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§ 243 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Gläubigerschutz

§ 243.

Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen vor der Eintragung der Umwandlung begründet worden sind, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40248484