96. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 58/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1968, wird wie folgt geändert:
§ 2. Abs. 1 lit. e) lautet:
- „e) die in lit. c und d angeführten Bedingungen nicht erst nach Überschreitung der im Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt hat, es sei denn, dass die längere Studiendauer durch triftige Gründe (etwa Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Pflege Angehöriger und dergleichen mehr) entschuldigt wird, und“
Van der Bellen
Nehammer
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