentliche Diskussion auf die Thematik des Klimawandels und der damit einhergehend Gefahren samt Handlungsbedarf zu lenken und eben mit der damit einhergehenden Blockade ein Unterstreichen des der Versammlung inhärenten gemeinsamen Wirkens zum Ausdruck gebracht wird (vgl. etwa VfGH vom 09.03.2021, V 433/2020-9, Rz 42f mwN = VSlg. 20.450/2021). Der zum Einsatz kommende Klebstoff war folglich ein zum Einsatz kommendes besonderes Mittel.
Dass die Beschwerdeführer der ihnen obliegenden Verpflichtung „den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen“ unter Berücksichtigung der im beschwerdegegenständlichen Fall undifferenziert gesetzten 2-minütigen Frist nicht entsprochen haben, kann vor diesem Hintergrund vertretbarerweise nicht angenommen werden, ebenso wie vertretbarerweise vom Vorliegen einer Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG nicht ausgegangen werden kann.
Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien annehmen wollte, den Beschwerdeführern wäre innerhalb der gesetzten 2-minütigen Frist möglich gewesen, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, ist festzuhalten, dass es in den Beschwerdesachen an den weiteren Festnahmevoraussetzungen des § 35 Z 3 VStG fehlte:
In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass der Festnahme keine vorherige Abmahnung voranging. Der Beschwerdesache wurde den Beschwerdeführern mit der Megaphondurchsage um 10:01 Uhr, also unmittelbar nach ihrem Ankleben, mitgeteilt, dass die Versammlung aufgelöst sei, weil sich „in der Versammlung rechtswidrige Vorgänge ereignen, die für die öffentliche Ordnung einen bedrohenden Charakter annehmen“ und sie verpflichtet seien, innerhalb der 2-minütigen Frist den Versammlungsort zu verlassen, andernfalls die Versammlung zwangswiese aufgelöst werde und sie eine Verwaltungsübertretung begehen würden. Mit der Durchsage um 10:03 Uhr wurde den Beschwerdeführern sodann bloß bekannt gegeben, dass die aufgelöste Versammlung mittels Zwangsgewalt beendet wird und sie angezeigt werden würden. Einen Hinweis auf eine drohende Festnahme bei Nichtentsprechungsfall [samt effektiver Möglichkeit, den Versammlungsort (an dem die Beschwerdeführer weiterhin angeklebt waren) sogleich verlassen zu können,] gab es zu keinem Zeitpunkt. Eine Abmahnung mit Kontext einer bevorstehenden Festnahme erfolgte nicht.
Mit dem Zeitpunkt der Ablösung durch die Organe der belangten Behörde samt Wegtragen der Beschwerdeführer, weg von der aufgelösten Versammlung hin zum VW-Bus, wo deren Identitäten festgestellt wurden, war zudem auch ein „Verharren“ in der von der belangten Behörde aufgelösten Versammlung (bzw. ein Verharren in derselben strafbaren Handlung) auch nicht mehr möglich, weil die aufgelöste Versammlung eben durch die zwangsweise Auflösung beendet war.
Dass vertretbare Anhaltspunkte für eine „Wiederholung“ der gleichten Tat (was auch ein anderer als der vom Einsatzleiter ursprünglich herangezogene Festnahmegrund wäre) – namentlich: Ankleben durch die vier Beschwerdeführer im zeitlichen Zusammenhang auf den Fahrbahnen auf Höhe Schottenring 2-6 – vom Einsatzleiter zum damaligen Zeitpunkt konkret vorlagen, ist in der Beschwerdesache nicht hervorgekommen: Mit den Beschwerdeführern sprachen weder der Einsatzleiter (abgesehen von den Megaphondurchsagen), noch die anwesenden Organe der belangten Behörde (diese standen mit einigem Abstand zu den Beschwerdeführern und sahen zu, was passiert). Der Einsatzleiter führte im Zuge seiner Einvernahme aus, er hätte bereits aufgrund vorangegangener Versammlungen die Erfahrung gemacht, dass nach Loslösen von der Fahrbahn in weiterer Folge an weiteren Stellen Blockaden erfolgt seien, teilweise auch von denselben Personen, die bereits gelöst worden waren, aber schwerpunktmäßig von anderen Personen, der ursprünglichen Versammlung/des ursprünglichen Versammlungszuges. Dieser vergangenheitsbezogene Erfahrungswert vermag aber keine zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt valide bzw. vertretbare Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr durch die Beschwerdeführer selbst im zeitnahen und ortsnahen Kontext zur beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretung indizieren. § 35 Z 3 VStG bietet auch keine gesetzliche Grundlage für ein Vorgehen zur Hintanhaltung einer möglicherweise in der Zukunft stattfindender ähnlich gelagerten Verwaltungsübertretung durch eine bestimmte Person. Aber auch das möglicherweise zukünftige Verhalten anderer „solidarisierender Personen“ im zeitnahen Kontext zur beschwerdegegenständlichen Amtshandlung vermochte für sich betrachtet keine gesetzmäßige Festnahme der Beschwerdeführer wegen der Annahme einer konkreten „Wiederholungsgefahr“ durch die Beschwerdeführer begründen.
Die zwangsweise Verbringung der Beschwerdeführer am 31.10.2023 in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände samt anschließender Anhaltung erweist sich folglich mit Rechtswidrigkeit behaftet; die weiteren Modalitäten der Anhaltung bilden eine Einheit mit dieser, weshalb es auf die Frage des Hinderns am Türeschließen beim Benutzen der Toilette nicht mehr ankommt (vgl. etwa VwGH vom 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
2. Die Kostenzusprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErs
3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
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