179. Bundesgesetz, mit dem ein Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz erlassen wird sowie das GmbH-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 - GesRÄG 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft
Artikel 2 Änderung des GmbH-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Firmenbuchgesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 5 Änderung des Notariatstarifgesetzes
Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Artikel 7 Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz - FlexKapGG)
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Begriff der Flexiblen Kapitalgesellschaft
§ 2. Rechtsformzusatz
§ 3. Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
§ 4. Vereinfachte Gründung
§ 5. Einzahlungen auf die Stammeinlagen
§ 6. Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats
§ 7. Schriftliche Abstimmung
§ 8. Uneinheitliche Stimmabgabe
§ 9. Unternehmenswert-Anteile
§ 10. Mitverkaufsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten
§ 11. Besondere Bestimmungen für Unternehmenswert-Anteile von Mitarbeiterinnen
§ 12. Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen
§ 13. Stückanteile
§ 14. Teilbarkeit des Geschäftsanteils
§ 15. Erwerb eigener Geschäftsanteile
§ 16. Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile
§ 17. Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile
§ 18. Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte
§ 19. Bedingte Kapitalerhöhung
§ 20. Ausübung des Bezugsrechts
§ 21. Genehmigtes Kapital
§ 22. Sonstige Finanzierungsformen
§ 23. Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Geschäftsanteilen
§ 24. Wirksamwerden der Einziehung
§ 25. Umwandlung einer FlexKapG in eine GmbH und einer GmbH in eine FlexKapG
§ 26. Umwandlung einer FlexKapG in eine AG und einer AG in eine FlexKapG
§ 27. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 28. Inkrafttreten
§ 29. Vollziehung
Begriff der Flexiblen Kapitalgesellschaft
§ 1. (1) Eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist eine Kapitalgesellschaft, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden kann.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind auf die FlexKapG die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Rechtsformzusatz
§ 2. Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von § 5 Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder die Bezeichnung „Flexible Company“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden.
Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
§ 3. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.
Vereinfachte Gründung
§ 4. Eine FlexKapG kann gemäß § 9a GmbHG vereinfacht gegründet werden. Diese Möglichkeit ist in der Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbHG zu berücksichtigen.
Einzahlungen auf die Stammeinlagen
§ 5. Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss abweichend von § 10 Abs. 1 erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1 Euro bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.
Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats
§ 6. Neben den in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist.
Schriftliche Abstimmung
§ 7. (1) Im Gesellschaftsvertrag kann abweichend von § 34 Abs. 1 GmbHG vorgesehen werden, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafterinnen nicht erforderlich ist. In diesem Fall muss für eine gültige schriftliche Beschlussfassung allen stimmberechtigten Gesellschafterinnen eine Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.
(2) Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass für die Stimmabgabe die Einhaltung der Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) ausreicht.
Uneinheitliche Stimmabgabe
§ 8. Eine Gesellschafterin, der mehr als eine Stimme zusteht, kann ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben.
Unternehmenswert-Anteile
§ 9. (1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen vorsehen; diese dürfen nur in einem Ausmaß ausgegeben werden, das 25% des Stammkapitals nicht erreicht. Für Unternehmenswert-Anteile gelten die Regelungen betreffend Geschäftsanteile, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Stammeinlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten und der geringste Nennbetrag bei Stückanteilen müssen abweichend von § 3 und § 13 mindestens 1 Cent betragen. Bei der Übernahme eines Unternehmenswert-Anteils ist die Stammeinlage sofort in voller Höhe zu leisten. Unternehmenswert-Beteiligte trifft keine Haftung nach § 70 Abs. 1 und 2 GmbHG oder nach § 83 Abs. 2 und 3 GmbHG und keine Nachschusspflicht nach § 72 GmbHG. Bei Kapitalerhöhungen kommt ihnen kein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zu, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
(3) Unternehmenswert-Beteiligte haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nur zulässig, wenn sie in Bezug auf die Beteiligung am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös zumindest eine der Höhe der jeweils eingezahlten Stammeinlagen entsprechende Gleichbehandlung der Unternehmenswert-Beteiligten mit den Gründungsgesellschafterinnen (§ 10 Abs. 2) vorsieht.
(4) In Bezug auf die Unterlagen der Rechnungslegung sowie die Bücher und Schriften der Gesellschaft stehen den Unternehmenswert-Beteiligten ausschließlich die Informations- und Einsichtsrechte nach § 22 Abs. 2 und 3 GmbHG zu. Ihnen steht abgesehen von den Fällen des Abs. 5 kein Stimmrecht und kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterinnenbeschlüssen zu. Sie sind jedoch zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Die Einladung zur Generalversammlung, die Verständigung von der Durchführung einer schriftlichen Abstimmung und die Zusendung von gefassten Beschlüssen müssen nicht mit eingeschriebenem Brief erfolgen.
(5) Gesellschafterinnenbeschlüsse, die eine Änderung der Rechte der Unternehmenswert-Beteiligten nach Abs. 3 oder eine Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in Geschäftsanteile nach Abs. 9 bewirken, können nur mit Zustimmung aller davon betroffenen Unternehmenswert-Beteiligten gefasst werden; im Gesellschaftsvertrag können auch weitere Fälle vorgesehen werden, in denen eine Zustimmung der Unternehmenswert-Beteiligten erforderlich ist. In Bezug auf solche Beschlüsse stehen ihnen dieselben Mitwirkungs- und Klagerechte zu wie sonstigen Gesellschafterinnen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn im Gesellschaftsvertrag die Gleichbehandlung der Unternehmenswert-Beteiligten mit den Gründungsgesellschafterinnen (Abs. 3 zweiter Satz) vorgesehen ist und bei Einräumung der Unternehmenswert-Anteile ausdrücklich vorbehalten worden ist, dass später ausgegebenen Geschäftsanteilen oder Unternehmenswert-Anteilen eine vorrangige Rechtsposition eingeräumt werden kann.
(6) Für die Übernahme oder die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung der Schriftform. Unternehmenswert-Beteiligte werden abweichend von § 5 Z 6 FBG nicht individuell im Firmenbuch eingetragen. Anstelle ihrer Namen ist einzutragen, dass es sich um Unternehmenswert-Anteile handelt; anstelle der Stammeinlagen sowie der darauf geleisteten Einlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten sind die Summen der Stammeinlagen sowie der darauf geleisteten Einlagen aller Unternehmenswert-Anteile einzutragen.
(7) Über die Unternehmenswert-Anteile haben die Geschäftsführerinnen ein Anteilsbuch zu führen, in dem für jede Unternehmenswert-Beteiligte folgende Angaben einzutragen sind:
- 1. der Name und das Geburtsdatum, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer;
- 2. ihre Stammeinlage und die darauf geleistete Einzahlung.
Im Übrigen gelten für das Anteilsbuch die Bestimmungen über das Aktienbuch einer Aktiengesellschaft sinngemäß.
(8) Hat die Gesellschaft Unternehmenswert-Anteile ausgegeben, so haben die Geschäftsführerinnen bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (§ 9 GmbHG) bzw. bei der erstmaligen Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen und danach jeweils spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag eine Liste mit den Angaben gemäß Abs. 7 Z 1 (Namensliste) sowie eine Liste mit den Angaben gemäß Abs. 7 Z 1 und 2 (Anteilsliste) zum Firmenbuch einzureichen. Beide Listen sind von sämtlichen Geschäftsführerinnen zu unterzeichnen und müssen sich auf einen Zeitpunkt beziehen, der am Tag der Einreichung zum Firmenbuch höchstens einen Monat zurückliegt. Dabei sind in der Anteilsliste auch alle Veränderungen bei den Unternehmenswert-Anteilen darzustellen, die seit Erstellung der letzten Liste eingetreten sind und aus der neuen Liste sonst nicht ersichtlich wären. In die Urkundensammlung ist nur die Namensliste aufzunehmen.
(9) Sollen Unternehmenswert-Anteile in Geschäftsanteile umgewandelt werden, so kann dies nur dadurch erfolgen, dass einerseits eine diese Unternehmenswert-Anteile betreffende Herabsetzung des Stammkapitals und andererseits eine entsprechende Erhöhung des Stammkapitals durchgeführt wird, für welche die allgemeinen Formvorschriften gelten. Wird eine solche Kapitalherabsetzung gleichzeitig mit einer betragsgleichen Kapitalerhöhung beschlossen und kommt es dadurch weder zu einer Rückzahlung noch zu einer Leistung von Einlagen, so ist weder ein Gläubigeraufruf nach § 55 Abs. 2 GmbHG noch eine Sacheinlagenprüfung nach § 52 Abs. 6 GmbHG erforderlich.
Mitverkaufsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten
§ 10. (1) Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern (Abs. 2). Darüber hinaus können auch weitere Fälle vorgesehen werden, in denen ein Mitverkaufsrecht besteht.
(2) Die Gründungsgesellschafterinnen sind durch den Gesellschaftsvertrag festzulegen, wobei es sich um eine oder mehrere Gesellschafterinnen handeln muss, die zum Zeitpunkt der Einräumung der Unternehmenswert-Anteile über eine Mehrheit des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen. Beabsichtigen eine oder mehrere Gründungsgesellschafterinnen, diese Geschäftsanteile mehrheitlich an eine oder mehrere Dritte zu verkaufen, so haben sie dafür zu sorgen und im Sinn des § 880a zweiter Fall ABGB zu garantieren, dass die Erwerberinnen auch den Unternehmenswert-Beteiligten den Erwerb ihrer Anteile entsprechend der Höhe ihrer jeweils eingezahlten Stammeinlagen zum gleichen Preis und zu gleichen Konditionen anbieten. Ist der nunmehr vereinbarte Kaufpreis niedriger als der oder die Preise, die bei einem oder mehreren vorangegangenen Verkäufen durch Gründungsgesellschafterinnen an Dritte erzielt wurden, muss ein Preis angeboten werden, der dem nach den Verkaufsvolumina gewichteten Durchschnitt aus den höheren Preisen bei vorangegangenen Verkäufen und dem Preis beim nunmehrigen Verkauf entspricht.
(3) Die Unterlagen, aus denen sich der mit den Gründungsgesellschafterinnen vereinbarte Kaufpreis und die sonstigen Konditionen ergeben, sind allen Unternehmenswert-Beteiligten zugänglich zu machen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind den Unternehmenswert-Beteiligten auch die Unterlagen zugänglich zu machen, aus denen sich die bei vorangegangenen Verkäufen erzielten höheren Preise ergeben.
Besondere Bestimmungen für Unternehmenswert-Anteile von Mitarbeiterinnen
§ 11. (1) Vor der erstmaligen Übernahme oder dem erstmaligen Erwerb eines Unternehmenswert-Anteils in einer bestimmten Gesellschaft durch eine Mitarbeiterin ist diese von der Gesellschaft über die Natur des Unternehmenswert-Anteils und die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrags in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu belehren. Dazu ist der Mitarbeiterin eine nachvollziehbar gestaltete Information nachweislich zwei Wochen vor Zeichnung oder Übernahme des Unternehmenswert-Anteils auszuhändigen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag ist auch festzulegen, an wen und zu welchen Konditionen Mitarbeiterinnen ihre Unternehmenswert-Anteile veräußern können, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft beendet wird.
Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen
§ 12. (1) Ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (§ 76 Abs. 2 GmbHG) kann auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu überprüfen und beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren.
(2) Die Übernahmeerklärung bei einer Kapitalerhöhung (§ 52 Abs. 4 GmbHG) oder bei genehmigtem Kapital (§ 21 Abs. 5) sowie die Ausübung des Bezugsrechts (§ 20 Abs. 1) können auch in der Form abgegeben werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Erklärung zu überprüfen und die Partei über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung zu belehren.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch abweichend von § 53 Abs. 2 GmbHG die von der Notarin oder der Rechtsanwältin errichtete Urkunde im Original beizuschließen.
(4) In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist, darf sie keine Urkunden nach Abs. 1 oder Abs. 2 errichten. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat die Vornahme der Belehrung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw. im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten § 5a NO bzw. § 10 Abs. 4 RAO.
Stückanteile
§ 13. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils zumindest 1 Euro Nennbetrag gestückelt sind (Stückanteile). In diesem Fall gilt § 75 Abs. 2 GmbHG nicht. Jede Gesellschafterin kann mehrere Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung halten und darüber getrennt verfügen. Eine Teilung von Stückanteilen (§ 79 Abs. 1 GmbHG) ist nicht möglich.
Teilbarkeit des Geschäftsanteils
§ 14. Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist abweichend von § 79 Abs. 1 GmbHG zulässig, sofern sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird.
Erwerb eigener Geschäftsanteile
§ 15. (1) Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile nur erwerben:
- 1. unentgeltlich oder im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft;
- 2. durch Gesamtrechtsnachfolge;
- 3. zur Entschädigung von Minderheitsgesellschafterinnen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
- 4. aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals;
- 5. aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Generalversammlung, wobei die Generalversammlung die Geschäftsführung auch ermächtigen kann, die eigenen Geschäftsanteile ohne weiteren Generalversammlungsbeschluss einzuziehen;
- 6. im Fall von Unternehmenswert-Anteilen im Sinn des § 9.
(2) Der Beschluss der Generalversammlung nach Abs. 1 Z 4 und Z 5 bedarf, wenn der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit festsetzt, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss hat den Anteil der zu erwerbenden Geschäftsanteile am Stammkapital, die Personen, deren Geschäftsanteile rückerworben werden sollen, den Rückerwerbspreis oder die Grundlagen seiner Berechnung und gegebenenfalls die Geltungsdauer der Ermächtigung festzulegen. Wird die Geschäftsführung zum Rückerwerb eigener Geschäftsanteile ermächtigt, hat sie vor der Durchführung die Gesellschafterinnen über die Bedingungen des Rückerwerbs schriftlich zu informieren. Die Information hat in der Form zu geschehen, wie es der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht.
(3) Die Veräußerung eigener Geschäftsanteile ist nur aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer Ermächtigung der Generalversammlung zulässig. Abs 2 gilt sinngemäß.
(4) Der mit den von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 5 erworbenen Geschäftsanteilen verbundene Anteil am Stammkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Geschäftsanteilen, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, ein Drittel des Stammkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 5 und 6 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn der Erwerbspreis aus frei ausschüttbarem Vermögen der Gesellschaft finanziert werden kann. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 und 5 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Geschäftsanteile die Einlagen voll geleistet sind.
(5) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Geschäftsanteile wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Geschäftsanteile ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Abs. 1 oder 4 verstößt.
(6) Aus eigenen Geschäftsanteilen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder eine andere Person, der Geschäftsanteile für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) gehören, kann aus diesen Geschäftsanteilen das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben.
Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile
§ 16. (1) Hat die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile entgegen § 15 Abs. 1, 2 oder 4 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
(2) Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Geschäftsanteile mehr als die Hälfte des Stammkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
(3) Sind eigene Geschäftsanteile innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 23 einzuziehen.
Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile
§ 17. (1) Dem Erwerb eigener Geschäftsanteile steht es gleich, wenn eigene Geschäftsanteile als Pfand genommen werden.
(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Geschäftsanteile nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt.
Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte
§ 18. (1) Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) darf an Geschäftsanteilen der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch eine andere, die im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Stammkapital gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz und § 16 Abs. 2 gelten diese Geschäftsanteile als Geschäftsanteile der Gesellschaft. Im Übrigen gelten § 15 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 16 und 17 sinngemäß.
(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) und einer anderen, das auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 oder 4 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einer Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile besichert werden sollen. § 17 gilt sinngemäß.
Bedingte Kapitalerhöhung
§ 19. (1) Die Gesellschafterinnen können eine Erhöhung des Stammkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, als von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Geschäftsanteile einräumt (bedingte Kapitalerhöhung). Eine entsprechende Bestimmung kann bereits der Gründungsgesellschaftsvertrag enthalten.
(2) Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:
- 1. zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubigerinnen von Finanzierungsinstrumenten mit entsprechenden Rechten (§ 22);
- 2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen;
- 3. zur Einräumung von Anteilsoptionen an Arbeitnehmerinnen, leitende Angestellte sowie Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Die Geschäftsführung hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der jedenfalls folgende Punkte enthalten muss: die der Gestaltung der Anteilsoptionen zugrunde liegenden Grundsätze und Leistungsanreize; Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden und bereits eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmerinnen, leitende Angestellte und auf die einzelnen Organmitglieder unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Anteilen; die wesentlichen Bedingungen der Anteilsoptionsverträge, insbesondere Ausübungspreis oder die Grundlagen oder die Formel seiner Berechnung; Laufzeit sowie zeitliche Ausübungsfenster, Übertragbarkeit der Optionen und allfällige Behaltefrist für bezogene Anteile. Im Fall der Gewährung von Anteilsoptionen an Geschäftsführerinnen erstattet, falls ein Aufsichtsrat vorhanden ist, dieser den Bericht.
Zu einer bedingten Kapitalerhöhung für die Einräumung von Anteilsoptionen an Arbeitnehmerinnen, leitende Angestellte und Mitglieder der Geschäftsführung können die Gesellschafterinnen die Geschäftsführung bis zu einem bestimmten Nennbetrag im Gesellschaftsvertrag auch ermächtigen. Diese Ermächtigung kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden. Ist ein Aufsichtsrat vorhanden, so bedarf die Entscheidung der Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Geschäftsführung hat den Gesellschafterinnen einen Bericht gemäß Abs. 2 Z 3 spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtsratsbeschlusses bzw. vor seiner Entscheidung zu übermitteln.
(3) Im Beschluss müssen der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung, der Kreis der Bezugsberechtigten sowie der Ausgabebetrag oder die Grundlagen für dessen Berechnung angegeben werden.
(4) Wird eine Sacheinlage gemacht, so kann der Beschluss nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist. Die §§ 6, 6a, 10 und 10a GmbHG sind sinngemäß anzuwenden. Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsanteile.
(5) Ein dem Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung entgegenstehender Beschluss der Gesellschafterinnen ist nichtig.
(6) Der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7) Die neuen Geschäftsanteile dürfen nicht vor Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung ausgegeben werden. Ein Anspruch der Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. Vorher ausgegebene Geschäftsanteile sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Geschäftsführerinnen den Übernehmerinnen als Gesamtschuldnerinnen verantwortlich.
(8) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.
Ausübung des Bezugsrechts
§ 20. (1) Die Ausübung des Bezugsrechts bedarf der Form eines Notariatsakts oder der in § 12 geregelten Form. In der Übernahmeerklärung sind neben den Angaben nach § 19 Abs. 3 und nach § 6 Abs. 4 GmbHG der Betrag der Stammeinlage, die Anteilsgattung, sofern mehrere Gattungen von Anteilen ausgegeben werden, ob eine stufenweise Übernahme weiterer Anteile erfolgt, sowie sonstige Leistungen, zu denen die Übernehmerin nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, anzugeben. Die Übernahme weiterer Anteile im Rahmen eines Stufenplans bedarf nicht der Form eines Notariatsakts oder der in § 12 geregelten Form. Bei dritten Personen hat der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags zu erfolgen.
(2) Die Kapitalerhöhung wird mit Abschluss des Übernahmevertrages wirksam. Voraussetzung ist die volle Leistung des Gegenwerts der ausgegebenen Geschäftsanteile. Werden Finanzierungsinstrumente nach § 22 gegen Geschäftsanteile getauscht, so kann der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag des Finanzierungsinstruments und dem höheren Ausgabebetrag des Geschäftsanteils auch durch den Bilanzgewinn oder eine freie Rücklage gedeckt werden.
(3) Die Kapitalerhöhung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die Übernahmeerklärungen beizuschließen. Die Geschäftsführerinnen haben die Erklärung abzugeben, dass die Geschäftsanteile nur in Erfüllung des im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung festgestellten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind, der sich aus dem Beschluss ergibt.
Genehmigtes Kapital
§ 21. (1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die Geschäftsführung kann auch zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, worauf in der Ankündigung des Tagesordnungspunktes ausdrücklich hingewiesen werden muss.
(2) Die Ermächtigungen können auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens fünf Jahre nach der Eintragung erteilt werden.
(3) Gegen Sacheinlagen dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht.
(4) Über den Inhalt der Geschäftsanteile und die Bedingungen ihrer Ausgabe entscheidet mangels Festlegung im Ermächtigungsbeschluss die Geschäftsführung; ist ein Aufsichtsrat vorhanden, bedarf diese Entscheidung wie auch ein Bezugsrechtsausschluss seiner Zustimmung. Die Gesellschafterinnen sind unverzüglich über diese Beschlüsse zu informieren; ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich, genügt die unverzügliche Übersendung beider Beschlüsse nach Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Übersendung hat in der Form zu erfolgen, die der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht. Fasst die Generalversammlung einen Weisungsbeschluss zum Inhalt der Geschäftsanteile oder den Bedingungen ihrer Ausgabe, bedarf dieser Beschluss derselben Mehrheit wie der Ermächtigungsbeschluss.
(5) Auf die Erhöhung des Stammkapitals mittels Ausnutzung eines genehmigten Kapitals sind § 52 Abs. 3 bis 6 und § 53 GmbHG sinngemäß anzuwenden.
Sonstige Finanzierungsformen
§ 22. (1) Die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten, bei denen den Gläubigerinnen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Anteile eingeräumt wird oder bei denen die Rechte von Gläubigerinnen mit Gewinnanteilen von Gesellschafterinnen in Verbindung gebracht werden, oder die Ausgabe von Genussrechten ist nur aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterinnen zulässig. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zumindest drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse vorsehen.
(2) Eine Ermächtigung der Geschäftsführung zur Ausgabe von solchen Finanzierungsinstrumenten kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden.
(3) Den Gesellschafterinnen steht ein Bezugsrecht auf derartige Finanzierungsinstrumente zu; § 52 Abs. 3 GmbHG gilt sinngemäß.
Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Geschäftsanteilen
§ 23. (1) Geschäftsanteile können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vor Übernahme der Geschäftsanteile angeordnet oder gestattet war.
(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. Im Gesellschaftsvertrag oder in dem Beschluss der Generalversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Gesellschafterinnen bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Geschäftsanteilen zum Zweck der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Gesellschafterinnen von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gelten die §§ 55 bis 57 GmbHG sinngemäß.
(3) Die §§ 55 bis § 57 GmbHG müssen nicht befolgt werden, wenn Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen voll geleistet sind,
- 1. der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder
- 2. zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder einer Rücklage gemäß § 225 Abs. 5 zweiter Satz oder § 229 Abs. 1a vierter Satz UGB eingezogen werden.
(4) Auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit. Im Beschluss ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Die Geschäftsführung hat den Beschluss zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 ist in die gebundenen Rücklagen ein Betrag einzustellen, der dem auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag entspricht.
(6) Soweit es sich um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung handelt, bedarf es eines Beschlusses der Generalversammlung nicht. In diesem Fall tritt für die Anwendung der Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung an die Stelle des Generalversammlungsbeschlusses die Entscheidung der Geschäftsführung über die Einziehung.
Wirksamwerden der Einziehung
§ 24. Mit der Eintragung des Beschlusses gemäß § 23 Abs. 4 oder, wenn gemäß § 23 Abs. 2 die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen sind, mit der Eintragung gemäß § 57 GmbHG ist das Stammkapital um den auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung, so tritt, wenn die Generalversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, an die Stelle des Generalversammlungsbeschlusses eine auf die Vernichtung der Rechte aus bestimmten Geschäftsanteilen gerichtete Handlung der Gesellschaft.
Umwandlung einer FlexKapG in eine GmbH und einer GmbH in eine FlexKapG
§ 25. (1) Eine Flexible Kapitalgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
(2) Für den Umwandlungsbeschluss gelten die Vorschriften des GmbHG über Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. Weiters ist § 99 GmbHG über besondere Zustimmungserfordernisse bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Beschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Abänderungen des Gesellschaftsvertrags festzusetzen.
(4) Der Umwandlungsbeschluss ist zum Firmenbuch anzumelden. Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Flexible Kapitalgesellschaft.
Umwandlung einer FlexKapG in eine AG und einer AG in eine FlexKapG
§ 26. (1) Auf die Umwandlung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft in eine Aktiengesellschaft sind die §§ 245 bis 253 AktG sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Flexible Kapitalgesellschaft sind die §§ 239 bis 244 AktG sinngemäß anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Inkrafttreten
§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Bundesministerin für Justiz hat im Jahr 2027 auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit der in § 12 geregelten Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung zu prüfen und dem Nationalrat darüber zu berichten.
Vollziehung
§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Artikel 2
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.
2. § 9a Abs. 2 lautet:
„(2) Das Stammkapital beträgt 10 000 Euro; darauf sind 5 000 Euro bar einzuzahlen.“
3. In § 9a Abs. 3 entfällt die Wendung „ , über die Gründungsprivilegierung (§ 10b)“.
4. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „17 500“ durch den Betrag „5 000“ ersetzt.
5. § 10b samt Überschrift entfällt.
6. In § 54 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.
7. In § 127 entfallen die Abs. 16 und 17.
8. Dem § 127 werden folgende Abs. 29 und 30 angefügt:
„(29) § 6 Abs. 1, § 9a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 10b samt Überschrift sowie § 127 Abs. 16 und 17 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(30) Auf Gesellschaften, bei denen die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung am 1. Jänner 2024 im Firmenbuch eingetragen ist, ist § 10b mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass es abweichend von § 10b Abs. 5 zweiter Satz zu keiner Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf kommt. In einer solchen Gesellschaft kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, die nach dem 31. Dezember 2024 zum Firmenbuch angemeldet wird, nur eingetragen werden, wenn im abgeänderten Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung beseitigt wurden. Wenn die von den einzelnen Gesellschaftern laut abgeändertem Gesellschaftsvertrag übernommenen Stammeinlagen zumindest gleich hoch sind wie ihre bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen, ist für die Anmeldung einer solchen Abänderung des Gesellschaftsvertrags zum Firmenbuch ein Gläubigeraufruf nicht erforderlich.“
Artikel 3
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2023 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
- „5a. Flexible Kapitalgesellschaften;“
2. In § 5 wird im Einleitungsteil nach der Wendung „Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ der Klammerausdruck „(Flexiblen Kapitalgesellschaften)“ eingefügt.
3. § 5 Z 2a entfällt.
4. In § 5 Z 6 entfällt die Wendung „ , gegebenenfalls ihre gründungsprivilegierten Stammeinlagen (§ 10b Abs. 2 GmbHG),“.
5. In § 5 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
- „7. bei Flexiblen Kapitalgesellschaften die Angaben über Unternehmenswert-Anteile gemäß § 9 Abs. 6 FlexKapGG.“
6. Dem § 43 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 2 Z 5a und § 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 5 Z 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz (RpflG), BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 wird in Z 1 lit. b und in Z 2 lit. a nach der Wendung „einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ jeweils die Wendung „oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft“ eingefügt.
2. In § 22 Abs. 2 Z 4 lit. b wird nach der Wendung „Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG,“ die Wendung „nach den §§ 25 und 26 FlexKapGG,“ eingefügt.
3. Dem § 45 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Notariatstarifgesetzes
Das Notariatstarifgesetz (NTG), BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 8a dritter Satz entfällt die Wendung „ , über die Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG)“.
2. In § 36a enthält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 5 Abs. 8a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 vorgenommen werden.“
Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Z 5 lit. c wird der Betrag von „35 000 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 26a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 bei Gericht eingebracht werden.“
Artikel 7
Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
- „4a. Flexible Kapitalgesellschaften;“
2. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13“ durch die Wortfolge „Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4a, 9, 10, 11 und 13“ ersetzt.
3. In § 5a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4, 9 und 10“ durch die Wortfolge „bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4a, 9 und 10“ ersetzt.
4. In § 5a Abs. 1 Z 2 erhalten die bisherigen lit. d bis h die Bezeichnung „e)“ bis „i)“; nach der lit. c wird folgende lit. d eingefügt:
- „d. bei Flexiblen Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von § 39 Abs. 2 erster Satz GmbHG abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, und das Anteilsbuch über die Unternehmenswert-Anteile oder ein anderer Nachweis über die Anteile der Unternehmenswert-Beteiligten;“
5. In § 6 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Flexible Kapitalgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 4a sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese über Stimmrechte von mehr als 25 vH verfügen. Für die Zwecke dieser Bestimmung sind die Stimmrechte gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz GmbHG zu berechnen. Verfügt kein im Firmenbuch eingetragener Gesellschafter über Stimmrechte von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Flexiblen Kapitalgesellschaft ist, dann hat die Flexible Kapitalgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.“
6. Dem § 19 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die §§ 1 Abs. 2 Z 4a, 5 Abs. 5, 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 6 Abs. 2a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, treten mit 1. April 2024 in Kraft.“
7. In § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 28 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 29 und 30 werden angefügt:
- „29. Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906,
- 30. Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz - FlexKapGG), BGBl. I Nr. 179/2023.“
Artikel 8
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifpost 10 Z I lit. c lauten die Z 4 und 5:
| 101 Euro | |
| 368 Euro“ |
2. In Art. VI wird folgende Z 80 angefügt:
- „80. Tarifpost 10 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2023 abschließend verwirklicht wird. § 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Z 75 anzuwenden ist.“
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