95. Bundesgesetz über die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH hat ihren Teilbetrieb Infrastruktur unter Beibehaltung ihres Fortbestandes als übertragende Gesellschaft abzuspalten und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die ÖBB-Infrastruktur AG als übernehmende Gesellschaft zu übertragen; die ÖBB-Infrastruktur AG hat diesen Teilbetrieb zu übernehmen (Abspaltung zur Aufnahme). Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmsvertrag aufzustellen und abzuschließen. Der Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags kann durch eine Weisung des Alleingesellschafters der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH näher bestimmt werden. Der Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH ist gem. § 1c des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, jener Teil des integrierten Eisenbahnunternehmens GKB, der die Funktion des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gem. § 1a EisbG ausübt.
(2) Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Gewährung von Anteilen der ÖBB-Infrastruktur AG an die Republik Österreich als alleinige Anteilsinhaberin der übertragenden Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH erfolgt.
§ 2. Die §§ 7 bis 18 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl I Nr. 61/2005, gelten nicht für die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG.
§ 3. Die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG bedarf keiner Genehmigung nach § 25 EisbG.
§ 4. (1) Mit der Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG tritt die ÖBB-Infrastruktur AG als Arbeitgeberin in die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein. Darüber hinaus bleiben die zum Zeitpunkt der Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur bestehenden in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbarten Arbeits- und Entgeltbedingungen, einschließlich eines allfällig bestehenden besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf die ÖBB-Infrastruktur AG übergehen, nach dem Betriebsübergang als Einzelvertrag aufrecht. Davon ist auch das zum Zeitpunkt der Übertragung mit der Dienstnehmerin bzw.dem Dienstnehmer der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH vereinbarte Ausmaß der Normalarbeitszeit (§ 3 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969) umfasst, unabhängig davon, ob für die ÖBB-Infrastruktur AG durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung eine davon abweichende Normalarbeitszeit normiert ist. § 3 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Sofern nach Übertragung des Teilbetriebs durch Kollektivertrag für die ÖBB-Infrastruktur AG eine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit festgelegt wird, ist diese verhältnismäßig zu berücksichtigen. Andere günstigere Bestimmungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen der ÖBB-Infrastruktur AG sind nach dem Betriebsübergang auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Diesbezüglich ist § 3 Abs. 2 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Für Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt der Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH auf die ÖBB-Infrastruktur AG dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, oder dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, unterliegen, sind diese Gesetze auch nach Übergang der Arbeitsverhältnisse anzuwenden.
(2) Eine im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung eines auf die ÖBB-Infrastruktur AG übergegangenen Arbeitsverhältnisses wegen Ablehnung einer Vertragsänderung, die sich auf Rechte, die durch dieses Bundesgesetz eingeräumt werden, bezieht, kann von der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. vom betroffenen Arbeitnehmer wegen eines verpönten Motivs bei Gericht binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.
(3) Vorübergehende und dauerhafte Versetzungen an einen anderen Arbeitsort oder Einsatzbereichaußerhalb der politischen Bezirken Graz, Graz-Umgebung, Voitsberg und Deutschlandsberg bedürfen der Zustimmung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Verschlechternde Änderungen der bisherigen Verwendung (§ 101 ArbVG) bedürfen der Zustimmung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Günstigere Regelungen für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer im Einzelvertrag oder Kollektivvertrag gehen vor und es ist ein Einzelvergleich vorzunehmen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 werden Bestandteil der Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf die ÖBB-Infrastruktur AG im Rahmen des Teilbetriebsüberganges übergehen.
(5) Für Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt der Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG dem Kollektivvertrag „Dienst- und Besoldungsordnung (DBO)“ unterliegen, ist dieser auch nach Übertragung für die Dauer seines Bestehens in der ÖBB-Infrastruktur AG anzuwenden. Kommt im Zeitpunkt der Übertragung der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Eisenbahnen zur Anwendung, gilt dieser für die Dauer seines Bestehens in der ÖBB-Infrastruktur AG weiterhin. Für übergegangene Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs einem Kollektivvertrag unterliegen, der auf die ÖBB-Infrastruktur AG keine Anwendung findet, gilt der Kollektivvertrag „Dienst- und Besoldungsordnung (DBO)“ für die Dauer seines Bestehens in der ÖBB-Infrastruktur AG.
(6) Die zum Zeitpunkt der Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH bestehenden betrieblichen Pensionszusagen im Sinne des § 2 Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH bleiben für die Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnisse im Zuge des Betriebsübergangs auf die ÖBB-Infrastruktur AG übergehen, weiter bestehen. Die ÖBB-Infrastruktur AG hat in diese Pensionszusagen ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einzutreten. Günstigere Pensionsregelungen der ÖBB-Infrastruktur AG sind anzuwenden.
(7) Der im Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH eingerichtete Betriebsrat bleibt nach der Übertragung des Teilbetriebesbis zur nächsten Wahl des Betriebsrates der ÖBB-Infrastruktur AG bestehen. Hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen des ArbVG.
(8) Die in diesem Gesetz den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeräumten Rechte bleiben auch dann aufrecht, wenn weitere zukünftige Betriebsübergänge erfolgen.
(9) Sofern die in diesem Bundesgesetz enthaltenen arbeitsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen, ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, anzuwenden.
§ 5. Im Falle einer Kündigung des mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogramms für die Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH gem. § 4 des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39/2004, erfolgt die Finanzierung des Teilbetriebs Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH im Wege des § 42 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992.
§ 6. Die in diesem Bundesgesetz geregelte Abspaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sowie sonstige Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftliche Erklärungen, die aufgrund der Abspaltung in der Folge abzuschließen sind, sind von Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben, Gebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer befreit.
§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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