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BGBl I 63/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Bundesgesetz: Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
(NR: GP XXV IA 2063/A AB 1610 S. 175 . BR: AB 9786 S. 867 .)

63. Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „24 Stunden“ jeweils durch den Ausdruck „48 Stunden“ ersetzt.

2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.“

3. Der Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.“

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a. (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.

(3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.

(4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.“

5. Im § 13 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 16 und 17)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 16 Abs. 1 und 17)“ ersetzt.

6. Der Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 obliegt die Untersagung der Versammlung der Bundesregierung, wenn die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte angezeigt wurde.“

6. § 20 lautet:

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 iVm. 16 Abs. 2 die Bundesregierung,
  2. 2. hinsichtlich des § 19a der Bundesminister für Justiz und
  3. 3. im Übrigen der Bundesminister für Inneres

    betraut.“

7. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) §§ 2 Abs. 1 und 1a, 6, 7a, 13 Abs. 1, 16 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Van der Bellen

Kern

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