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BGBl I 97/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

97. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
(NR: GP XXVII RV 2091 AB 2140 S. 224 . BR: AB 11272 S. 957 .)

97. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10:

„§ 10.

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 14 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 14a.

Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen“

3. In § 1 Abs. 2 Z 9 wird nach dem Wort „Interessensvereinigungen“ der Klammerausdruck „(EWIV)“ eingefügt.

4. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten bei nicht rechtsfähigen Trusts auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;“

5. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „die nach inländischem Recht eingerichtet werden können“ durch die Wortfolge „soweit diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können“ ersetzt.

6. In § 2 Z 1 lit. b wird folgende sublit. dd angefügt:

„dd) bei Gesellschaften, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Gericht einen Masseverwalter bestellt hat, gilt der Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer, sofern keine oberste Führungsebene vorhanden ist.“

7. In § 2 Z 2 lit. d wird die Wortfolge „die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen“ durch die Wortfolge „die Begünstigten oder - sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen - die Gruppe von Personen“ ersetzt sowie die Wortfolge „Kalenderjahr als Begünstigte“ durch die Wortfolge „Kalenderjahr als Einmalbegünstigte“ ersetzt.

8. In § 2 Z 3 lit. a sublit bb wird die Wortfolge „die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen“ durch die Wortfolge „die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) - erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte - oder bei Privatstiftungen“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 4 lautet der dritte Satz:

„Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde.“

10. In § 3 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „Vor- und Nachname“ jeweils durch das Wort „Name“ ersetzt.

11. In § 3 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

„Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben einen Antrag auf Eintragung des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde.“

12. In § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a und Z 6 lit. a wird die Wortfolge „Vor- und Zuname“ durch das Wort „Name“ ersetzt.

13. In § 5 Abs. 1 Z 2 lautet der letzte Satz:

„Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 oder 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die automatisationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet.“

14. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

  1. „c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Trustors/Settlors die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen;“

15. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d lautet:

  1. „d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Stiftern, Gründern und Personen, die bei trustähnlichen Vereinbarungen eine vergleichbare Funktion bekleiden, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen;“

16. Dem § 5 Abs. 1 Z 3 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Bei Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2 und 3 ist ein allfälliger Begünstigtenkreis anzugeben.“

17. In § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. die Angabe, ob ein für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt.“

18. In § 5 Abs. 1 Schlussteil wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder der Beendigung oder der Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß § 6 zu übermitteln. Trusts, trustähnliche Vereinbarungen und meldepflichtige ausländische Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der Erfüllung eines Tatbestandes gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 bis 19 zu übermitteln.“

19. In § 5 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, die vertretungsbefugte Personen oder Eigentümer von Rechtsträgern sind, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben - SA“ zu ermitteln.“

20. In § 5a Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Vorname, Nachname“ durch das Wort „Name“ ersetzt.

21. In § 5a Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 2 lit. i“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 5“ ersetzt.

22. In § 5a Abs. 7 wird die Wortfolge „durch die Gültigkeit des Compliance-Package“ durch die Wortfolge „durch die Gültigkeit des Compliance-Packages“ ersetzt.

23. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Firmenbuch oder im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“ durch die Wortfolge „im Stammregister“ ersetzt.

24. In § 6 wird der Abs. 6 durch folgende Abs. 6 und 6a ersetzt:

„(6) Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß § 5 vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.

(6a) Wenn bei gemäß Abs. 1 bis 4 meldebefreiten Rechtsträgern ein Masseverwalter gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. dd wirtschaftlicher Eigentümer ist, so ist dieser als wirtschaftlicher Eigentümer aus dem Firmenbuch zu übernehmen.“

25. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG sowie zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 5 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in § 5, § 5a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben - SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und soweit vorhanden Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern.“

26. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern diese noch nicht eingetragen sind.“ durch die Wortfolge „in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde.“

27. In § 7 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat alle im Register gespeicherten Personen ohne Wohnsitz im Inland, bei denen Name, Geburtsdatum und Geburtsort ident sind und bei denen kein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gespeichert ist, für die Zwecke der Verbesserung der Personensuche zusammenzuführen. Alle übrigen Daten zu diesen Personen sind bei dem Datensatz des jeweiligen Rechtsträgers zu speichern und können auch unterschiedlich sein.“

28. In § 9 werden nach dem Abs. 2 die folgenden Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2, in Fällen in denen der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für diesen, aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen, dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß § 10 abfragen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.“

„(2b) Öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, können auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen. Diesfalls dürfen diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die Förderwerber bzw. -empfänger sind, sowie von Bewerbern und Bietern bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 bis 2a und Abs. 6 anzuwenden. § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die öffentliche Einrichtung offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

29. In § 9 Abs. 4 werden nach der Z 7c folgende Z 7d bis 7g eingefügt:

  1. „7d. Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen;
  2. 7e. die Angabe, ob relevante Treuhandschaften gemäß § 5 Abs. 1 Z 3a vorliegen;
  3. 7f. die Angabe, ob ein Rechtsträger rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde;
  4. 7g. die Angabe, ob bei einem Rechtsträger eine Maßnahme nach dem SanktG eingetragen wurde;“

30. In § 9 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß § 4 E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist in Vertretung eines in § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 16 oder in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 genannten Verpflichteten Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Als berechtigt gelten alle natürlichen Personen, die berechtigt sind das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für einen der vorgenannten Verpflichteten abzufragen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.“

31. In § 9 Abs. 9 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 bis 8 angefügt:

  1. „5. der Bestandszeitraum eines Rechtsträgers wurde im Register der wirtschaftlichen Eigentümer beendet,
  2. 6. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Insolvenz eingetreten ist,
  3. 7. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass er rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde, oder
  4. 8. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Sanktion gemäß SanktG eingetragen wurde.“

32. § 10 samt Überschrift lautet:

„Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

§ 10. (1) Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs. 2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält:

  1. 1. die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und
  2. 2. im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
    1. a) eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
    2. b) die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. b vorliegt,
    3. c) die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 2 lit. a bis d, des § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. aa bis cc vorliegt oder
    4. d) Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des § 2 Z 2 lit. e, des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. dd vorliegt.

(2) Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß § 9 oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Bei der Antragstellung gemäß Abs. 2, bei Abruf von Auszügen gemäß Abs. 2 sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E-Government-Gesetz - E-GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist.

(4) Im Falle der Antragstellung für oder durch eine Organisation hat die den Antrag stellende natürliche Person ihre Zugehörigkeit zu oder ihre Bevollmächtigung durch die Organisation nachzuweisen. Sollte die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder die Bevollmächtigung durch die Organisation für diese natürliche Person enden, so hat die Organisation oder die den Antrag stellende natürliche Person dies der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß dieser Bestimmung über seine eigenen Daten abrufen.“

33. In § 10a Abs. 1 wird die Wortfolge „in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15“ durch die Wortfolge „in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 16 und in Auszügen gemäß § 10“ ersetzt.

34. In § 10a wird der Abs. 3 durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:

„(3) Wenn der Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers auf Einschränkung der Einsicht vor Abgabe einer Meldung eingebracht wird, so kann beantragt werden, dass für die betreffenden Rechtsträger Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nur durch Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 WiEReG und Behörden abgerufen werden können (Hemmung der Einsicht). Die Hemmung der Einsicht hat die Registerbehörde bis zum Ablauf des übernächsten Werktages vorzunehmen und für die Dauer von höchstens 14 Tagen aufrechtzuerhalten. Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet (Verfügung der Einschränkung der Einsicht). Wenn die entsprechende Meldung erst nach dem Antrag übermittelt wird, so beginnt die Frist für die Verfügung der Einschränkung der Einsicht erst mit der Eintragung der Meldung in das Register zu laufen. Die Frist für die Hemmung der Einsicht verlängert sich diesfalls entsprechend.

(3a) Die Registerbehörde hat binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages auf Einschränkung der Einsicht bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht in die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Wenn den überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch entsprochen werden kann, dass nur die Einsicht in die Daten des Wohnsitzes eingeschränkt wird, so hat nur eine Einschränkung dieser Daten zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

35. § 12 Abs. 1 Z 6 und 7 lautet:

  1. „6. die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;
  2. 7. das Bundesfinanzgericht im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;“

36. In § 12 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 und 12 angefügt:

  1. „11. die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die in den Bundesländern für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen für Zwecke des § 1 Abs. 2 und § 2a SNG;
  2. 12. die Träger der Krankenversicherung für Zwecke der Bekämpfung von Sozialbetrug.“

37. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 4, 5 lit. a bis d bis g“ durch die Wortfolge „gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 4, 5 lit. a bis d, f bis g“ ersetzt.

38. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen, die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung, das Bundesfinanzgericht, die Kriminalpolizei, die Träger der Krankenversicherung, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte können für die in Abs. 1 genannten Zwecke Einsicht in die gemäß § 7 Abs. 1 genannten Daten von vertretungsbefugten Personen und Eigentümern nehmen und durch Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wurde, vertretungsbefugt ist oder Eigentümer ist und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über einen bestimmten wirtschaftlichen Eigentümer gespeicherten Daten enthält. Dieser Auszug ist mit einer Amtssignatur der Registerbehörde zu versehen.“

39. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke dürfen“ durch die Wortfolge „Die in Abs. 3 genannten Behörden dürfen“ ersetzt.

40. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Den in Abs. 3 genannten Behörden sind bei Einsicht in die Daten eines Rechtsträgers die Risikopunkte, die Risikostufe und die Gründe hiefür sowie auch die gespeicherten Daten der vertretungsbefugten Personen und der Eigentümer für die Zwecke der Risikobeurteilung anzuzeigen. Zudem können die in Abs. 3 genannten Behörden für die in Abs. 1 genannten Zwecke durch die Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren Rechtsträger suchen.“

41. In § 12 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:

„(8) Den Abgabenbehörden sind für die Zwecke des § 114 BAO und für die Zwecke der Durchführung von Analysen für die Registerbehörde die Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Z 5 bis Z 8 und Abs. 5 Z 2 sowie zusätzlich die Standardbegründung für die Setzung des Vermerks, die Stammzahl des Melders und die Ergebnisse der automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 und die Ergebnisse der Meldungsanalyse gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 und 3, über einen Webservice zu übermitteln, der eine laufende Aktualisierung ermöglicht. Soweit vorhanden, soll bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben - SA“ mitübermittelt werden. Die Abgabenbehörden haben monatlich an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde über einen Webservice die Stammzahlen von Rechtsträgern zu übermitteln, bei denen aufgrund der Durchführung einer Analyse der übermitteln Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Daten der Abgabenbehörden davon auszugehen ist, dass die im Register gespeicherten Daten nicht angemessen, präzise und aktuell sind und den Grund hiefür. Dies ist von der Registerbehörde in die automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 einzubeziehen.

(9) Die Registerbehörde und die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst können bei der Suche gemäß Abs. 3 auch nach natürlichen Personen suchen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gemäß unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie § 2 SanktG sanktioniert sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu diesem Zweck zumindest wöchentlich automatisationsunterstützt zu prüfen, ob bei Rechtsträgern und bei natürlichen und juristischen Personen, die wirtschaftliche Eigentümer, rechtliche Eigentümer oder vertretungsbefugte Personen eines im Register eingetragenen Rechtsträgers sind oder waren, der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind. Zu diesem Zweck hat sie die in einem gängigen elektronischen Datenformat verfügbaren Sanktionslisten mit dem Register abzugleichen, im Register den Verdacht bei den betroffenen Rechtsträgern und Personen mit Bezug auf die jeweiligen Einträge in den Sanktionslisten zu vermerken und die Verdachtsfälle den vorgenannten Behörden in einem gängigen elektronischen Datenformat zum Download bereitzustellen. Diese Einträge sind drei Jahre nachdem der Grund für den Verdacht weggefallen ist zu löschen. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst kann bei natürlichen Personen zusätzliche Verdachtsfälle im Register vermerken und bei Verdachtsfällen einen Status mit Anmerkungen speichern und jederzeit ändern. Im Hinblick auf die zusätzlich vermerkten Verdachtsfälle und den Status mit Anmerkungen ist die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst datenschutzrechtlicher Verantwortlicher. Die in Abs. 3 genannten Behörden können für alle im Register gespeicherten Rechtsträgern, natürlichen und juristischen Personen einsehen, ob bei diesen der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind.

(10) Jene Behörden und Gerichte, die in Abs. 1 nicht genannt werden, sowie der Rechnungshof und die Landesrechnungshöfe sind berechtigt, soweit dies im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unbedingt erforderlich ist und diese Aufgabe im Zusammenhang mit einem in § 7 Abs. 1 genannten Zweck steht, Auszüge gemäß § 10 Abs. 1 abzurufen.

(11) Die in Abs. 1 genannten Behörden haben Namen, Geburtsdatum und soweit zur eindeutigen Identifikation erforderlich Geburtsort und Postleitzahl des Wohnortes jener natürlichen Personen an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, die eine Berechtigung erhalten sollen in Vertretung einer der vorgenannten Behörden Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 abzurufen. Der Bundesminister für Finanzen hat über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „WT-UR“ zu ermitteln. Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß § 4 E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist in Vertretung einer der vorgenannten Behörden über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Sollte eine Person nicht mehr berechtigt sein in Vertretung für eine in Abs. 1 genannte Behörde abzufragen, so hat die betreffende Behörde dies unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.“

42. In § 13 Abs. 1 wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 und 4“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

43. In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „über das Unternehmensserviceportal“.

44. § 14 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. anlassfallbezogene Überprüfung von Meldungen und Durchführung von Analysen gemäß Abs. 2.“

45. In § 14 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „an dem betreffenden Rechtsträger“ die Wortfolge „und für die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 2“ eingefügt.

46. In § 14 Abs. 7 letzter Satz entfällt die Wortfolge „und einen Vermerk gemäß § 13 Abs. 3 zu setzen“.

47. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen

§ 14a. (1) Die Registerbehörde und die in § 12 Abs. 1 genannten Behörden können zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 SanktG, zusammenarbeiten und Informationen, Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern relevant sind, die Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 15 oder Zwangsstrafen gemäß § 16 betreffen oder die die in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Behörden für ihre Aufsicht über die Verpflichteten benötigen. Eingeschränkte Compliance-Packages sind nicht Gegenstand einer Datenübermittlung gemäß dieser Bestimmung.

(2) Die Registerbehörde kann für die in Abs. 1 genannten Zwecke mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zusammenarbeiten und Daten im Sinne des Abs. 1 austauschen und verarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von anlassfallbezogenen Überprüfungen durch die Registerbehörde und die anschließende Übermittlung der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen, Daten und Dokumente einschließen. Dies ist ebenfalls im Hinblick auf Behörden in Drittstaaten zulässig, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 FM-GwG unterliegen.

(3) Für die in Abs. 1 genannten Zwecke, insbesondere für die Erstellung der Risikoanalysen über das Risiko von juristischen Personen und Trusts, kann die Registerbehörde von der Bundesanstalt Statistik Österreich, dem Bundesministerium für Justiz. der Austro Control GmbH und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jeweils verfügbaren Daten zu ausländischen Unternehmen:

  1. 1. die eine Zweigniederlassung im Inland haben,
  2. 2. die im Inland für steuerliche Zwecke registriert sind,
  3. 3. auf die im Inland Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge registriert sind,
  4. 4. die im Inland Liegenschaften erworben haben,
  5. 5. die im Inland eine signifikante Geschäftstätigkeit ausüben oder
  6. 6. die eine signifikante Geschäftsbeziehung zu Kredit- und Finanzinstituten oder anderen Verpflichteten unterhalten

    anfordern und verarbeiten. Die Daten sind nur dann zu übermitteln, sofern diese mit vertretbarem Aufwand ausgewertet werden können.“

48. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,“

49. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt oder Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“

50. Nach § 15 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Auszug gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2a abruft, obwohl kein berechtigtes Interesse gemäß diesen Bestimmungen vorliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“

51. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen.“

52. Nach § 17 Abs. 1 Z 3a wird folgende Z 3b eingefügt:

  1. „3b. Einsicht der Verpflichteten mittels Auszügen gemäß § 10;“

53. In § 17 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 und erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a“ durch die Wortfolge „erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5, erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a und zu Auszügen gemäß § 10“ ersetzt.

54. In § 17 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ein Verpflichteter kann sich für die Einsicht auch eines Service Providers als Auftragsverarbeiter bedienen, der aufgrund eines Vertrages mit der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen in dessen Auftrag Auszüge gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 3b über den Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 9 Abs. 3 abrufen kann. Der Service Provider hat diesfalls die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten zu übermitteln und sicherzustellen, dass die betreffenden Auszüge nur an den Verpflichteten übermittelt werden, in dessen Vertretung abgefragt wurde. Die Nutzungsentgelte hat der Service Provider laufend im Namen und für Rechnung des Bundes zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist der Service Provider lediglich eine Zahlstelle. Die im Namen und für Rechnung des Bundes vereinnahmten Nutzungsentgelte sind quartalsweise bis zum 15. des erstfolgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen.“

55. § 17 Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. der durchschnittliche Personalaufwand des betreffenden Kalenderjahres gemäß der WFA-FinAV für die Aufgabe der Registerbehörde und“

56. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2023 treten in Kraft:

  1. 1. § 1 Abs. 2 Z 9, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. d und Z 3 lit. a sublit. bb, § 3 Abs. 4 Z 1, § 3 Abs. 4 3. Satz, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 1 Schlussteil, § 5a Abs. 3 Z 2, § 5a Abs. 4 und 7, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1 erster Satz, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a und Z 6 lit. a, § 9 Abs. 7a, § 10a Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 6, 7, 11 und 12 sowie Abs. 2 und 11, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und 7, § 14a, § 15 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 6a, § 16 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Z 25 bis 28 und Abs. 1a sowie das Inhaltsverzeichnis zu Eintrag § 14a mit 1. August 2023,
  2. 2. § 9 Abs. 2a, § 10, § 17 Abs. 1 Z 3b, Z 4 und Abs. 4 Z 3 sowie das Inhaltsverzeichnis zu Eintrag § 10 mit 1. September 2023,
  3. 3. § 12 Abs. 3, 4, 7, 9 und 10 mit 12. Dezember 2023,
  4. 4. § 17 Abs. 2a mit 1. Jänner 2024,
  5. 5. § 12 Abs. 8 mit 16. April 2024,
  6. 6. § 5 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, Z 3 lit. c und d, Z 3 Schlussteil und Z 3a und § 9 Abs. 4 Z 7e mit 1. Juli 2024 und sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 an das Register übermittelt werden,
  7. 7. § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2a mit 17. September 2024 und
  8. 8. § 2 Z 1 lit. b sublit. dd, § 6 Abs. 6a, § 9 Abs. 4 Z 7d, 7f und 7g, Abs. 9 Z 4 bis 8, § 10a Abs. 3 und 3a mit 10. Dezember 2024.

    Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. c und d und Z 3a sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 übermittelt werden.“

57. In § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 25 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 26 bis 28 werden angefügt:

  1. „26. Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz - SNG), BGBl. I Nr. 5/2016;
  2. 27. Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz - SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015,
  3. 28. Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004.“

58. In § 20 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Verordnungen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  1. 1. WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012.“

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