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BGBl I 181/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

181. Bundesgesetz: Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
(NR: GP XXVII AB 2354 S. 247 . BR: AB 11399 S. 961 .)

181. Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wortfolge „oder Elternschaft“ eingefügt.

2. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Vaterschaftsanerkenntnisses“ durch die Wortfolge „Anerkenntnisses der Vaterschaft oder Elternschaft“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 Z 4 und § 48 Abs. 1 Z 5 wird jeweils die Wortfolge „vom Ehemann der Mutter“ durch die Wortfolge „von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Vater“ die Wortfolge „oder dem anderen Elternteil“ eingefügt.

5. § 12 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt.“

6. § 13 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt.“

7. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname der Person, die die Vaterschaft oder Elternschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn die Mutter innerhalb von 14 Tagen danach keinen Widerspruch erhebt, sowie der Vor- und Familienname der Person, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.“

8. In § 36 Abs. 7 wird im ersten Satz nach dem Wort „Vaters“ die Wortfolge „oder des anderen Elternteils jeweils“ eingefügt.

9. § 36 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname der Person einzutragen, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.“

10. § 38 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt.“

11. § 48 Abs. 2 Z 6 und 7 lautet:

  1. „6. Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
  2. 7. Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;“

12. § 57a Z 1 lautet:

  1. „1. allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;“

13. § 57a Z 4 lautet:

  1. „4. die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (§ 36 Abs. 7);“

14. In § 67 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wortfolge „oder Elternschaft“ eingefügt.

15. In § 68 Abs. 5 wird nach dem Wort „Vaterschaft“ die Wortfolge „oder Elternschaft“ eingefügt.

16. In § 68 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Vaterschaftsanerkenntnis“ durch die Wortfolge „Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft“ ersetzt.

17. Dem § 72 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, § 9 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 6, § 48 Abs. 1 Z 5, § 48 Abs. 2 Z 6 und 7, § 57a Z 1 und 4, § 67 Abs. 1 Z 1 und § 68 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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