PStG 2013 §37 Abs2
PStG 2013 §2 Abs2 Z5
PStG 2013 §2 Abs3 Z1
UniversitätsG 2002 §88
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.042.2543.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B. BSc gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 18.1.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Berichtigung ihres Geburtseintrages im Zentralen Personenstandsregister abgewiesen wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:
„Der Antrag von A. B., geb. ...1980 in Bratislava, auf Berichtigung ihres Geburtseintrages im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) durch die Eintragung des akademischen Grads ihres Vaters mit „Dipl. Ing.“, wird gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013 (PStG-2013) abgewiesen, und wird festgestellt, dass die amtwegig erfolgte Eintragung des akademischen Grades ihres Vater „Ing.“ zu Unrecht erfolgt ist.
Der Geburtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird daher dahingehend berichtigt, dass der amtswegig erfolgte Eintrag „Ing.“ ersatzlos zu streichen ist In ihrem Geburtseintrag ist daher kein akademischer Grad ihres Vaters einzutragen.“
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheids lauten:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Die dagegen eingebrachte Beschwerde lautet:
--Grafik nicht anonymisierbar—
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Die Beschwerdeführerin ist am …1980 in Wien geboren, und erwarb diese anlässlich ihrer Geburt ausschließlich die slowakische Staatsangehörigkeit.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Wr. Landesregierung vom 15.11.1994, GZ ..., die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Die Beschwerdeführerin wurde bis zum November 2023 nicht im Zentralen Personenstandsregister erfasst.
Erstmals wurde diese infolge ihrer Anfrage im Hinblick auf ihren Wunsch zur Änderung ihres Vornamens und ihres Nachnamens am 14.9.2023 durch Freigabe ihrer Datenerfassung erfasst.
Mit Schreiben vom 15.9.2023 machte die Beschwerdeführerin gemäß § 93a Abs. 3 i.V.m. § 155 i.V.m. § 156 Abs. 2 ABGB von ihrem Recht auf Bestimmung ihres Familiennamens Gebrauch, und bestimmte ihren Familienamen in Änderung ihres nach slowakischem Recht erlangten Familiennamens „C.“ auf „B.“. Diesem Bestimmungsakt der Beschwerdeführerin wurde seitens der Personenstandsbehörde Magistrat der Stadt Wien laut den Angaben im Zentralen Personenstandsregister seitens der belangten Behörde durch Eintrag im Zentralen Personenstandsregister am 22.9.2023 entsprochen.
Mit weiterem Schreiben vom 15.9.2023 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Namensänderungsgesetz die Namensänderung ihres Vornamens von „D.“ aus „A.“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien bewilligt.
Da der Beschwerdeführerin im Jahre 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, wurde durch die belangte Behörde jedenfalls aufgrund des anhängig gewordenen Namensrechtsänderungsverfahrens und der damit verbundenen Beantragung der Ausstellung einer österreichischen Urkunde i.S.d. § 36 Abs. 4 PersonenstandsG eine Nacherfassung ihrer Personenstandsdaten im Zentralen Personenstandsregister gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 2 PersonenstandsG vorgenommen.
Da bislang nach Kenntnis der belangten Behörde „nur“ der Personenstand der Geburt bei der Beschwerdeführerin eingetreten war, wurde dieser Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 2 PersonenstandsG nacherfasst.
Dabei wurden u.a. auch die i.S.d. § 2 PersonenstandsG relevanten Daten der aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde des Distriktgerichts Bratislava vom 6.8.1980 eingetragen.
In dieser Urkunde ist als Kindesvater Herr „Ing. E. F.“ (dabei handelt es sich um den Genetiv des Namens „Ing. G. B.“) eingetragen. In Entsprechung dieser Urkunde wurde (bei Zugrundelegung des vom erkennenden Gerichts beigeschafften Ausdrucks aus dem Zentralen Personenstandsregister) auch im Zentralen Personenstandsregister in weiterer Folge am 16.10.2023 (aufgrund der Vorgabe des § 2 Abs. 3 Z 1 PersonenstandsG) als der Name des Vaters der Beschwerdeführerin „Ing. G. B.“ eingetragen.
In weiterer Folge wurden der Beschwerdeführerin eine neue Geburtsurkunde und ein neuer Staatsbürgerschaftsnachweis übermittelt.
Durch diese Übermittlungen erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis, dass im Zentralen Personenstandsregister als Name des Vaters der Beschwerdeführerin „Ing. G. B.“ eingetragen worden ist.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin darauf hin eine Kopie einer Übersetzung ihrer Geburtsurkunde durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin, in welcher als Name ihres Vaters „Dipl. Ing. G. B.“ angeführt ist. Unter Hinweis auf diese Urkunde beantragte die Beschwerdeführerin zugleich, dass bei der Dokumentation ihres Personenstandsfalls „Geburt“ im Zentralen Personenstandsregister bei der Angabe des Namens ihres Vaters der auf diesen eingetragene Titel „Ing.“ auf „Dipl. Ing.“ berichtigt (abgeändert) werde.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Link auf eine Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, auf welchem angeführt ist, dass der in der Slowakei erworbene akademische Titel „Inzinier“ mit dem an österreichischen Universitäten vergebenen akademischen Titel „Diplom-Ingenieur“ gleichwertig ist.
Mit Email vom 15.12.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin nachfolgendes Schreiben an die belangte Behörde:
--Grafik nicht anonymisierbar—
Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie des „Diplom“s der technischen Universität Bratislava vom 27.6.1975, mit welchem Herrn „G. B.“ der Titel „INZINIER“ verliehen wurde.
Auf diese Schreiben der Beschwerdeführerin antwortete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20.12.2023 wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheids.
Aufgrund dieses Schreibens übermittelte die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin nachfolgende Mitteilung:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Mit Schreiben vom 27.12.2023 replizierte die Beschwerdeführerin, indem sie vorbrachte, dass eine Nostrifizierung von Universitätsabschlüssen nur Drittstaatsangehörigen offen stehe, sofern es kein bilaterales Abkommen mit dem jeweiligen EWR-Staat gibt. Deshalb könnte der Vater der Beschwerdeführerin sein Studium nicht in Österreich nostrifizieren.
In weiterer Folge erging der gegenständlich bekämpfte Bescheid.
Mit Schriftsatz vom 29.2.2024 richtete das erkennende Gericht an die belangte Behörde die Anfrage, ob der Vater von Frau B. BSc jemals i.S.d. § 37 Abs. 2 letzter Satz PersonenstandsG beantragt hat, dass im Zentralen Personenstandsregister ein von ihm erworbener akademischer Grad eingetragen werde. Bejahendenfalls wurde angefragt, welcher akademische Titel von ihm beantragt wurde und ob diesem Antrag entsprochen wurde bzw. dieser bescheidmäßig abgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 10.4.2024 teilte die belangte Behörde in Beantwortung dieser Anfrage mit:
„Frau B. wurde in Bratislava geboren und wurde daher die Geburtsbeurkundung in der Bratislava vorgenommen. Nachdem sie die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, war ihr Geburtsverfahren im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) einzutragen. Dafür wurde dem Standesamt Wien-H. ein Dokument „Vypis z Knihy narodeni“ – übersetzt Auszug aus dem Geburtenbuch – vorgelegt, indem der Kindsvater mit „Ing. G. B.“ bezeichnet wird. Aus diesem Umstand geht hervor, dass Herr B. seinerzeit anlässlich der Geburtsbeurkundung seines Kindes die Eintragung des akademischen Grades verlangte.
Gemäß § 12 Abs. 2 PStG-DV ist für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in die der akademische Grad eingetragen wurde, ausreichend. Nach Rechtsauffassung des Standesamtes Wien können auch Personenstandsurkunden welche in einem Mitgliedstaat der europäischen Union ausgestellt wurden, für die Eintragung herangezogen werden.“
Darüber hinaus bietet § 12 Abs. 2 letzter Satz PStG-DV die Möglichkeit bei Zweifel die Vorlage der Verleihungsurkunde zu verlangen. Davon hat die Kollegin Gebrauch gemacht und wurde auch Originaldokument der Verleihung vorgelegt und dementsprechend beurkundet.“
Ergänzend führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang mit Schriftsatz vom 23.4.2024 weiters aus:
„aufgrund ihrer telefonischen Nachfrage zum Zustandekommen des Eintrages im Zentralen Personenstandsregsiters (ZPR) möchte ich wie folgt ausführen:
Im Zuge des Wunsches von Frau B. ihren Vor- und Familiennamen zu ändern und aufgrund wurde die Vorlage der slowakischen Geburtsurkunde aufgetragen (§ 2 Abs. 1 NamensänderungsVO 1997).
Nachdem Frau B. österreichische Staatsbürgerin ist, war dieser Personenstandsfall gem. § 35 iVm 36 PStG nachzuerfassen. Nachdem der vorgelegte Auszug aus dem Geburtseintrag unzweifelhaft Richtigkeit und Vollständigkeit (idS, dass sämtliche Daten die zur Eintragung benötigt werden (§ 11 PStG iVm § 2 PStG vorlagen) ist – wurde die Eintragung ohne weiteres Verfahren vorgenommen.
Nach der erfolgten Änderung des Vornamens und des Familiennamens wurde Frau B. eine Geburtsurkunde ausgestellt - § 53 PStG normiert, dass Urkunden aktuellen Stand wiederzugeben haben. In dieser Urkunde schien der Vater von Frau B. korrekt mit dem in der Slowakei erworbenen akademischen Grad „Ing.“ auf.
Dies wurde von Frau B. im gegenständlichen Verfahren beeinsprucht. Zu diesem Zwecke hat sie die Originalurkunde über die Verleihung des akademischen Grades ihres Vaters vorgelegt, in dem die Abkürzung „Ing.“ aufscheint.
Aus dem Inhalt der Urkunde ging hervor, dass das Standesamt die Eintragung als korrekt gewertet hat und wurde der Berichtigungsantrag negativ beschieden.“
Da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig ist, und lediglich die Klärung einer Rechtsfrage verfahrensgegenständlich zu erfolgen hat, war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des unstrittigen, aktenkundigen Sachverhalts (insbesondere des beigeschafften Staatsbürgerschaftsakts, der Auszüge aus den zum Personenstandsfall der Geburt der Beschwerdeführerin erfolgten Eintragungen im Zentralen Personenstandsregister und der Ausführungen der belangten Behörde) wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin wurde am ...1980 in Bratislava geboren. Mit der Geburt erwarb diese ausschließlich die slowakische Staatsangehörigkeit.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Wr. Landesregierung vom 15.11.1994, GZ ..., die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Die Beschwerdeführerin wurde bis zum November 2023 nicht im Zentralen Personenstandsregister erfasst.
Erstmals wurde diese infolge ihrer Anfrage im Hinblick auf ihren Wunsch zur Änderung ihres Vornamens und ihres Nachnamens am 14.9.2023 durch Freigabe ihrer Datenerfassung erfasst.
Mit Schreiben vom 15.9.2023 machte die Beschwerdeführerin gemäß § 93a Abs. 3 i.V.m. § 155 i.V.m. § 156 Abs. 2 ABGB von ihrem Recht auf Bestimmung ihres Familiennamens Gebrauch, und bestimmte ihren Familienamen in Änderung ihres nach slowakischem Recht erlangten Familiennamens „C.“ auf „B.“. Diesem Bestimmungsakt der Beschwerdeführerin wurde seitens der Personenstandsbehörde Magistrat der Stadt Wien laut den Angaben im Zentralen Personenstandsregister seitens der belangten Behörde durch Eintrag im Zentralen Personenstandsregister am 22.9.2023 entsprochen.
Mit weiterem Schreiben vom 15.9.2023 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Namensänderungsgesetz die Namensänderung ihres Vornamens von „D.“ aus „A.“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien bewilligt.
Da der Beschwerdeführerin im Jahre 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, wurde jedenfalls aufgrund des anhängig gewordenen Namensrechtsänderungsverfahrens und der damit verbundenen Beantragung der Ausstellung einer österreichischen Urkunde i.S.d. § 36 Abs. 4 PersonenstandsG eine Nacherfassung ihrer Personenstandsdaten im Zentralen Personenstandsregister gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 2 PersonenstandsG vorgenommen.
Da bislang nach Kenntnis der Behörde „nur“ der Personenstand der Geburt bei der Beschwerdeführerin eingetreten war, wurde dieser Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 2 PersonenstandsG nacherfasst.
Dabei wurden u.a. auch die i.S.d. § 2 PersonenstandsG relevanten Daten der aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde des Distriktgerichts Bratislava vom 6.8.1980 eingetragen.
In dieser Urkunde ist als Kindesvater Herr „Ing. E. F.“ (dabei handelt es sich um den Genetiv des Namens „Ing. G. B.“) eingetragen. In Entsprechung dieser Urkunde wurde (bei Zugrundelegung des vom erkennenden Gerichts beigeschafften Ausdrucks aus dem Zentralen Personenstandsregister) auch im Zentralen Personenstandsregister in weiterer Folge amtswegig am 16.10.2023 der Name des Vaters der Beschwerdeführerin mit „Ing. G. B.“ eingetragen.
In weiterer Folge wurden der Beschwerdeführerin eine neue Geburtsurkunde und ein neuer Staatsbürgerschaftsnachweis übermittelt.
Durch diese Übermittlungen erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis, dass im Zentralen Personenstandsregister als Name des Vaters der Beschwerdeführerin „Ing. G. B.“ eingetragen worden ist.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin darauf hin eine Kopie einer Übersetzung ihrer Geburtsurkunde durch eine gerichtlich beeidete Übersetzerin, in welcher als Name ihres Vaters „Dipl. Ing. G. B.“ angeführt ist. Unter Hinweis auf diese Urkunde beantragte die Beschwerdeführerin zugleich, dass bei der Dokumentation ihres Personenstandsfalls „Geburt“ im Zentralen Personenstandsregister bei der Angabe des Namens ihres Vaters der auf diesen eingetragene Titel „Ing.“ auf „Dipl. Ing.“ berichtigt (abgeändert) werde.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Link auf eine Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, auf welchem angeführt ist, dass der in der Slowakei erworbene akademische Titel „Inzinier“ mit dem an österreichischen Universitäten vergebenen akademischen Titel „Diplom-Ingenieur“ gleichwertig ist.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie des „Diplom“s der technischen Universität Bratislava vom 27.6.1975, mit welchem Herrn „G. B.“ der Titel „INZINIER“ verliehen wurde.
Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2023 lauten:
„1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1. Personenstand und Personenstandsfall
(1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
§ 2. Personenstandsdaten
(1) Personenstandsdaten einer Person sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
2. besondere Personenstandsdaten sowie
3. sonstige Personenstandsdaten.
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
1. Namen;
2. Tag und Ort der Geburt;
3. Geschlecht;
4. Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;
6. Tag und Ort des Todes;
7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
8. Staatsangehörigkeit.
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
2. Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.
(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:
1. Datum und Ort der Eheschließung;
2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;
3. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.
(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:
1. Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
3. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.
(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;
2. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;
3. allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.
(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.
(…)
2. HAUPTSTÜCK PERSONENSTANDSFALL
1. Abschnitt Geburt
(…)
§ 10. Eintragung der Geburt
(1) Die Eintragung erfolgt bei der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt.
(2) Lässt sich der Ort der Geburt einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung.
(3) Lässt sich der Ort der Geburt einer in einem Verkehrsmittel geborenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.
§ 11. Inhalt der Eintragung – Geburt
(1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:
1. der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
2. die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;
3. Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie
4. die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.
(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(4) Soweit auch das Religionsbekenntnis von den Betroffenen von sich aus bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
(5) Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
(…)
3. HAUPTSTÜCK EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER
1. Abschnitt Eintragung des Personenstandsfalles
§ 35. Pflicht zur Eintragung
(1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.
(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:
1. einen österreichischen Staatsbürger;
2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3. einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Tritt im Ausland ein Personenstandsfall oder eine Änderung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten ein, haben hinsichtlich Minderjähriger der gesetzliche Vertreter oder ein Elternteil, ansonsten der Betroffene die Personenstandsbehörde zu informieren.
(4) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.
(5) Die in Abs. 2, 3 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben werden. Mitteilungen im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde haben an jene Personenstandsbehörde zu ergehen, bei der beim Betroffenen oder bei einem Elternteil des Betroffenen ein Anknüpfungspunkt im Inland (Hauptwohnsitz, Personenstandsfall) besteht. Besteht ein derartiger Anknüpfungspunkt nicht, hat die Mitteilung an die Gemeinde Wien zu ergehen.
(6) Anlässlich der Eintragung der Geburt können die Personenstandsbehörden für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß § 56a StbG vornehmen. Diesfalls sind sie auch ermächtigt, jenen Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen.
§ 36. Grundlage der Eintragung
(1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.
(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle sind ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen. Die Eintragungen erfolgen nach österreichischem Recht.
(4) Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Abs. 2 und 3.
(5) Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.
(6) Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach § 9 oder § 28 anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.
(7) Auf Antrag der Mutter oder des Vaters oder des anderen Elternteils jeweils mit Einverständnis der Mutter können auch zu Fehlgeburten (§ 8 Abs. 1 Z 3 HebG) die Daten gemäß § 57a als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet. Als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname der Person einzutragen, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.
§ 37. Nähere Angaben
(1) Die Person und das für die Eintragung maßgebliche Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
(2) Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Ein Doppelname nach § 93 Abs. 2 ABGB ist anzuführen, wenn eine Verpflichtung zu dessen Führung besteht; weiters ist anzuführen, welcher Name als gemeinsamer Familienname geführt wird. Akademische Grade sowie Standesbezeichnungen sind auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.
§ 38. Namen
(1) Namen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde und sonstigen Dokumenten buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, ist eine Übersetzung beizubringen. Treten Widersprüche oder Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung auf, sind die Regeln für die Transliteration anzuwenden.
(2) Sind Namen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Darüber hinaus dürfen insbesondere Namenszusätze als sonstige Namen eingetragen werden.
(2a) Auf Verlangen einer Person im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 1 bis 3 sind Namen, die aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar sind, vor dem Standesbeamten in öffentlicher Urkunde abweichend von Abs. 2 in der von der Person bestimmten Weise einzutragen. Beim Familiennamen dürfen aber höchstens zwei Teile verwendet werden. Darüber hinaus kann die betroffene Person im Rahmen einer solchen Namensbestimmung erklären, dass nicht verwendete Teile ihres ursprünglichen Namens entfallen. § 156 ABGB gilt.
(3) Zur Ermittlung des durch Abstammung erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, nicht anderes beantragt, nur die Urkunden der Person heranzuziehen, von der der Familienname unmittelbar abgeleitet wird.
(4) Ist für den Familiennamen einer Person oder der Person, von der der Familienname abgeleitet wird, oder für den Vornamen einer Person eine vom rechtmäßigen Familiennamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname oder Vorname in der gebräuchlich gewordenen Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt.
(5) Die Eintragung des Namens nach Abs. 4 ist für alle weiteren dieselbe Person betreffenden Eintragungen maßgebend. Das gleiche gilt für die Schreibweise des Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag nach Abs. 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit der Eintragung minderjährigen Kindes, wenn es seinen Familiennamen vom Antragsteller ableitet.
(6) Die Mutter ist berechtigt, den Familiennamen ihres Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr unter Verwendung der Funktion E ID (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.
§ 39. Verfahrenshinweise
Verfahrenshinweise bilden das zu einem Personenstandsfall geführte Verfahren ab und begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
§ 40. Abschluss der Eintragung
(1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, ist sie unvollständig durchzuführen.
(2) Die Eintragung ist durch die Freigabe im ZPR abzuschließen.
(3) Die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten begründet vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handelt.
§ 41. Änderung und Ergänzung
(1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.
(2) Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.
(3) Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß § 11 Abs. 1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zu übermitteln.
§ 42. Berichtigung
(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
2. Abschnitt Personenstandsregister
§ 43. Allgemeines
(1) Die Personenstandsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen.
§ 44. Zentrales Personenstandsregister (ZPR)
(1) Die Personenstandsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, allgemeine und besondere Personenstandsdaten für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Personenstandsregister – ZPR).
(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2) Im zentralen Personenstandsregister können Zeitpunkt und Ort des Todes einer Person abgefragt werden, wenn der Anfragende die Person durch die Namen sowie zumindest ein weiteres Merkmal im Hinblick auf alle im ZPR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen. Die für die Abfrage zu entrichtenden Kosten sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Diese Abfrage ist von sonstigen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(4) Eine Vereinbarung zur Kostenbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften im Ausmaß der zu erwartenden Nutzung durch diese ist zulässig.
(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
4. HAUPTSTÜCK VERARBEITUNG DER PERSONENSTANDSDATEN, PERSONENSTANDSURKUNDEN UND BESTÄTIGUNGEN
(…)
2. Abschnitt Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen
(…)
§ 53. Personenstandsurkunde
(1) Personenstandsurkunden sind Registerauszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder. Auf Antrag können Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen.
(2) Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde.
(3) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:
1. Geburtsurkunden;
2. Heiratsurkunden;
3. Partnerschaftsurkunden;
4. Urkunden über Todesfälle.
(4) Im Ausland können Personenstandsurkunden, Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden. Zu diesem Zwecke sind sie ermächtigt, die erforderlichen Personenstandsdaten zu ermitteln.
(5) Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.
(6) Auf Verlangen sind Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.
(7) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Abs. 5 genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.
§ 54. Geburtsurkunde
(1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:
1. die Namen des Kindes;
2. das Geschlecht des Kindes;
3. den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;
4. die Namen der Eltern;
5. das Datum der Ausstellung;
6. die Namen des Standesbeamten.
(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.“
Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013) in der derzeit geltenden Fassung BGBl. II Nr. 417/2023 lauten:
„1. Abschnitt Allgemeines
§ 1. Merkmale des Personenstandes
Die Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung im Sinn des § 1 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, ergibt sich insbesondere aus der Abstammung, der Eheschließung der Eltern, der Wahlkind(eltern)schaft, dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe und dem Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft.
(…)
2. Abschnitt Geburt
(…)
§ 4. Nacherfassung bei Datenänderung
(1) Ändert sich der Personenstand oder die Staatsangehörigkeit des Kindes (§ 11 Abs. 2 PStG 2013), hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Änderung einzutragen.
(2) Sind im ZPR keine Daten erfasst, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Behörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, im Wege des ZPR zu verständigen. Diese Personenstandsbehörde hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss der Änderungseintragung angemessenen Frist, die für die Änderungseintragung notwendigen Daten aus dem Geburtenbuch im ZPR nachzuerfassen. Ist die Nacherfassung abgeschlossen, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Eintragung vorzunehmen.
(3) Ändert sich der Personenstand eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Kindes, dessen Geburt nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet wurde, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund vorzulegender Personenstandsurkunden und allenfalls nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen.
(…)
5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zu Eintragungen
(…)
§ 12. Akademische Grade und Standesbezeichnungen
(1) Werden von einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene oder aufgrund eines bilateralen Abkommens gleichgestellte akademische Grade eingetragen, hat dies in abgekürzter Form zu erfolgen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen. Standesbezeichnungen dürfen nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht.
(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in die der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist. Im Zweifel kann die Vorlage der Verleihungsurkunde verlangt werden.
(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.
(…)
§ 14. Berichtigung
Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.“
§ 10 Personenstandsgesetz in der zwischen dem 1.1.1984 bis zum 31.10.2013 geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 60/1983 laute:
„Nähere Angaben
(1) Die Person und das Ereignis sind durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
(2) Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen und Vornamen zu bestimmen. Akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht.
(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.“
Zur Bestimmung des § 10 Abs. 2 PersonenstandsG i.d.F. BGBl. Nr. 60/1983, wurde in der Regierungsvorlage zur diesem Gesetz ausgeführt (vgl. Erl. NR RV 646, XV. GP ):
„Der Bezeichnung der Person (Abs. 2) dienen in erster Linie Familienname und Vornamen, daneben aber auch Angaben über das Geschlecht, die Eintragung der Geburt und über die Eltern (im Geburtenbuch).
Die derzeit vorgesehene Eintragung des Berufes soll nicht mehr erfolgen, da es sich um kein Personenstandsmerkmal im Sinn des § 1 Abs. 2 handelt und diese' Angabe auch nicht benötigt wird, um die Person näher zu bezeichnen.
Auch die Eintragung von akademischen Graden, akademischen Berufsbezeichnungen und von Standesbezeichnungen wäre für den Zweck der Personenstandsbücher nicht erforderlich. Es mußte aber berücksichtigt werden, daß nach § 38 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 und nach § 8 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972 ein Rechtsanspruch auf Ersichtlichmachung des akademischen Grades und der Standesbezeichnung "Ingenieur" besteht.“
Nach der österreichischen Rechtslage zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und dem 31.12.1983 waren in den Personenstandsbüchern bzw. Personenstandsregistern akademische oder sonstige Titel (wie auch Standesbezeichnungen) nicht einzutragen.
So regelte § 21 Abs. 1 des damals in Geltung gestandenen Personenstandgesetzes, dass im Falle einer Geburt nachfolgende Informationen zum Geborenen ins Geburtenbuch einzutragen waren:
1. Vor und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort sowie ihr
religiöses Bekenntnis
2. Ort und Tag und Stunde der Geburt
3. Geschlecht des Kindes
4. die Vornamen des Kindes
5. die Vornahmen und der Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und
Wohnort
Im Hinblick auf im Ausland geborene Staatsbürger regelte § 49 des damals in Geltung gestandenen Personenstandgesetzes deren personenstandsrechtliche Beurkundung. Durch diese Bestimmung wurden auch nur Eintragungen i.S.d. § 21 Abs. 1 des damals in Geltung gestandenen Personenstandgesetzes angeordnet.
Auch im Berichtigungswege war kein akademischer Titel einer in den Personenregistern eingetragenen Person möglich. So regelte § 46 Abs. 3 des damals in Geltung gestandenen Personenstandgesetzes die Informationen in den Büchern (Familienbuch, Geburtenbuch, Sterbebuch), welche berichtigbar waren. Demnach waren nur Angaben über Beruf, Wohnort, Vornamen, Familienname berichtigbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 42 Abs. 1 PStG 2013 ausgesprochen, dass das Recht des Betroffenen auf Berichtigung einer Eintragung ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen ist, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044; 13.6.2022, Ra 2022/01/0054). Dies gilt - wegen des gleichgelagerten Schutzinteresses einer betroffenen Person gemäß Art. 16 DSGVO (vgl. dazu auch ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 75) - auch für das Recht auf Änderung und Ergänzung einer Eintragung unter dem Blickwinkel des § 41 PStG 2013 (vgl. VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0054).
Gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Gemäß § 42 Abs. 3 PStG 2013 kann die Berichtigung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden. Gemäß § 42 Abs. 5 PStG 2013 ist jedwede Berichtigung dem Betroffenen mitzuteilen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg.: "dem Betroffenen") ergibt sich in Zusammenhalt mit den Materialien (vgl. ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 75ff, die vom "Recht des Betroffenen auf Berichtigung" sprechen), dass ein Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nur vom Betroffenen gestellt werden kann. Unter Betroffener i.S.d. § 42 Abs. 3 PStG 2013 ist die Person, auf die sich die Eintragung bezieht, zu verstehen (vgl. § 52 Abs. 1 PStG 2013; vgl. auch § 2 PStG 2013 Personenstandsdaten "einer Person") (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).
Das Recht des Betroffenen auf Berichtigung - wie einer Eintragung des Personenstandsfalls der Geburt (§ 1 Abs. 2 PStG 2013) - ist ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; daher kommt die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044; vgl. i.d.S. zum Recht auf Gewährung von Mindestsicherung VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0012; vgl. i.d.S. zum Recht auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft VwGH 13.2.2013, 2013/01/0023; vgl. zum höchstpersönlichen Recht auf Eheschließung nach dem PersonenstandsG 2013 VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0264).
§ 38 Allgemeines-Hochschul-Studiengesetz in der zwischen dem 1.10.1966 und dem 30.9.1992 geltenden Stammfassung BGBl. 177/1966 lautete wie folgt:
„Führung inländischer akademischer Grade
Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen.“
§ 38 Allgemeines-Hochschul-Studiengesetz in der zwischen dem 1.9.1992 und dem 31.7.1997 geltenden Fassung BGBl. 306/1992 lautete wie folgt:
„§ 38. Führung inländischer akademischer Grade
Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß § 34 Abs. 5 mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.
§ 39 Allgemeines-Hochschul-Studiengesetz in der zwischen dem 1.10.1966 und dem 21.7.1981 geltenden Stammfassung BGBl. 177/1966 lautete wie folgt:
„Führung ausländischer akademischer Grade
Jedem Träger eines ausländischen akademischen Grades ist es in Österreich gestattet, seinem Namen den erworbenen akademischen Grad, und zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische akademische Grade dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Unterricht geführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich (§ 63 Hochschul-Organisationsgesetz) erfolgt ist.“
§ 39 Allgemeines-Hochschul-Studiengesetz in der zwischen dem 22.7.1981 und dem 31.7.1997 geltenden Fassung BGBl. 332/1981 lautete wie folgt:
§ 39. Führung ausländischer akademischer Grade
Jedem Träger eines von einer anerkannten ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Grades ist es in Österreich gestattet, seinem Namen den erworbenen akademischen Grad, und zwar mit dem im Verleihungsdekret enthaltenen Wortlaut und unter Beisetzung der ausländischen Hochschule, die den akademischen Grad verliehen hat, im Verkehr mit Behörden und im privaten Verkehr beizufügen. Ehrenhalber verliehene ausländische akademische Grade dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung geführt werden. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Verleihung unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Österreich (§ 97 UOG) erfolgt ist.“
§ 67 Universitäts-Studiengesetz in der zwischen dem 1.8.1997 und dem 30.9.2002 geltenden Stammfassung lautete wie folgt:
„Führung akademischer Grade
(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in der abgekürzten Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) Die Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die „Master''-Grade dem Namen nachzustellen.
§ 88 Abs. 1 und 2 Universitätsgesetz samt Überschrift, welches am 1.10.2002 in Kraft getreten ist, lautet:
„Führung akademischer Grade
(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.“
§ 88 UniversitätsG 2002 differenziert daher zwischen dem Recht, einen akademischen Grad zu führen (vgl. § 88 Abs. 1 UniversitätsG), und dem Recht, die Eintragung des akademischen Grades in eine öffentliche Urkunde zu verlangen (vgl. § 88 Abs. 1a UniversitätsG). Während demnach hinsichtlich der Führung des akademischen Grades auf die Verleihung durch eine anerkannte - inländische oder ausländische - postsekundäre Bildungseinrichtung abgestellt wird, wird das generelle Recht auf Eintragung des akademischen Grades in öffentliche Urkunden auf solche Grade beschränkt, die von inländischen oder von Einrichtungen eines EU-Mitgliedstaates verliehen worden sind. Daraus ergibt sich aber nicht, dass in anderen, bestimmte Urkunden betreffenden und somit spezielleren Normen nicht darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen getroffen werden können (vgl. Erläuterungen zu § 88 UniversitätsG 2002, RV 1134 BlgNR 21. GP , 94) (vgl. VwGH 27.7.2017, Ro 2016/22/0017).
Das Recht zur Führung des verliehenen akademischen Grades gemäß § 88 UniversitätsG 2002 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung mit der Person verbunden, der der akademische Grad verliehen wurde, und zwar ungeachtet einer seither eingetretenen Namensänderung (vgl. VwGH 26.6.2014, 2012/10/0119).
Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Titel in einen Ausweis einzutragen ist, hat jenes normsetzende Organ zu treffen, das den Titel schafft (vgl. VfSlg. 11.999/1989; VwGH 17.2.2000, 96/18/0550, 26.9.2013, 2011/11/0084). Im Sinne dieser Judikatur ist das Recht auf Eintragung eines akademischen Grades in öffentliche Urkunden in § 88 Abs. 1a UniversitätsG 2002 geregelt (vgl. VwGH 26.9.2013, 2011/11/0084).
Vorab sei klargestellt, dass das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen und die darauf aufbauenden Empfehlungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Memorandum of Understanding über Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich zwischen den Staaten Österreich und Slowakei ausschließlich regeln, welche in einem der Staaten erworbenen Qualifikationen im andern bzw. in den anderen Vertragsstaaten im universitären Bereich als gleichwertig betrachtet werden, sodass auf diese als gleichwertig eingestufte Ausbildung aufbauend im jeweils anderen Staat das Studium zum Erwerb des nächsthöheren Universitätsgrads fortgesetzt werden kann. So kann etwa eine Person, welche in der Slowakei an einer technischen Hochschule den Grad „Inzinier“ erworben hat, an einer österreichischen Universität für das Doktoratsstudium inskribieren.
Diese Rechtsgrundlagen regeln daher nicht die Führung von akademischen Graden in amtlichen Urkunden oder Personenstandsbüchern.
Maßgeblich für die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Anrecht hat, dass der akademische Titel ihres Vaters in den Eintragungen zu ihrem Personenstandsfall „Geburt“ im Zentralen Personenstandsregister eingetragen wird, sind daher alleine die gesetzlichen Regelungen, welche die Eintragung von Daten in das Zentrale Personenstandsregister regeln.
Dazu ist auszuführen, dass die österreichische Rechtslage im Hinblick auf Eintragungen zum Personenstandsfall der Geburt im Zentralen Personenstandsregister zwischen Geburten innerhalb des Territoriums der Republik Österreich und sonstigen Geburten unterscheidet.
Eintragungen im Hinblick auf diesen Personenstandsfall Geburt im Zentralen Personenstandsregister werden im § 2 Abs. 2, 3 und 7 sowie in den §§ 11f PersonenstandsG näher geregelt. Diese Bestimmungen konkretisieren, welche Daten im Falle einer Geburt innerhalb des Territoriums der Republik Österreich im Hinblick auf diesen Personenstandsfall Geburt im Zentralen Personenstandsregister einzutragen sind.
Die Erfassung von im Ausland erfolgten Personenstandsfällen, daher insbesondere von Personenstandsfällen der Geburt, werden durch die §§ 35f PersonenstandsG näher geregelt.
Diese Bestimmungen normieren nicht, welche konkreten Daten jeweils im Zentralen Personenstandsregister einzutragen bzw. nachzuerfassen sind. Vielmehr stellt § 36 Abs. 1 bis 3 PersonenstandsG „nur“ auf die Daten ab, welche der Behörde im Anlassfall durch Urkunden etc. zur Kenntnis gelangen.
Ein Anlassfall liegt bei Zugrundelegung des § 36 Abs. 4 PersonenstandsG und der ständigen Behördenpraxis ein solcher Nacherfassungsfall von Daten i.S.d. § 35f PersonenstandsG dann vor, wenn es erforderlich geworden ist, erstmals für eine der im § 35 Abs. 2 PersonenstandsG angeführten Personen eine öffentliche Urkunde zu erstellen, in welcher ein im Zentralen Personenstandsregister zu führendes, und bislang nicht im Zentralen Personenstandsregister eingetragenes Datum angeführt werden muss (wie etwa der Familienname der jeweiligen Person im Falle, dass der Familienname dieser Person nicht schon im Hinblick auf einen Personenstandsfall dieser Person im Zentralen Personalregister eingetragen ist).
Wenngleich im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt, ist aufgrund einer systematischen und teleologischen Gesetzesauslegung davon auszugehen, dass die Behörde alle ihr durch die Vorlage von Urkunden im Rahmen eines Verfahrens gemäß den §§ 35f PersonenstandsG zur Kenntnis gelangten Daten, welche als Personenstandsdaten i.S.d. § 2 Abs. 2 und 7 PersonenstandsG einzustufen sind, und darüber hinaus die ihr zur Kenntnis gelangten Daten, deren Eintragung im Hinblick auf den jeweiligen Personenstandsfall zusätzlich gesetzlich gefordert wird (daher etwa im Hinblick auf den Personenstandsfall Geburt die über die Daten des § 2 Abs. 2 und 7 PersonenstandsG hinausgehenden Daten i.S.d. § 2 Abs. 3 und der §§ 11f PersonenstandsG), einzutragen hat.
Zu den in § 2 Abs. 2 PersonenstandsG angeführten „allgemeinen Personenstandsdaten“ ist auszuführen, dass es sich bei diesen Daten um die Aufzählung der allgemeinen Personenstandsdaten einer Person i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PersonenstandsG handelt.
Als „Person“ i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PersonenstandsG ist nun aber bei systematischer Mitwürdigung des § 1 Abs. 2 PersonenstandsG nur eine Person, deren Personenstandsfall gemäß dem PersonenstandsG im Zentralen Personenstandsregister einzutragen ist.
Im Hinblick auf den Personenstandsfall der Geburt sind dies einerseits alle Personen, welche innerhalb des Territoriums der Republik Österreich geboren worden sind (vgl. § 35 Abs. 1 i.V.m. den §§ 10f PersonenstandsG), und andererseits alle Personen i.S.d. 35 Abs. 2 PersonenstandsG.
Daten anderer Personen sind nur dann im Zentralen Personenstandsregister einzutragen, wenn dies gesetzlich gefordert wird. Bei diesen Personen handelt es sich aber um keine Personen i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PersonenstandsG ist.
Im Falle der Eintragung von Daten im Hinblick auf den Personenstandsfall der Geburt normiert § 2 Abs. 3 Z 1 PersonenstandsG, dass zusätzlich zu den allgemeinen Personenstandsdaten i.S.d. § 2 Abs. 2 PersonenstandsG der Person, deren Personenstand dokumentiert wird, zudem auch die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern dieser Person einzutragen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG sind auch akademische Grade als allgemeine Personenstandsdaten i.S.d. § 2 Abs. 2 PersonenstandsG bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 PersonenstandsG einzustufen.
Im Hinblick auf diese allgemeinen Personenstandsdaten der akademischen Grade i.S.d. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG bzw. i.S.d. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG findet sich im § 37 Abs. 2 zweiter Satz PersonenstandsG eine Spezialregelung. Demnach handelt es sich bei diesen Daten um „nähere Angaben“, und sind diese akademischen Grade „nur auf Verlangen einzutragen, wen ein Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht“. Dass der akademische Grad einer Person, welche aufgrund des Personenstandsfalls der Geburt im Zentralen Personenstandsregister anzuführen ist, nicht automatisch, sondern nur im Falle dieser Vorgabe des § 37 Abs. 2 zweiter Satz PersonenstandsG einzutragen ist, wird ausdrücklich durch § 11 Abs. 1 Z 2 PersonenstandsG zusätzlich hervorgehoben.
Für die Frage, ob der akademische Grad des Vaters der Beschwerdeführerin im zur Beschwerdeführerin angelegten Zentralen Personenstandsregisterdatensatz angeführt werden darf, ist daher zu ermitteln, ob der Vater der Beschwerdeführerin nach österreichischem Recht einen Rechtsanspruch auf die Eintragung seines akademischen Titels im Zentralen Personenstandsregisterdatensatz der Beschwerdeführerin (seiner Tochter) hat.
Für diese Prüfung ist vorab hervorzuheben, dass gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 39 PersonenstandsG Registerauszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister Personenstandsurkunden sind, welche einen vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO begründen.
Zudem wird durch § 39 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 3 PersonenstandsG normiert, dass die Eintragung im Zentralen Personenstandsregister im Hinblick auf allgemeine und besondere Personenstandsdaten i.S.d. § 2 PersonenstandsG den vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO begründet, soweit es sich nicht um die Daten zur Staatsangehörigkeit handelt.
Welche Rechte eine Person im Hinblick auf einen im Ausland erworbenen akademischen Grad hat, wird im § 88 Abs. 1a UniversitätsG geregelt.
Demnach kommt (nur) dem Träger eines inländischen akademischen Grads bzw. eines akademischen Grads eines sonstigen zum EWR zählenden Staats gemäß § 88 Abs. 1a UniversitätsG das Recht zu, die Eintragung dieses Grades in einer öffentlichen Urkunde i.S.d. § 88 Abs. 1a UniversitätsG der Republik Österreich zu verlangen.
Damit steht fest, dass der Träger eines nicht im § 88 Abs. 1a UniversitätsG angeführten ausländischen akademischen Grads gemäß § 88 Abs. 1a UniversitätsG kein Recht hat, dass dieser Titel in einer österreichischen öffentlichen Urkunde der Republik Österreich eingetragen wird.
Bei dem akademischen Titel „Inzenier“ des Vaters der Beschwerdeführerin handelt es sich unstrittig um einen akademischen Grad einer postsekundären Bildungseinrichtung eines EWR-Staats. Damit steht fest, dass der Vater der Beschwerdeführerin das Recht hat, dass sein akademischer Grad in einer „öffentlichen Urkunde“ i.S.d. § 88 Abs. 1a UniversitätsG geführt wird.
In einen weiteren Schritt ist zu prüfen, auf welche öffentliche Urkunden sich § 88 Abs. 1a UniversitätsG bezieht. Dazu ist auszuführen, dass diese Bestimmung nur dahingehend auszulegen ist, dass diese sich ausschließlich auf öffentliche Urkunden bezieht, im Hinblick auf deren Eintragungen der jeweilige Träger eines akademischen Titels i.S.d. § 88 Abs. 1a UniversitätsG einen Rechtsanspruch auf Eintragung hat.
Naturgemäß hat jemand einen Rechtsanspruch auf die Anführung von Namensdaten in einer auf diesen selbst ausgestellten öffentlichen Urkunde, wie dies etwa ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein Führerschein ist.
Bei einem zu einem Personenstandsfall seiner Tochter erfolgten Eintrag ins Zentrale Personenstandsregister handelt es sich offenkundig um einen Eintrag, welcher ausschließlich zur Person ergeht, deren Personenstandsfall näher verdatet wird, daher in diesem Fall zur Tochter einer Person.
Daraus ist zu folgern, dass gemäß § 8 AVG nur die Person, deren Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister verdatet wird, eine Parteistellung in dem im Rahmen dieser Verdatung erfolgten Aufnahme von Daten im Zentralen Personenstandsregister zukommt. Die im Hinblick auf die Verdatung von Daten im Zentralen Personenstandsregister sind sohin, wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen obangeführten Erkenntnissen (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044; 13.6.2022, Ra 2022/01/0054) klargestellt hat, um höchstpersönliche Rechte.
Daraus ist zu folgern, dass eine andere Person als die Person, deren Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister verdatet wird, keinen Anspruch auf Änderung bzw. Berichtigung der zu diesem Personenstandsfall verdateten Daten hat. Solch einer Person kommt daher auch kein Berichtigungsrecht i.S.d. § 42 Abs. 3 PersonenstandsG zu. Dies entspricht auch der zuvor wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/01/0044).
Damit ist aber zu folgern, dass dem Vater einer Person, deren Personenstandsfall im Zentralen Personenstandsregister verdatet wird, kein höchstpersönlicher eigener Anspruch auf Aufnahme bestimmter eigener Daten im Zentralen Personenstandsregister zu diesem Personenstandsfall seiner Tochter zukommt.
Damit ist zu folgern, dass der Vater der Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, dass seine Personaldaten, wie insbesondere sein akademischer Grad, im Zentralen Personenstandsregister im Hinblick auf die Verdatung eines Personenstandsfalls seiner Tochter (daher einer anderen Person) aufgenommen werden.
Daraus ist zu folgern, dass der Vater der Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Eintragung seines akademischen Grades in die Verdatung des Personenstandsfalls Geburt seiner Tochter (daher der Beschwerdeführerin) im Zentralen Personenstandsregister hat. Sohin ist gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Satz PersonenstandsG der akademische Grad des Vaters der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Verdatung des Personenstandsfalls Geburt der Beschwerdeführerin im Zentralen Personenstandsregister einzugeben.
Ein Recht auf Eintragung seines akademischen Titels i.S.d. § 88 Abs. 1a UniversitätsG hat daher nur eine Person im Hinblick auf die Eintragung eines diese Person betreffenden Personenstandsfalls ins Zentrale Personenregister.
Insofern ist von einem akademischen Titel eines Elternteils i.S.d. § 2 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG nur dann auszugehen, wenn dieser akademische Titel ein höchstpersönliches allgemeines Personenstandsdatum dieses Elternteils im Zentralen Personenstandsregister ist.
Von einem höchstpersönlichen allgemeinen Personenstandsdatum einer Person im Zentralen Personenstandsregister ist nur dann auszugehen, wenn dieses allgemeine Personenstandsdatum im Hinblick auf einen Personenstandsfall dieser Person ins Zentrale Personenstandsregister (rechtmäßig) aufgenommen worden ist. Wie zuvor ausgeführt, ist die Aufnahme des allgemeinen Personenstandsdatums "akademischer Titel“ i.S.d. § 2 Abs. 2 Z 3 PersonenstandsG ins Zentrale Personenstandsregister gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Satz PersonenstandsG nur dann zulässig, wenn die Person, welcher dieser akademische Titel (wie welchem es sich gemäß § 88 Abs. 1a UniversitätsG um einen in dieser Bestimmungen angeführten akademischen Grad handeln muss) verliehen worden ist, der Eintragung ins Zentrale Personenstandsregister im Hinblick auf einen eigenen, im Zentralen Personenstandsregister zu verdatenden Personenstandsfall zugestimmt hat.
Von solch einer Zustimmung wird im Zweifel dann auszugehen sein, wenn diese Person, welcher ein akademischer Grad i.S.d. § 88 Abs. 1 UniversitätsG verliehen worden ist, anlässlich der Beantragung einer österreichischen öffentlichen Urkunde, in welcher auch ein im Zentralen Personenstandsregister aufzunehmendes Personenstandsdatum beurkundet wird (wie dies etwa bei einem Reisepass oder einem Staatsbürgerschaftsnachweis der Fall ist), den erworbenen akademischen Grad i.S.d. § 88 Abs. 1a UniversitätsG anführt.
In diesem Fall ist nämlich dieser akademische Grad als ein zu einem Personenstandsfall dieser Person aufzunehmendes Allgemeines Personenstandsdatum i.S.d. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG anzusehen. Damit ist dieser akademische Grad ein Allgemeines Personenstandsdatum dieser Person i.S.d. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG, und damit auch im Hinblick auf eine allfällige Eintragung dieser Person als Elternteil als ein Allgemeines Personenstandsdatum dieser Person i.S.d. § 2 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG zu qualifizieren.
Nur in diesem Fall ist die Behörde auch befugt, bei der gemäß § 2 Abs. 3 PersonenstandsG angeordneten Anführung dieser Person als Elternteil einer im Zentralen Personenstandsregister zu verdatenden Person in deren Verdatung des Personenstandsfalls „Geburt“ den akademischen Titel dieses Elternteils als allgemeines Personenstandsdatum i.S.d. § 2 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z 5 PersonenstandsG dieses Elternteils einzustufen, und daher diesen akademischen Titel auch im Rahmen der Verdatung eines Personenstandsfalls des Kindes dieses Elternteils aufzunehmen.
Wie aus der Bestimmung des § 88 Abs. 1 und 1a UniversitätsG klar ersichtlich, wird durch diese Bestimmungen nur der Person, welche ein akademischer Grad verliehen worden ist, das Recht zuerkannt, diesen akademischen Titel zu führen bzw. diesen akademischen Titel in eine öffentliche Urkunde der Republik Österreich eintragen zu lassen. Es handelt es sich daher bei diesen Rechten um höchstpersönliche Rechte (vgl. sinngemäß auch VwGH 26.6.2014, 2012/10/0119).
Schon aus diesem Grunde steht auch der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Eintragung des akademischen Titels ihres Vaters in die ihren Personenstandsfall Geburt verdatenden Angaben im Zentralen Personenstandsregister zu. Nichts anderes ergibt sich zudem auch aus der klaren Regelung des § 37 Abs. 2 zweiter Satz PersonenstandsG, welche zudem durch § 11 Abs. 1 Z 2 PersonenstandsG bekräftigt wird.
Im gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde von Amts wegen bei der durch § 2 Abs. 3 Z 1 PersonenstandsG angeordneten Eintragung des Namens des Vaters der Beschwerdeführerin auch dessen akademischer Titel in der abgekürzten Form „Ing.“ eingetragen.
Durch die Beschwerdeführerin wurde der das gegenständliche Verfahren leitende Berichtigungsantrag i.S.d. § 42 PersonenstandsG im Hinblick auf diese Eintragung des akademischen Titels des Vaters der Beschwerdeführerin gestellt.
Nach Auslegung des erkennenden Gerichts kommt der Beschwerdeführerin zwar gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Satz PersonenstandsG kein Recht auf Eintragung eines akademischen Titels ihres Vaters in die ihren Personenstandsfall Geburt verdatenden Angaben im Zentralen Personenstandsregister zu, sehr wohl kommt ihr aber gemäß § 42 Abs. 3 PersonenstandsG das Recht zu, einen zu Unrecht erfolgte Eintragung eines akademischen Grads eines Elternteils berichtigen zu lassen.
Wie ausgeführt, wurde von der belangten Behörde ohne Rechtsgrundlage und daher zu Unrecht im Hinblick auf den Personenstandsfall „Geburt“ der Beschwerdeführerin unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 1 PersonenstandsG der akademische Titel ihres Vaters lautend auf „Ing.“ bei der Angabe des Namens des Vaters eingetragen.
Zu dieser Eintragung war die belangte Behörde, wie zuvor dargestellt, nicht befugt. Dieser Eintrag erfolgte daher rechtswidriger Weise.
Durch den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin war die Behörde verpflichtet, den rechtmäßigen Zustand im Hinblick auf diese Eintragung herzustellen.
Aufgrund der obdargestellten Rechtslage wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, in diesem Berichtigungsverfahren die Unrechtmäßigkeit dieser Eintragung festzustellen und daher anzuordnen, dass der bislang im Zentralen Personenstandsregister zum Personenstandsfall der Geburt eingetragene akademische Titel des Vaters der Beschwerdeführerin zu streichen ist.
Zum allfälligen Einwand, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur die Abänderung des eingetragenen Titels ihres Vaters von „Ing.“ auf „Dipl-Ing.“ begehrt hat, wird darauf hingewiesen, dass eine Partei eines Administrativverfahrens aufgrund eines verfahrensleitenden Antrags nur einen Rechtsanspruch zur Einleitung bzw. zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens hat, nicht aber einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Inhalt des aufgrund dieses Verfahrens zu fällenden Bescheidspruchs (vgl. zu § 66 Abs. 4 AVG: VwGH 4.10.2000, 28.6.2001, 2001/11/0153; 28.6.2001, 2001/11/0153; 20.6.2006, 2003/11/0184; vgl. zu § 28 VwGVG: VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031).
Bemerkt wird, dass man auch zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde, wenn man annimmt, dass die Behörde bei der Eintragung einer Geburt ins Zentrale Personenstandsregister auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt abstellen müsste. Wie zuvor dargelegt kam zum Geburtszeitpunkt der Beschwerdeführerin, daher im Jahre 1980, nach dem österreichischen Recht überhaupt keiner Person das Recht auf Eintragung des von dieser Person erworbenen akademischen Titels in eine öffentliche Urkunde und zudem auch kein Recht auf Eintragung eines von dieser Person erworbenen akademischen Titels in ein Personenstandsbuch bzw. ein Personenstandsregister zu. Auch bei Zugrundelegung dieser Auslegung zur für Eintragungen ins Personenstandsregister maßgeblichen Sach- und Rechtslage wäre die gegenständliche Eintragung des akademischen Titels „Ing.“ durch die belangte Behörde als unrechtmäßig einzustufen.
Daher hatte das erkennende Gericht den erstinstanzlichen Spruch entsprechend zu berichtigen.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
