180. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 - AbAG 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 144 samt Überschriften lautet:
„c) Abstammung
Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil
§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,
- 1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- 2. der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
- 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, ist anderer Elternteil die Frau oder andere Person,
- 1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder die als Ehepartner oder eingetragener Partner nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- 2. die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
- 3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
(3) Auf den anderen Elternteil sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
(4) Kommen nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.“
2. In § 145 Abs. 1 entfallen der zweite Satz und die Wortfolge „mit den nötigen Nachweisen“.
3. In § 145 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Anerkennenden“ durch die Wortfolge „der anerkennenden Person“ ersetzt.
4. In § 148 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Ist an der Mutter innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der als Ehegatte oder eingetragener Partner dieser nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.“
5. In § 148 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Dritter, dessen Samen für eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden, wenn die Person, die mit der Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist, der nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat.“
6. Nach § 152 wird folgender § 152a eingefügt:
„§ 152a. Hat die Person, die mit der Mutter zu den in § 144 Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt.“
7. In § 154 Abs. 1 lauten die Z 2 und Z 3 lit. a:
- „2. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder - wenn das Kind mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde - dass der Anerkennende dem zugestimmt hat, im Fall einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts;
- 3. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
- a) dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder eine (nicht-)medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder“
8. Nach § 154 wird folgender § 154a eingefügt:
„Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung
§ 154a. (1) Eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Anwendung von nicht von § 1 Abs. 2 FMedG, BGBl. Nr. 275/1992, erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt.
(2) Es ist ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und die zustimmende Person die Identität des Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten.
(3) Die § 16 und § 22 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 sowie § 25 FMedG sind auf jede nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung sinngemäß anzuwenden.“
9. § 1503 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) Für das Inkrafttreten des Abstammungsrechts-Anpassungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 180/2023 (AbAG 2023), gilt Folgendes:
- 1. Die §§ 144, 145, § 148 Abs. 3a und 5, § 152a, § 154 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, § 154a samt Überschriften in der Fassung des AbAG 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben vor dem 1. Jänner 2024 bestehende Abstammungsverhältnisse durch das Inkrafttreten des AbAG 2023 unberührt.
- 3. § 144 Abs. 2 Z 2 ist auch auf vor dem 1. Jänner 2024 geborene Kinder anzuwenden.
- 4. Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach § 144 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist nach den Bestimmungen in der Fassung des AbAG 2023 zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung der anerkennenden Person dem Standesbeamten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zukommt.“
Van der Bellen
Nehammer
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