Normen
B-VG Art133 Abs4
VStG §35
VStG §35 Z1
VStG §35 Z3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090079.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) vom 13. April 2022 wurde ‑ soweit verfahrensgegenständlich ‑ die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers gegen seine Festnahme am 1. Dezember 2021 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Revisionswerber zu näher bezeichnetem Kostenersatz verpflichtet (Spruchpunkt III.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt V.).
2 Das Verwaltungsgericht traf unter anderem folgende Feststellungen:
„Der Bf wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr‑Umgebung vom 25. November 2021, GZ: BHUUSanR‑2021‑616409/1‑AS, mit Wirkung vom 25. November 2021 bis zum Ablauf des 8. Dezember 2021 an seiner Wohnadresse in C, als eine an COVID‑19‑erkrankte Person abgesondert. Im Bescheid wurde dem Bf mitgeteilt, dass er den genannten Absonderungsort nicht verlassen dürfe und dass die Absonderung vorzeitig und automatisch ‑ frühestens mit Ablauf des 10. Tages, wenn am 10. Tag ein negatives Testergebnis oder ein Test mit Ct‑Wert > 30 bei der Behörde vorgelegt werde, ende. Dieser PCR‑Test könne laut Bescheid im Falle des Bf am 3. Dezember 2021 durchgeführt werden.
Aufgrund einer anonymen Anzeige ersuchte die belangte Behörde als örtlich zuständige Gesundheitsbehörde am 24. November 2021 die PI St. Georgen an der Gusen um Überprüfung der Einhaltung der zum damaligen Zeitpunkt geltenden COVID‑19‑Bestimmungen in dem vom Bf betriebenen Fitnessstudio ‚D‘ in E.
Die Beamten der PI St. Georgen führten am 24. November 2021, am 26. November 2021 und am 29. November 2021 entsprechende Kontrollen durch und konnten feststellen, dass das Fitnessstudio trotz des zum damaligen Zeitpunkt verordneten Lockdowns geöffnet war bzw ein Betrieb herrschte.
Am 26. November 2021 wurde der Bf von den Beamten der PI St. Georgen an der Gusen in den Räumlichkeiten des Fitnessstudios angetroffen, woraufhin dieser den Beamten von seiner Absonderung und seinem positiven COVID‑19‑Test berichtete. Die Beamten der PI St. Georgen belehrten den Bf, dass er den Absonderungsbescheid einhalten müsse und er seinen Quarantänestandort nicht verlassen dürfe. Der Bf teilte den Beamten mit, dass der Absonderungsbescheid rechtswidrig sei und er bereits mehrere Antigentests durchgeführt habe, die alle negativ ausgefallen seien. Die Beamten forderten den Bf daraufhin auf, das Fitnessstudio zuzusperren und die Leute heimzuschicken.
Am Abend des 26. Novembers 2021 gegen 18:00 wurde von den Beamten der PI St. Georgen an der Gusen überprüft, ob der Bf das Fitnessstudio tatsächlich geschlossen hatte. Der Bf wurde von den Polizeibeamten jedoch erneut angetroffen und es befanden sich auch noch weitere Personen im Fitnessstudio. Die Beamten forderten den Bf abermals auf, dass Fitnessstudio zuzusperren und nach Hause zu gehen. Die trainierenden Personen wurden aufgefordert, dass Fitnessstudio zu verlassen, was diese auch zusagten. Der Bf berichtete den Beamten erneut von seinem Absonderungsbescheid bzw seiner positiven COVID‑19‑Testung und teilte überdies mit, dass er als Selbstständiger das Fitnessstudio offenhalten müsse, er darauf angewiesen und auch rechtlich dazu befugt sei, dass Fitnessstudio offenzuhalten, zumal es sich bei dem Fitnessstudio nunmehr um ein Forschungsinstitut handle und dieses auch im Lockdown weiterbetrieben werden dürfe.
Am 29. November 2021 kam es zu einer neuerlichen Überprüfung des Fitnessstudios des Bf durch Beamte der PI St. Georgen an der Gusen. Die Beamten konnten dabei feststellen, dass Licht brannte und vermuteten einen Betrieb des Fitnessstudios. Die Türe des Fitnessstudios wurde trotz mehrmaligem Läuten und Klopfen nicht geöffnet. Der Bf konnte in weiterer Folge telefonisch von den Beamten erreicht werden. Der Bf teilte im Zuge des Telefongespräches erneut mit, dass das Fitnessstudio nunmehr als Forschungs‑ und Gesundheitsinstitut geführt werde und es sohin auch im Lockdown betrieben werden dürfe.
Am Morgen des 1. Dezember 2021 gegen 7:49 Uhr sah eine Beamtin der PI St. Georgen an der Gusen, Insp. F, den Bf mit seinem Fahrzeug (Kennzeichen: G) auf ihrem Weg zur Dienststelle an der H‑Tankstelle in St. Georgen an der Gusen. Insp. F teilte dies ihren Kollegen auf der Dienststelle mit, woraufhin Insp. F und BezInsp. I im Zivilwagen erneut nach dem Bf Nachschau hielten. Das Fahrzeug des Bf konnte von den Beamten schließlich vor dessen Fitnessstudio aufgefunden werden. Der Bf verließ gegen 11:17 Uhr das Fitnessstudio, setzte sich in sein Auto und fuhr Richtung Katsdorf. Die Beamten konnten das Fahrzeug des Bf in weiterer Folge vor der J‑Filiale in Katsdorf wahrnehmen und feststellen, dass sich der Bf in die J‑Filiale begeben hatte.
Nach Eintreffen von KontrollInsp. K und RevierInsp. L, die von den Beamten vor Ort zur Unterstützung angefordert worden waren, betraten die Beamten die J‑Filiale und konnten den Bf im Bereich der Postabgabestelle feststellen. Die Beamten beschlossen, die Amtshandlung erst vor der J‑Filiale zu führen und warteten bis der Bf ca. eine halbe Stunde später aus der J‑Filiale herauskam.
Die Beamten teilten dem Bf mit, dass er erneut den Quarantänebescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr‑Umgebung übertreten habe, im Verdacht der Übertretung nach § 178 StGB stehe und er die Beamten freiwillig zur Teststation nach Mauthausen begleiten könne, um einen PCR‑Test durchführen zu lassen. Der Bf willigte ein, die Beamten zur Testung zu begleiten. Im Hinblick auf die vorher gegangenen wiederholten Übertretungen seines Quarantänebescheides zeigte sich der Bf gegenüber den Polizeibeamten uneinsichtig. Der Bf führte wiederholt aus, dass es ihm nicht möglich sei, sich an die Quarantäneanordnung zu halten, weil er selbstständig sei und die wirtschaftliche Situation dies nicht zulasse. Aus seiner Sicht könnten sich nur normale Arbeiter an die Quarantäne halten. Überdies wies der Bf wiederholt darauf hin, dass der Absonderungsbescheid rechtswidrig sei und er gegen den Absonderungsbescheid vorgehen würde. Er teilte überdies mit, dass er ein PCR‑Test-Ergebnis vom 27. November 2021 habe, welches negativ sei.
Die Beamten wiesen den Bf wiederholt darauf hin, dass der Quarantänebescheid ‑ auch wenn er aus seiner Sicht rechtswidrig sein mag ‑ für den Bf gelten würde, er zuhause bleiben müsse und er sich erst auf behördliche Anordnung freitesten könne. Der Bf blieb uneinsichtig und teilte wiederholt mit, dass dies ungültig sei und er die Quarantäne nicht einhalten könne.
In Mauthausen bei der Teststation wurde bei dem Bf sowohl eine PCR‑Test als auch ein Antigentest durchgeführt. Anschließend fuhren die Beamten mit dem Bf auf die PI St. Georgen an der Gusen, zumal das Antigentest‑Ergebnis abgewartet werden sollte. Dieses Testergebnis fiel negativ aus.
KontrollInsp. Glansegg sprach nach Eintreffen auf der PI St. Georgen an der Gusen gegenüber dem Bf die Festnahme aus. Zuvor war dem Bf wiederholt mitgeteilt worden, dass er sich an den Absonderungsbescheid halten und zuhause bleiben müsse. Nach Ausspruch der Festnahme telefonierte der Bf mit seinem Anwalt. Dieser teilte dem Bf mit, dass er auf einen Zettel schreiben solle, dass er von nun an zuhause bleiben würde. Der Bf schrieb sodann auf einen Zettel, dass er von nun an zuhause bleiben würde und brachte einen Beweisantrag mit dieser schriftlichen Äußerung und dem negativen PCR‑Test‑Ergebnis vom 27. November 2021 bei der PI St. Georgen an der Gusen ein.“
3 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit vorliegend relevant ‑ aus, dass der Revisionswerber von den einschreitenden Polizeibeamten bei der Missachtung seiner behördlich angeordneten Quarantäne ‑ sohin bei Begehung einer Verwaltungsübertretung ‑ auf frischer Tat betreten worden sei. Der Revisionswerber sei mehrmals darüber belehrt worden, dass sein Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstelle, er seinen Absonderungsbescheid befolgen und zu Hause bleiben müsse. Dem Revisionswerber sei auf Grund der als Abmahnung zu qualifizierenden Erläuterungen der einschreitenden Organe jedenfalls bewusst gewesen, dass sein Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstelle und er dieses Verhalten auch zukünftig zu unterlassen habe. Zum Zeitpunkt der Festnahme sei Wiederholungsgefahr vorgelegen, weil der Revisionswerber die zur Festnahme führende Verwaltungsübertretung nicht bereits zuvor begangen, sondern auch gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung vielfach geäußert habe, dass es ihm gar nicht möglich sei seine Quarantäne einzuhalten und den Absonderungsbescheid entsprechend zu befolgen. Der Revisionswerber habe vor seiner Festnahme klar signalisiert, dass für ihn der Absonderungsbescheid ohnehin rechtswidrig und daher nicht gültig sei. Für die einschreitenden Beamten sei jedenfalls ausreichend Grund zur Annahme vorgelegen, dass der Revisionswerber auch in weiterer Folge seine behördlich angeordnete Quarantäne missachten und dabei unter Umständen sogar seine Mitmenschen gefährden würde. Weiters bejahte das Verwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf fehlende geringere Mittel, die den Revisionswerber von einer weiteren Wiederholung der Verwaltungsübertretung abgehalten hätten.
4 Gegen die Spruchpunkte I., III. und V. dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0210, mwN).
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von (nicht näher genannter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Abmahnung vor einer Festnahme ab. Da sich die Amtshandlung von deren Beginn bis zum Ausspruch der Festnahme über einen Zeitraum von ca. einer Stunde hingezogen habe, wäre eine Feststellung erforderlich gewesen, wann die Abmahnung ausgesprochen worden sei. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Festnahme bei einer formal aufrechten Absonderung ohne tatsächliche Infektion. Der Revisionswerber habe einen negativen PCR‑Test vorgelegt, welcher nach dem Datum der Absonderung durchgeführt worden sei. Ebenso sei der behördlich durchgeführte Antigentest negativ gewesen. Es fehle überdies an einer wertenden Abwägung zwischen den konfligierenden Interessen der individuellen Freiheitsausübung und jenen Interessen, die durch ihre Beschränkung geschützt werden sollen. Weiters wendet sich der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der angenommenen Wiederholungsgefahr.
10 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
11 Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG setzt voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund ‑ und damit vertretbar ‑ annehmen konnte (vgl. VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106, mwN).
12 In der vorliegenden Rechtssache stützten die einschreitenden Beamten die Festnahme des Mitbeteiligten auf § 35 Z 3 VStG. Diese Bestimmung fordert neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 VStG, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291, mwN).
13 Ferner darf die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf der persönlichen Freiheit nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten erfolgen; die persönliche Freiheit soll im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit dies zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, unter Hinweis auf die parlamentarischen Materialien ErläutRV 134 BlgNR XVII. GP , 5).
14 Dem Revisionswerber ist zwar beizupflichten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass die Abmahnung sich auf das von den einschreitenden Beamten wahrgenommene strafbare Verhalten beziehen und darauf abzielen müsse, eben dieses zu beenden und ein Rückgriff auf frühere Vorkommnisse (einige Tage vor der Festnahme erfolgte Abmahnung wegen eines ähnlichen Verhaltens) nicht in Betracht komme (vgl. VfGH 25.9.1987, B 47/87, B 48/87 = VfSlg. 11.426). Allerdings hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die für die Festnahme vorausgesetzte Abmahnung nicht auf die bereits Tage zuvor gegenüber dem Revisionswerber ausgesprochenen Abmahnungen im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der Quarantäne auf Grund einer Absonderung als gegeben erachtet, sondern aufgrund der getroffenen Feststellungen, wonach die einschreitenden Organe den Revisionswerber auch im Zuge der Amtshandlung am 1. Dezember 2021 vor seiner Festnahme mehrfach die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und die Notwendigkeit der Einhaltung der Quarantäneanordnung vor Augen gehalten haben.
15 Im Hinblick auf die festgestellten wiederholten Äußerungen des Revisionswerbers am 1. Dezember 2021 vor der Festnahme, „dass es ihm nicht möglich sei, sich an die Quarantäneanordnung zu halten, weil er selbständig sei und die wirtschaftliche Situation dies nicht zulasse“, „aus seiner Sicht könnten sich nur normale Arbeiter an die Quarantäne halten“, kann die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ‑ auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Revisionswerber freiwillig zur Teststation mitfuhr ‑ nicht als unvertretbar erkannt werden, der Revisionswerber habe mit seinen Aussagen und Verhalten eindeutig zu verstehen gegeben, dass er die Quarantäne weiterhin nicht einhalten werde.
16 In diesem Zusammenhang vermag die Revision eine Unvertretbarkeit der den Feststellungen zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die sich zum uneinsichtigen Verhalten des Revisionswerbers insbesondere auf die Aussagen der als Zeugen einvernommenen einschreitenden Beamten stützten, nicht aufzuzeigen (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab vgl. etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/11/0022, mwN).
17 Sofern sich der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Verhältnismäßigkeit der Festnahme richtet, handelt es sich dabei ebenfalls um eine Beurteilung im Einzelfall. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 SPG VwGH 11.1.2021, Ro 2019/01/0015, mwN). Der bloße Hinweis darauf, dass der Revisionswerber einen negativen PCR‑Test vom 27. November 2021 vorgewiesen habe und auch der unmittelbar vor der Festnahme behördlich durchgeführte Antigentest negativ gewesen sei, reicht nicht aus, um eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes darzulegen, konnten die einschreitenden Sicherheitsorgane ausgehend von den festgestellten Gesamtumständen, insbesondere im Hinblick auf den aufrechten Absonderungsbescheid, von einer potenziellen Ansteckungsgefahr und Infektiosität ausgehen.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2022
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