Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
StPO §106;
WettbG 2002 §12 Abs3;
WettbG 2002 §12;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
StPO §106;
WettbG 2002 §12 Abs3;
WettbG 2002 §12;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg (belangte Behörde) wurden die Maßnahmenbeschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen eine in der Zeit vom 30. Jänner 2013, 10.00 Uhr, bis zum 27. Februar 2013, 20.00 Uhr, am Sitz der revisionswerbenden Parteien durchgeführte Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Kostenersatz wurden gemäß § 79a AVG iVm § 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 als unbegründet abgewiesen.
Begründend stellte die belangte Behörde fest, mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 14. Jänner 2013, GZ 29 Kt 10-23/13-2, sei wegen des begründeten Verdachtes der Teilnahme an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und/oder abgestimmter Verhaltensweisen, die gegen § 1 Kartellgesetz und Art. 101 AEUV verstoßen, und zwar Preisabsprachen im Lebensmitteleinzelhandel zwischen Unternehmen der revisionswerbenden Parteien und ihren Lieferanten sowie zwischen Unternehmen der revisionswerbenden Parteien und ihren Wettbewerbern über gemeinsame Lieferanten, eine Hausdurchsuchung der BWB in den Geschäftsräumen der revisionswerbenden Parteien bewilligt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die BWB sei auf Basis des Hausdurchsuchungsbefehls des Kartellgerichtes vom 24. Jänner 2013 tätig geworden. Die belangte Behörde sei in diesem Fall nicht ermächtigt, diesen Hausdurchsuchungsbefehl, einen Akt der Gerichtsbarkeit, zu überprüfen. Der gegenständliche Hausdurchsuchungsbefehl sei rechtlich wirksam geworden, da er am 30. Jänner 2013 den Rechtsvertretern der revisionswerbenden Parteien zukam und damit zugestellt wurde. Angesichts des wirksamen Hausdurchsuchungsbefehls seien die durch die revisionswerbenden Parteien behaupteten Formmängel der bekämpften Hausdurchsuchung von der belangten Behörde nicht zu prüfen. Auf die von den revisionswerbenden Parteien in eventu bekämpften einzelnen Maßnahmen/Vorgänge der Hausdurchsuchung ging die belangte Behörde im Einzelnen ein.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der mit Beschluss vom 6. Juni 2014, B 1284/2013-8, die Behandlung ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 7. August 2014, B 1284/2013-11, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
3. Da die vorliegende Beschwerde vom VfGH nach dem 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055, mwN).
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4. In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Revision werden als Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Sicherstellung von Daten "in Bausch und Bogen", da im Zuge der vorliegenden Hausdurchsuchung die E-Mail-Postfächer sämtlicher Verwaltungsmitarbeiter aller Konzerngesellschaften der revisionswerbenden Parteien, aber auch aller in- und ausländischen Mitarbeiter aus dem Konzern gesichert worden seien. Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips wären aber allenfalls (nur) die Postfächer der etwa 150 Einkaufsmitarbeiter zu sichern gewesen.
Auch weiche der angefochtene Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, nach der jede Maßnahme im Zuge einer Hausdurchsuchung für sich genommen eine beschwerdefähige Maßnahme sei.
Weiter fehle Rechtsprechung zur maximal zulässigen Dauer einer Hausdurchsuchung, da der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht über eine mehrere Wochen andauernde Hausdurchsuchung wie die vorliegende, die alleine auf Grund ihrer Dauer exzessiv gewesen sei, habe absprechen müssen.
Zuletzt behaupten die revisionswerbenden Parteien als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das Vorliegen einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke, da sich weder der Oberste Gerichtshof (OGH) als Kartellobergericht noch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für den Rechtsschutz gegen die Verletzung einfacher Gesetze durch die BWB im Zuge einer Hausdurchsuchung für zuständig erachten. Insoweit komme den revisionswerbenden Parteien schon gemäß Art. 6 EMRK und auch Art. 47 Abs. 1 GRC ein subjektives Recht auf Überprüfung von exzessiven Rechtseingriffen zu, welche in Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls gesetzt worden seien.
5. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:
5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Überprüfung von Hausdurchsuchungen nach § 12 Wettbewerbsgesetz (WettbG) durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Zlen. 2013/04/0005, 0049 bis 0053, Folgendes festgehalten:
" Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes) in ihren Rechten verletzt zu sein. Werden solche behördlichen Akte in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt, fallen sie nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern sie sind - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Bei offenkundiger Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom 6. Juli 1999, Zl. 96/01/0061, 0062, vom 20. Juni 2008, Zl. 2007/01/1166, und vom 7. Oktober 2010, Zl. 2008/17/0222; vgl. weiters etwa VfGH vom 17. Juni 1991, B 1017/90, mwN und vom 20. September 2012, B 1233/11).
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2004, Zl. 2003/01/0041). Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung (vgl. etwa VfGH vom 17. Juni 1991, B 1017/90).
Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen. Durchbrochen wird der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Eine Hausdurchsuchung auf Grund gerichtlicher Anordnung bleibt somit gleichwohl der Akt eines Gerichtes und ist deshalb der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate entzogen, wenn bei Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit (z.B. die unterlassene Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls oder die unterlassene Befragung des Betroffenen vor Beginn der Hausdurchsuchung) unterläuft. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087, vom 6. Juli 1999, Zl. 96/01/0061, 0062, vom 16. Februar 2000, Zl. 96/01/0233, vom 17. Mai 1995, Zl. 94/01/0763; ebenso VfGH vom 30. September 1991, B 1108/90, und vom 26. September 1988, B 608/87, u.a.).
Diese Grundsätze gelten - wie im Hinblick auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 6. Juni 2012, 16 Ok 2/12, festzuhalten ist - auch für Hausdurchsuchungen nach § 12 WettbG. Dementsprechend kommt eine Überprüfung der Vorgangsweise der Bundeswettbewerbsbehörde anlässlich einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung durch die unabhängigen Verwaltungssenate auch in diesen Fällen nur in Betracht, soweit es zu einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls ("Exzess") gekommen ist (vgl. in diesem Sinn bereits das in der gegenständlichen Angelegenheit ergangene Erkenntnis des VfGH vom 1. Dezember 2012, B 619/12-10, mwN, wonach eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist)."
5.2. Nach dieser Rechtsprechung ist - anders als die Revision behauptet - nicht jede Maßnahme im Zuge einer Hausdurchsuchung für sich genommen beschwerdefähig.
Für die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Nach dem Obgesagten ist für diese Beurteilung der Wortlaut und der Sinngehalt der gerichtlichen Anordnung entscheidend. Von einem Exzess kann nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine durch eine gerichtliche Anordnung gedeckte Hausdurchsuchung erfolgte, sind dagegen keine vor den unabhängigen Verwaltungssenaten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen (vgl. nochmals das obzitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 2013; vgl. entsprechend zu staatsanwaltlichen Anordnungen das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, Zl. 2013/01/0036, mwN).
Aus diesem Grund kommt es fallbezogen im Hinblick auf die von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachte Sicherstellung von Daten "in Bausch und Bogen" sowie die Dauer der Hausdurchsuchung alleine auf den Inhalt der gerichtlichen Anordnung und den Wortlaut des richterlichen Befehls an. Die Revision enthält insoweit aber kein Vorbringen, dass der Wortlaut des richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls im Hinblick auf den örtlichen und zeitlichen Umfang die gerügten Maßnahmen nicht gedeckt hätte.
Die belangte Behörde verwies zu Recht darauf, dass es dem Wesen einer Hausdurchsuchung entspricht, nach Unterlagen von konkretem Beweiswert zu suchen (vgl. etwa den Beschluss des VfGH vom 26. September 1988, VfSlg. 11.792, mwN, wonach es für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch ist, dass nach einer Person oder nach einem Gegenstand gesucht wird, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden). Fallbezogen kam die belangte Behörde zum Schluss, die Aufrechterhaltung "der Maßnahmen" für weitere drei Wochen sei erforderlich gewesen, weil die Kopierkapazitäten (betreffend das Kopieren der Sicherungsbänder des Zentralrechners) beschränkt gewesen seien und die Bandsicherungen im laufenden Betrieb (der revisionswerbenden Parteien) erfolgt seien. Auch nach dem Sinn und Zweck der Maßnahme (vgl. so das zitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 2013, Punkt 2.5.) ist die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung der belangten Behörde, die Dauer der Hausdurchsuchung könne angesichts des Umstandes, dass diese einen der größten Handelskonzerne in Österreich und sämtliche Produktbereiche betroffen habe, nicht als überlang angesehen werden, nicht unvertretbar.
Zum Revisionsvorbringen, der Umfang der sichergestellten Daten sei im Hinblick auf den durch den Hausdurchsuchungsbefehl vorgegebenen Zweck zu weit gefasst, ist auf die - nicht bestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach die BWB alleine die Daten der Einkaufsmitarbeiter ab dem Jahr 2007 auf dem Zentralrechner sicherstellen wollte, dies jedoch durch die viertrevisionswerbende Partei mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass auf den Sicherungsbändern die gesamten Daten des SPAR-Konzerns gespeichert seien und deren Auswertung unverhältnismäßig wäre. Daher seien - so die Feststellungen weiter - im Einvernehmen mit der viertrevisionswerbenden Partei sämtliche Sicherungsbänder sichergestellt und versiegelt worden. Daher ist vor dem Hintergrund der Argumentation der viertrevisionswerbenden Partei die nunmehr gerügte Unverhältnismäßigkeit nicht zu sehen.
Was die als grundsätzliche Rechtsfrage behauptete Rechtsschutzlücke anlangt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Überprüfung der Vorgangsweise der BWB anlässlich einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung durch die unabhängigen Verwaltungssenate nur in Betracht kommt, soweit es zu einer Überschreitung des richterlichen Befehls ("Exzess") gekommen ist. Gegen den Beschluss des Kartellgerichts über die Anordnung einer Hausdurchsuchung steht aber gemäß § 12 Abs. 3 zweiter Satz WettbG das Rechtsmittel des Rekurses offen. Eine Anwendung von § 106 StPO, der einen allgemeinen Einspruch im Ermittlungsverfahren an das Gericht gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei vorsieht, kommt bei einer vom Kartellgericht angeordneten Hausdurchsuchung mangels gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht (vgl. so der Beschluss des OGH vom 6. Juni 2012, 16 Ok 2/12). Jedoch bestehen nach dem obzitierten Beschluss des VfGH vom 6. Juni 2014, B 1284/2013-8, mit Verweis auf das unter Hinweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das WettbG keine dem § 106 StPO vergleichbare Regelung vorsieht. Schließlich hat der VfGH im Erkenntnis vom 1. Dezember 2012, Zl. B 619/12 ua, festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung (nach § 12 WettbG) und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist. Dem schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.
6. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)